Wird in einem Online-Shop ein falscher Preis angegeben, weil der Preis zuvor vom Lieferanten falsch übermittelt wurde, stellt sich für den Verkäufer die Frage, ob er den Artikel nun zu dem falschen, zu niedrigen Preis verkaufen muss.
Ärgerlich ist das vor allem, wenn der Verkauf zu dem falschen, zu niedrigen Preis, ein Verlustgeschäft für den Verkäufer darstellt.
Wir selbst haben so einen Fall bereits vor einem Amtsgericht vertreten. Der Käufer klagte gegen den Verkäufer auf Übereignung des gekauften Smartphones zu einem erheblich niedrigeren Preis. Die Klage gewann er.
Der hier vorliegende Fall ist allerdings von dem OLG Frankfurt ausführlicher begründet und betrifft das Wettbewerbsrecht. Aus diesem Grund fasse ich das Urteil des OLG Frankfurt hier zusammen.
Kurze Zusammenfassung des Sachverhalts
Der Verkäufer bot in seinem Online-Shop ein Computergehäuse im Rahmen einer Rabattaktion zum Preis von 114,90 € an. Als ein Kunde das Gehäuse kaufte, stornierte der Verkäufer den Kauf und bot dem Kunden den Artikel zum Preis von 175 € an. Er teilte mit, dass der Preis aufgrund einer fehlerhaften Übermittlung eines Lieferanten beruhte, der angegebene, falsche Preis allerdings völlig unwirtschaftlich sei.
Der Käufer wendete sich an einen Verbraucherverein, welcher den Verkäufer daraufhin abmahnte. Begründet wurde dies mit dem Vorwurf, der Verkäufer habe eine unwahre Tatsache angegeben, die zur Irreführung der angesprochenen Verkehrskreise führte.
Der Verkäufer gab keine Unterlassungserklärung ab und teilte mit, dass der Käufer das Computergehäuse zu dem günstigeren Preis erhalten könne. Die Stornierung sei ein Versehen eines Mitarbeiters gewesen.
Entscheidung des LG Frankfurt
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und nach einer Beweisaufnahme gemeint, dass die Angabe des zu niedrigen Preises nicht als „unwahr“ im Sinne des § 5 Abs. 1 S.2 Nr. 2 UWG anzusehen sei. Es sei nicht ausgeschlossen, dass ein Mitarbeiter die Stornierung vorgenommen habe. Schließlich sei der Artikel auch an andere Käufer zu dem niedrigen Preis veräußert worden.
Entscheidung des OLG Frankfurt
Das OLG Frankfurt teilte in seinem Urteil vom 24.11.2022 (Az. 6 U 276/21) mit, dass die falsche Preisangabe unwahr im Sinne des § 5 Abs. 1 UWG war. Schließlich hat der Mitarbeiter auf konkrete Nachfrage des Käufers erklärt, er werde den Artikel nur zum Preis von 175 € verkaufen.
Dabei kommt es auf die relevante Unwahrheit als solche an, die dazu geeignet ist, den Verbraucher zu täuschen. Auf eine Täuschungsabsicht komme es nicht an, so das OLG Frankfurt (und verweist auf EuGH GRUR 2015, 600, Rn. 47). Da diese falsche Preisangabe dazu geeignet war, den Verbraucher zu einer Kaufentscheidung zu veranlassen, die er sonst nicht getätigt hätte, liegt eine unlautere Handlung im Sinne des Wettbewerbsrechts vor.
Auch komme es nicht darauf an, dass der Verkäufer noch vor (!) Vertragsschluss dem Käufer den richtigen Preis genannt hatte. Denn die Bestellung, und somit das Angebot zum Kaufabschluss hat der Käufer ja bereits getätigt.
Noch nicht rechtskräftig
Der Verkäufer hat eine Nichtzulassungsbeschwerde vor dem BGH eingelegt (Az. I ZR 204/22). Es bleibt also spannend, ob es bei dieser Entscheidung bleibt.