Der Begriff „Ausschlußfrist“ ist vermutlich nicht bekannt, die Klauseln sind aber jedem schon einmal begegnet. Sie lauten „nach Ablauf von …. Tagen / Monaten kann die Rechnung nicht mehr gestellt / oder der Anspruch nicht mehr geltend gemacht werden.“ Ausschlußfristen sollen eine gewisse Sicherheit bewirken, etwa deshalb, weil ein Abschluß erstellt werden muß und hier alle erforderlichen Rechnungen bis zu einem bestimmten Zeitpunkt eingereicht werden sollen . Sie führen aber häufig zu einer unangemessenen Benachteiligung. Ausschlußfristen und Verjährung sind für den Juristen unterschiedliche Institute: Die Verjährung muß geltend gemacht werden, ein Anspruch der von einer wirksamen Ausschlußfrist betroffen ist, existiert schon nicht mehr.
So dürfen Ausschlußfristen nicht zu einer Verkürzung von Gewährleistungs- und Schadensersatzfristen führen, die kürzer sind als die nach dem Gesetz zulässigen Einschränkungen. Außerhzalb der Tatbestände der §§ 309 Nr.7b und 309 Nr. 8b ee BGB sind stets die sich aus den § 307 Abs.2 S.1 BGB ergebenden Beschränkungen zu beachten.
Außerhalb der Beschränkung von Schadensersatzansprüchen können Ausschlußfristen wirksam sein, wenn Sie einem legitimen Zweck – z.B. der Erstellung einer Bilanz dienen – und nicht dazu führen, daß der Kunde seine Ansprüche ohne sachlichen Grund einbüßt.Im Rahmen der Rügeobliegenheit des § 377 HGB ist zu beachten, daß Ausschlußfristen auch immer die spätere Geltendmachung von versteckten Mängeln betreffen können. Was hier angemessen ist, hängt vom jeweiligen Vertrag ab und den geltenden Standards ab. Und: Ausschlußfristen dürfen auch im kaufmännischen Verkehr die Verjährung von Gewährleistungsansprüchen nicht weiter einschränken als dies nach dem Gesetz ohnehin der Fall ist.