Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nach § 305 BGB als für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei bei Abschluss des Vertrags stellt, definiert. Die Bedingungen eines Franchisevertrags erfüllen in der Regel diese Voraussetzungen, da der Franchisegeber anstreben wird, gleichartige Verträge mit sämtlicher seiner Vertragspartner zu haben.
In welchem Umfang AGB-Kontrolle nach §§ 305 ff. BGB erfolgt, hängt allerdings auch davon ab, ob der Franchisenehmer bereits als Unternehmer oder nur als Existenzgründer einzustufen ist. Ist der Franchisenehmer ein Kaufmann oder Unternehmen, dann sind nach § 310 Abs. 1 BGB die §§ 305 Abs. 2 und 3, 308 und 309 BGB nicht anwendbar. Es kann daher nur eine eingeschränkte AGB-Prüfung nach §§ 305 Abs. 1, 305c Abs. 2, 306a und 307 BGB erfolgen. Ist der Franchisenehmer allerdings ein Existenzgründer, ist davon auszugehen, dass auch der entsprechende Verbraucherschutz der weiteren Kontrollklauseln gilt.
Diese Unterscheidung sollte jedoch nicht überbewertet werden. Die in den §§ 308 und 309 BGB enthaltenen Bewertungen des Gesetzgebers werden auch im geschäftlichen Verkehr berücksichtigt.
Die AGB-Kontrolle ist auch anwendbar auf die Betriebshandbücher, Manuels, etc.
Im Einzelnen wurden folgende Tendenzen von der Rechtsprechung entwickelt:
– Eine Ausschließlichkeitsbindung des Franchisegebers ist zulässig.
– Ein Wettbewerbsverbot ist ebenfalls zulässig.
– Bei Bezugspflichten hängt die Zulässigkeit davon ab, inwieweit die Bindung für den Franchisegeber erforderlich ist, insbesondere um die Qualität der Waren oder Dienstleistungen zu wahren.
– Die Preisbindung ist nicht zulässig, sofern der Franchisenehmer das finanzielle Risiko für sein Franchiseunternehmen trägt.
– Bei der Auswahl der Modelle und Sortimente kann der Franchisegeber entsprechende Entscheidungsrechte vorbehalten. Etwas anderes kann gelten, wenn der Franchisegeber einen Änderungsvorbehalt vereinbart hat.
– Dies gilt auch für Vorgaben bezüglich der Qualität und des Absatzes.
– Insoweit ist es nicht überraschend, dass vereinbarte Kontrollrechte des Franchisegebers zulässig sind, wenn die Erforderlichkeit beachtet wird.
– Bei Vertragslaufzeiten müssen die gesamten Umstände des Vertrags, wie z.B. die Investitionen des Franchisenehmers, beachtet werden, so dass keine Partei unangemessen benachteiligt wird.
– Das gleiche gilt für die ordentlichen Kündigungsfristen, wobei sehr häufig gestaffelte Kündigungsfristen vereinbart werden. Als Faustregel gilt eine Kündigungsfrist von mindestens einem Jahr.
– Die Vereinbarung eines außerordentlichen Kündigungsrechts ist streng zu beurteilen; im Zweifel sollte die Pflicht den Vertragspartner vorher abzumahnen aufgenommen werden.
– Das nachvertragliche Wettbewerbsverbot kann zulässig sein, soweit die zeitliche Geltung angemessen ist.
– Das gleiche gilt für Wettbewerbsverbote für die Dauer des Vertrags.
– Versicherungspflichten können auch einseitig vom Franchisegeber auferlegt werden. Hier sind sie nur zulässig, wenn die Risiken bestimmt sind und die Versicherung nicht unverhältnismäßig ist.
– Schiedgerichtsklauseln sind generell zulässig.