Handelsvertreter Vertragsrecht III: Provision

In diesem Teil unserer kurzen Reihe über Handelsvertreterverträge, mit welchem unsere Kanzlei Sie über unsere Kompetenz auf dem Gebiet des Handelsrechts überzeugen möchte, kommen wir auf das Gebiet der Provisionsabrechnung.

Grundsätzlich gilt: Die Provision ist eine tätigkeitsbezogene Erfolgsvergütung. Der Vertreter muß etwas getan haben, was zumindest mitursächlich zum Abschluß des Vertrags führt. Der Vertrag zwischen dem Kunden muß endgültig, rechtswirksam zu Stande gekommen sein.  Die häufiger zu beobachtende Praxis, die Provisionssätze des Handelsvertreters während der Laufzeit des Vertrags zu ändern, kann nicht durch AGB umgesetzt werden. Der alte Grundsatz des „pacta sund servanda“ gilt auch hier. Der Vertrag, den man mit dem Vertreter abgeschlossen hat, kann nur mit dessen Zustimmung geändert werden.  Solche Regelungen sind nur dann wirksam, wenn sich an die Regelungen halten, die für Änderungsklauseln allgemein gelten. Fehlt es an einer wirksamen Regelung, kann der Geschäftsherr sich nur mit einer Änderungskündigung helfen. Ob Inkassoprovisionen tatsächlich durch AGB abbedungen werden können, ist zweifelhaft aber im Ergebnis wohl zu verneinen. Denn wenn der Handelsvertreter eine Leistung erbringt, wie es zum Beispiel beim Inkasso der Fall ist, ist er dafür auch zu entlohnen. Überhangprovisionen können ausgeschlossen werden, vermutlich aber nicht durch AGB. Ebenfalls umstritten ist, ob der Vertreter durch AGB dazu bewegt werden kann, durch einen etwaigen Preisnachlaß gegenüber dem Kunden auf einen Teil der Provision zu verzichten. Dies ist deshalb im Ergebnis abzulehnen, weil zumindest in einem Standardvertrag das Einverständnis zu einem solchen Verzicht des Vertreters nicht für alle Fälle vorweg genommen werden kann. Ob der Vertreter im Einzelfall auf einen Teil seiner Provision verzichten will, sollte ihm selbst überlassen werden. Formularmäßige Ausschlüsse oder Reduzierungen der Provision des Handelsvertreters deshalb, weil der Geschäftsherr bei der Anbahnung des Geschäftsabschlusses mitgewirkt hat, sind unwirksam. Delkredere Provisionen sind vom Gesetz ausdrücklich geregelt: Sofern der Vertreter für die Erbringlichkeit der Forderung einsteht, ist die Delcredere Provision geschuldet, §§ 86b HGB, 307 Abs.2 Nr.1 BGB. Sofern er die Provision nicht erhält, muß er nicht für die Erfüllung der Verbindlichkeit nicht einstehen.

Der Anspruch entsteht mit dem Abschluß des Vertrags. Falls etwas anderes vereinbart wird, hat der Vertreter unabdingbar einen Anspruch auf Zahlung eines angemessenen Vorschusses, der mit der Ausführung des Geschäfts durch den Geschäftsherren entsteht. Unwirksam sind alle Regelungen, die in Abweichung § 87a III HGB stehen und die für den Handelsvertreter unwirksam sind.

Nach § 87a IV HGB sind die Provisionen mit Ablauf des Monats fällig, in dem der Anspruch nach § 87c HGB abzurechnen ist. Die Abrechnung hat binnen maximal von drei Monaten erfolgen. Stornoklauseln sind grundsätzlich unwirksam.

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