Warum? Nun, bei intakter Ehe lassen sich gerade Unternehmer und Selbständige mit hoher Einkommensdifferenz der Eheleute gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagen. So schöpfen Sie Freibeträge besser aus und entfliehen ein wenig der Progressionszone durch den Ansatz des zusammengerechneten und dann geteilten Einkommen beider Eheleute. Dies führt regelmäßig zu einer reduzierten Steuerlast gegenüber einer getrennten Veranlagung, hat aber auch eine Kehrseite: beide Eheleuten können grundsätzlich auf den vollen Nachzahlungsbetrag in Anspruch genommen werden.
Bei intakter Ehe ist meist kein Problem. Kommt es indes zu Differenzen, kann der gering(er)verdienenden Ehegatte auch noch nachträglich eine Aufteilung der Steuerschuld verlangen und beim Finanzamt beantragen. Dann wird die Steuerschuld nachträglich entsprechend der jeweiligen Einkommen auseinandergerechnet. Insoweit liefert die Entscheidung des FG Berlin-Brandenburg vom 16.09.2009 (7 K 7453/06) eigentlich keine grundlegend neuen Erkenntnisse.
Sie sollte aber dafür sensibilisieren, dass diese steuerliche Wahlmöglichkeit insbesondere in Verbindung mit Unterhaltszahlungen hochgradig gefährlich ist. Legen die Ehegatten im Trennungsfalle für die Unterhaltsberechnung die gemeinsame Veranlagung im Steuersplitting zu Grunde, bleibt regelmäßig dem Mehrverdiener ein größeres Netto, auf dessen Grundlage der Unterhalt berechnet wird. Der andere Ehegatte erhält also durch diese Gestaltung einen höheren Unterhalt (ebenso übrigens grundsätzlich auch die Kinder). Verweigert dann der unterhaltsberechtigte Ehegatte später die Mitwirkung an der gemeinsamen Veranlagung, kommt es zum Problem: die Weigerung ist regelmäßig unzulässig, da beide Ehegatten verpflichtet sind, an der steuerlich günstigsten Veranlagungsform mitzuwirken, der einkommensschwächere nur gegen verbindliche Zusicherung des so genannten Nachteilsausgleichs. Die fehlende Mitwirkung kann dann bei Gericht eingeklagt werden.
Das interessiert aber das Finanzamt nicht. Das veranlagt dann getrennt, was zu einer meist spürbaren Steuernachzahlung für den mehrverdienenden Ehegatten führt. Der kann wiederum einen überhöht gezahlten Unterhalt regelmäßig nicht mit Erfolg zurückverlangen. Da Barunterhalt zum Verbrauch bestimmt ist, wird sich der Empfänger damit verteidigen, dass halt nichts mehr da sei; alles bestimmungsgemäß aufgebraucht.
Daher kann nur jedem dringend empfohlen werden, eine Unterhaltsberechnung auf Basis der gemeinsamen Veranlagung nur dann durchzuführen, wenn letztere zugleich verbindlich geregelt wird.