Eine berechtigte Frage. Denn Unternehmer schulden umfassende Auskunft nach den Grundsätzen für Selbständige. Dabei richtet sich die im Unterhaltsrecht bestehende Pflicht zur Auskunft über unterhaltsrechtlich relevante Einkünfte bei beherrschenden Gesellschaftern, also regelmäßig Allein- oder Mehrheitsgesellschaftern, einer Kapitalgesellschaft nach den für Selbständige entwickelten Grundsätzen, wie jetzt das AG Flensburg ( Urteil vom 31.08.2009, 92 F 140/09) jüngst bestätigt hat.
Der Grund ist ebenso einleuchtend wie brisant: Der Unterhaltsberechtigte soll auch in die Lage versetzt werden, zu überprüfen, ob gesellschafts- oder steuerlich zulässige Gestaltungen gewählt wurde, die jedoch unterhaltsrechtlich zu hinterfragen oder beanstanden sind. Hierzu hören insbesondere nicht ausgeschüttete Gewinne, unternehmerisch nicht zwingende Rücklagen, Gesellschafterdarlehen und Entnahmen. Halten derartige Maßnahmen einer unterhaltsrechtlichen Überprüfung nicht stand, kommt die Hinzurechnung fiktiver Einkünfte bzw. Eine Streichung der Maßnahmen bei der Unterhaltsberechnung in Betracht. So zum Beispiel dann, wenn Gewinne vom Gesellschafter stehen gelassen werden und stattdessen Gesellschafterdarlehen ausgereicht werden.
Das Gericht ging sogar noch weiter: der Unterhaltsberechtigte hat im Rahmen des Beleganspruchs nach Treu und Glauben einen Anspruch auf Übersetzung von in ausländischer Sprache abgefassten Jahresabschlüssen. Da die Kosten der Auskunftserteilung grundsätzlich vom Auskunftspflichtigen zu tragen sind, muss dieser Übersetzungen auf eigene Kosten vornehmen.
Nur ergänzend sei daher darauf hingewiesen, dass die Rechtsprechung in diesem Zusammenhang wiederholt ausgeführt hat, dass im Rahmen des unterhaltrechtlichen Auskunftsverfahrens die Interessen der übrigens Gesellschafter bzw. der Gesellschafter hinter denen der auskunftsberechtigten Person zurückstehen müssen.
Je nachdem, auf welcher „Seite“ man steht: eine saubere Buchhaltung und Beschlusslage bzw. die rechtzeitige Sammlung von Informationen sollten hier im persönlichen Pflichtenheft stehen. Eine Unternehmerfalle wäre die Auskunft daher wohl nur dann, wenn sie gezielte illoyale Vermögensdispositionen zu Lasten des Unterhaltsberechtigten offenbaren würde.