Einfache Schriftformklauseln sind solche, die bestimmen, dass eine Vereinbarung schriftlich niedergelegt werden muss. Obgleich der BGH nicht die Auffassung vertritt, dass alle Schriftformklauseln grundsätzlich unwirksam sind, ist zu beachten, dass solche Klauseln unter bestimmten Umständen unwirksam sein können.
Dies gilt gerade für Klauseln, die sehr häufig in Verträgen bzw. allgemeinen Geschäftsbedingungen verwendet werden. Klauseln, die darauf abzielen, dass alle Vereinbarungen, die nach Vertragsschluss getroffen werden, der Schriftform bedürfen, sind unwirksam. Das bedeutet, dass eine Schriftformklausel unwirksam ist, wenn sie bestimmt, dass Vereinbarungen, Zusätze oder Änderungen schriftlich niedergelegt werden müssen.
Wird eine solche Klausel verwendet, ist nicht nur die Klausel unwirksam. Vielmehr muss der Verwender darauf achten, dass er von Mitbewerbern oder befugten Verbänden auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann.
Sofern der Verwender daher ein erhebliches Interesse an dem Schriftformerfordernis hat bleiben lediglich zwei Alternativen:
rstens kann er in der AGB-Klausel klarstellen, dass das Schriftformerfordernis nicht für nachvertragliche, mündliche Vereinbarungen gelten soll. Diese Ausnahmeregelung muss für den Vertragspartner deutlich machen, dass solche Abreden nicht von der Schriftformklausel erfasst sind.
Zweitens können die Parteien in einer Individualvereinbarung eine Schriftformvereinbarung treffen. Individualvereinbarungen, die zwischen den Parteien nachweislich ausgehandelt wurden, entziehen sich der AGB-Kontrolle und sind daher nicht an diesem Maßstab zu messen.
Dieser Grundsatz gilt auch z.B. in folgenden Fällen:
– einer Klausel im Mietvertrag, wonach die schriftliche Zustimmung des Vermieters zur Untervermietung erforderlich ist;
– einer Klausel im Mietvertrag, wonach die schriftliche Zustimmung des Vermieters zur Durchführung von Um- und Einbauten benötigt wird.
Hingegen ist das Schriftformerfordernis bei dem Mietvertrag selbst unbedenklich, da das Gesetz selbst vorsieht, dass Vertragsänderungen schriftlich niedergelegt werden müssen.
Ferner sind Klauseln zulässig, die bestimmen, dass bestimmte Erklärungen schriftlich niedergelegt werden müssen, z.B. die Kündigung, der Rücktritt, etc. Der Verwender muss allerdings die Grenze des § 309 Nr. 13 BGB beachten: Eine strengere Form als die Schriftform darf nicht verlangt werden.
Letztlich muss auch die Grenze des § 309 Nr. 12 BGB berücksichtigt werden. Danach darf in AGB nicht die Beweislast zu Lasten des Kunden bestimmt werden, wenn es sich um Tatsachen handelt, die im Bereich des Verwenders liegen oder der Verwender sich bestimmte Tatsachen von dem Kunden bestätigen lässt. Dies kann bei Bestätigungsklauseln im Hinblick auf die Vollständigkeit des Vertrags jedoch der Fall sein.