3.
Schwierig sind die Situationen zu beurteilen, in denen eine dynamische Verlinkung zwischen dem proprietären Programm und dem nicht proprietären OS-Code vorgenommen werden. Zumeist geschieht eine solche dynamische Verlinkung dadurch, dass der Code des OS-Programmes in den Hauptspeicher des Computers geladen wird, wenn die Funktionalität benötigt wird. Häufig geschieht dies über Webapplikationen. Juristisch gesehen ist eine solche Verwendung von Open Source und proprietärer Software nicht einfach zu beurteilen, weil das Gesetz nicht zwischen einer Kombination im Arbeitsspeicher und einer Kombination in einem Festspeicher unterscheidet. Sofern die nicht proprietäre OS-Software sauber von dem proprietären Teil der Software unterschieden werden kann, etwa indem die proprietäre Anwendung die OS-Anwendung nur über eine klare Schnittstelle ansteuert, handelt es sich um einen Aggregate und der Copyleft-Effekt tritt nicht ein. Das Problem besteht aber darin, dass eine solche saubere Definition von Schnittstellen häufig überhaupt nicht möglich ist. Eine dynamische Verlinkung zwischen nicht proprietären OS-Code und proprietärer Software birgt immer das Risiko, dass der Copyleft-Effekt eintritt und der gesamte proprietäre Code offenzulegen ist oder eben im Falle des nicht Offenlegens des proprietären Teil des Codes eine Urheberrechtsverletzung vorliegt. Dies sind genau die Fälle, in denen technische Sachverständige und Rechtsanwalt zusammen arbeiten müssen, um eine Klärung zu erzielen. In diesem Zusammenhang sei noch bemerkt, dass die Verwendung von Software, die der GPL unterliegt – also der General Public License – bestimmte Probleme entschärfen kann. Einzelheiten können hier aber nicht dargelegt werden.
4.
Die vierte Gruppe besteht in der statischen Verlinkung von der der nicht proprietären Open Source mit proprietären Source. Hier gilt der Grundsatz, dass eine statische Verlinkung immer zu einer modification führt. Eine modification wird ein Werk hergestellt, dass ausreichend dauerhafter Natur ist, wesentliche und kreative Teile eines GPL-Programmes enthält, selbst hinreichen kreativ ist und inhaltliche Änderung des GPL-Programms nach sich zieht. Das deutsche Urheberrecht spricht hier von einem Werk der abhängigen Schöpfung oder einer abhängigen Bearbeitung. Eine solche modification zieht zwingend den Copyleft-Effekt nach sich.
5.
Die fünfte und letzte Fallgruppe ist rechtlich sehr einfach zu beurteilen: Dabei handelt es sich um die Verwendung von einzelnen Teilen, die dem Open Source entnommen werden, um neuen Text herzustellen. Da in diesen Fällen keine klare Abgrenzung zwischen dem alten und der neuen Source mehr möglich ist, handelt es sich zwingend um eine modification mit dem Effekt, dass der copyleft-Effekt eintritt.