Probleme bei der Abnahme von Software, Teil II

Teil II

1.) Die Genauigkeit

Beispiele:

Bsp 1:  Der Kunde besteht darauf, dass als Projektmethodik Scrum eingesetzt werden soll. Die sprintlogs seien ausreichend als Beschreibung der vereinbarten Beschaffenheit, gegen diese Dokumentationen solle abgenommen werden, so der Anwalt.  

BSP 2: Der Kunde möchte, dass gegen das Lastenheft abgenommen wird.

a.) In dem Teil I hatte ich dargelegt, dass jedes Jota an Genauigkeit darüber, welche Funktionen und Eigenschaften die Software in welcher Systemumgebung haben soll, dem Auftragnehmer hilft. Ich bin mir bewusst, dass sich diese Anforderung insbesondere in agilen Projekten nicht richtig durchhalten lässt. Es gibt schon außerhalb der agilen Verfahren keine lückenlosen Dokumentationen. Es fehlt an Zeit und Geld und manchmal verfügt der Auftraggeber auch nicht über das Personal, dass dem Programmierer des Auftragnehmers die Aufgabenstellung so gut vermitteln kann, dass der Programmierer die Aufgabenstellung auch versteht.

b.) Lösungswege

aa.) Zurückweisung der einzelnen Anweisung

Der Auftragnehmer kann nach einer Entscheidung des BGH die Durchführung der Aufgaben auf der Basis des Werkvertragsrechts ablehnen und weitere Konkretisierungen der Anforderungen verlangen, wenn er zu der Schlussfolgerung gelangt, dass die die Anforderungen nicht sauber genug beschrieben sind. Soll der Auftragnehmer an der Konkretisierung der Planung mitwirken, muss er dafür vergütet werden.

Die Planungsphase kann sehr teuer sein. Eigentlich müsste der Auftraggeber die Planungsleistungen selbst durch eigene oder externe Mitarbeiter übernehmen. Man schätzt, dass dem Auftraggeber für jede Stunde, die er dem Auftragnehmer bezahlt, die drei bis sechsfache Menge an Kosten für eigene Mitarbeiter entstehen.

Wie besprochen, schützt das Werkvertragsrecht im ersten Schritt durch die Fassung des § 633 II BGB den Auftraggeber. Sie können, – ohne dass Sie eine Zeile Vertragstext in den Verträgen verhandeln – die Aussagen des Bundesgerichtshofs anwenden und immer wieder darauf hinweisen, dass Sie die Qualität der Dokumente, die die Anforderungen des Auftraggebers wiedergeben, nicht als ausreichend erachten und diese zurückweisen und den Auftraggeber zur Nachbesserung verpflichten.

Ich sage auch, dass ich diesen Weg nicht für klug halte. Der Auftraggeber hat nach § 648 BGB ein Kündigungsrecht, dass er ohne Benennung von Gründen geltend machen kann. Kommt er zu der Überzeugung, dass man mit Ihrem Unternehmen nicht gut arbeiten kann, wird er kündigen und Sie sind den Kunden los.

bb.) Hybride Verträge

Mein Favorit sind die hybriden Verträge. Diese ermöglichen es dem Auftraggeber, zu wählen, ob er mit Werkvertragsrecht (dann mit entsprechend genauen Vorgaben vorgeht) oder das Dienstvertragsrecht zur Anwendung bringen möchte. Alles, was in der Phase des Softwaredesigns oder der Erstellung produziert wurde, darf erst nach ausführlichen Tests produktiv genutzt werden. Auch hier hat der Auftraggeber die Wahl. Möchte er Werkvertragsrecht zur Anwendung bringen, muss er Unterlagen beibringen anhand derer sich überprüfen lässt, ob die Leistung erbracht wurde.

c.) Rechtliche Lösungen

Ich habe oben dargelegt, dass die Planungsphase von Seiten des Kunden deshalb verkürzt wird, weil er Probleme mit der Termin, Kosten und Personalprobleme hat. Das Werkvertragsrecht verspricht eine bessere Planungssicherheit als das Dienstvertragsrecht. Diese Sicherheit kann sich der Kunde erkaufen, indem er das Werkvertragsrecht wählt. Aufgrund der verbraucherfreundlichen Fassung des Werkvertragsrechts kann er in der Planungsphase Geld sparen, kann aber alle Gewährleistungsrechte geltend machen.

Die rechtlichen Lösungen für das Problem unzureichender Planung reichen von Änderungen der Beweislast bis zu einer Begrenzung der Haftung. Da sie stark von den AGB-rechtlichen Vorgaben des Gesetzes abweichen, ist zu empfehlen, die Regelungen nur dann anzuwenden, wenn mit dem Kunden Individualvereinbarungen abgeschlossen wurden.

aa.) Die Beweislast umzukehren (-also, der Kunde muss nachweisen, dass der Auftrag nicht erfüllt wurde) nützt wenig, wenn der Kunde nicht zahlt. Eine Lösung wird es nur im gerichtlichen Verfahren geben und dann hat man den Kunden verloren.

bb.) Die meisten juristischen Versuche beschreitet man über eine Begrenzung der Nachbesserungs- und korrelierenden Schadensersatzansprüche, in dem man z.B. vereinbart, dass das IT- Unternehmen Nachbesserungsarbeiten nach Aufwand abrechnen soll. Wird eine Nachbesserung durchgeführt, zahlt zunächst der Auftraggeber nach Aufwand für die Nachbesserung, wird ein Limit überschritten, zahlt das IT- Unternehmen selbst die das Limit übersteigenden Kosten der Nachbesserung. Dieses Limit wird dann von Jahr zu Jahr angepasst.   

cc.) Begrenzung von Rückgewähr-, Minderung und Schadensersatzansprüchen

Wichtig ist auf jeden Fall, das Recht des Kunden auf Rückgewähr der schon bezahlten Vergütung zu beschränken.

Das passt nicht zusammen. Die Planungsphase ist Sache des Kunden, Wenn er hier spart, muss er Abstriche bei der Gewährleistung machen. Und das kann auch geschehen, in dem die Schadensersatz, Rückgewähr- und Minderungsansprüche des Kunden auf z.B. 50% der bereits bezahlten Vergütung beschränkt werden.

Teil III

Gegen welche vertragliche Vereinbarung soll abgenommen werden?

Konkludente Abnahme

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