Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO nicht erfüllt. Schadensersatz: 10.000 €

Ja, Sie haben richtig gelesen. Das Arbeitsgericht Oldenburg hat einem Arbeitnehmer im Rahmen eines arbeitsrechtlichen Verfahrens gegen seinen Arbeitgeber einen Schadensersatz in Höhe von 10.000 € zugesprochen. Der Arbeitgeber ist seiner datenschutzrechtlichen Pflicht zur Auskunftserteilung nicht nachgekommen.

Wieso so ein hoher Betrag? Fragen Sie sich vielleicht. Nun, der Betrag ist nicht willkürlich festgesetzt, wie ich nachfolgend erläutern werde.

Was ist passiert?

Neben einer arbeitsrechtlichen Auseinandersetzung machte der Arbeitnehmer von seinem Recht auf Auskunft nach Art. 15 DSGVO gebrauch.

Kurzer Exkurs: Die Pflicht zur Auskunftserteilung muss innerhalb von einem Monat erfüllt werden (Art. 12 Abs. 3 DSGVO). Nur unter bestimmten Voraussetzungen kann diese Frist um zwei weitere Monate verlängert werden.

Der Arbeitgeber beantwortete das Auskunftsverlangen erst im Laufe des arbeitsgerichtlichen Verfahrens und zwar erst nach über 20 Monaten!

Entscheidung des ArbG Oldenburg

Nachdem der Arbeitnehmer seine Auskunft erhalten hat, verlangte er wegen der verspäteten Auskunft Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO in Höhe von 10.000 €.

Das ArbG Oldenburg hat mit Urteil vom 09.02.2023 (Az. 3 Ca 150/21) entschieden, dass eine verspätete Auskunft einen Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO begründet und hat dem Arbeitnehmer tatsächlich 10.000 € zugesprochen. Dieser Betrag kommt zustande durch die Geltenmachung von 500 € für jeden Monat der Nichterfüllung der Auskunftspflicht.

Einen immateriellen Schaden hat der Arbeitnehmer nicht beschrieben bzw. vorgetragen. Das Arbeitsgericht Oldenburg sah hierfür auch keine Notwendigkeit, weil bereits das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 05.05.2022 (Az. 2 AZR 363/21) entschieden habe, dass zugunsten der Klägerin unterstellt werden könne, dass dem Anspruch nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO Präventivcharakter und eine Abschreckfunktion zukomme.

Mit anderen Worten: Dem Arbeitsgericht Oldenburg und auch dem Bundesarbeitsgericht geht es nicht um die Kompensation eines bestehenden Schadens, sondern um die Bestrafung einer Pflichtverletzung.

Fazit

Im Vergleich zu anderen Entscheidungen ist diese Entscheidung eindeutig ein Ausreißer. Es gibt sogar Gerichte, die einen Schadensersatzanspruch ablehnen, weil bereits der Anwendungsbereich des ARt. 82 DSGVO nicht eröffnet sei. Denn aus Erwägungsgrund 146 der DSGVO ergibt sich, dass der Schaden aus einer „Verarbeitung“ von personenbezogenen Daten herrühren muss. Die Erfüllung der Auskunftsverpflichtung ist aber keine Datenverarbeitung im Sinne der DSGVO (so LArbG Nürnberg, Urteil vom 25.01.2023 (Az. 4 Sa 201/22); auch LG Düsseldorf, Urteil vom 28.10.2021 (Az. 16 O 128/20).

Es bleibt also spannend, wie sich das Thema mit dem datenschutzrechtlichen Schadensersatzanspruch weiterentwickelt.

Nur: Bitte behalten Sie Ihre Email-Eingänge im Auge!! Es ist gut möglich, dass solche Urteile für entsprechende Ansprüche genutzt werden.

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