Gemäß § 1 Abs. 1 GPSG gilt das GPSG für das Inverkehrbringen und Ausstellen von Produkten, sofern es im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung erfolgt. Leider eine Formulierung, die mit zahlreichen anderen bekannten „Unternehmensbegriffen“ nicht spontan übereinstimmt, wie etwa aus dem Gewerbe- oder Handelsrecht. So soll etwa eine Gewinnerzielungsabsicht für das Vorliegen einer selbständigen Unternehmung nicht erforderlich sein. Das ist zunächst konsequent, da der Schutzzweck des GPSG ein anderer ist und insbesondere der Schutz von Verbrauchern und anderen Anwendern zunächst unabhängig davon sein soll (und muss), ob und welche wirtschaftlichen Interessen seitens des Inverkehrbringers dahinter stehen.
Das muss unbedingt berücksichtigt werden, da der Anwendungsbereich des GPSG hierdurch zunächst weit ist. Gleichwohl soll der Anwendungsbereich beschränkt werden auf natürliche und juristische Personen, die mit dem Inverkehrbringen und/oder Ausstellen von Produkten einen wirtschaftlichen Zweck verfolgen bzw, am Wirtschaftsverkehr teilnehmen.
Wann aber ist man Privatpersonen im Sinne des GPSG bzw. wie soll die Abgrenzung erfolgen? Wenn etwas ausschließlich für den Eigenbedarf hergestellt wird, Hersteller und zukünftiger Verwender das Produkt nicht im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung einsetzen, gilt das GPSG nicht. So soll der private gelegentliche Verkauf von Produkten, etwa auf Flohmärkten oder über das Internet, kein Inverkehrbringen im Sinne des § 1 Abs. 1 GPSG sein.
Das dürfte aber so pauschal wenig hilfreich sein, bedenkt man, welche Probleme die Rechtsprechung mit der Einstufung von „ebay-Händlern“ hat, etwa bei der Abgrenzung von privater und gewerblicher Tätigkeit.
Auch die Regelung des § 2 Abs. 8 GPSG schaffen über die Definition des „Inverkehrbringen“ keine spontan klare Abgrenzung. Die darin beschriebene Überlassung eines Produkts an einen anderen ist wieder sehr weit gefasst. Erforderlich ist aber regelmäßig der Besitz an dem Produkt im Sinne von Erlangung der tatsächlichen Gewalt über die Sache. Wer nur Besitzdiener ist, also für einen anderen besitzt, ist kein anderer im Sinne dieser Regelung. Daher findet das GPSG im Verhältnis von Arbeitgeber zu Arbeitnehmer allenfalls eingeschränkte Anwendung, so z.B. bei der Bereitstellung von Produkten im Sinne von § 2 Abs. 2 Betriebssicherheitsverordnung. Andererseits liegt mit der unentgeltlichen Übergabe von Produkten wie etwa Werbegeschenken ein Inverkehrbringen vor.
Potenziell Betroffene sollten daher vor dem Inverkehrbringen überlegen und notfalls prüfen, ob und wann das GPSG auf sie zutrifft. Denn das GPSG enthält auch Überwachungs- und Bußgeldvorschriften.