Das OLG München meint, nicht länger als vier Jahre (Beschluss vom 8.4.2009, 30 WF 47/09). Dann käme eine Untätigkeitsbeschwerde in Betracht, wenn eine über das Normalmaß hinausgehende unzumutbare Verzögerung des Verfahrens schlüssig dargetan werden kann, die auf einen Rechtsverlust oder eine Rechtsverweigerung hinausläuft. Im konkreten Fall hatte das Familiengericht über vier Jahre(!) nicht über das beantragte Umgangsrecht entschieden.
Die Entscheidung macht betroffen und ratlos. Eine gerichtliche Regelung des Umgangs ist nur bis zur Volljährigkeit des Kindes möglich. Das sind 18 Jahre. Ab dem 12. Lebensjahr ist das Kind zwingend anzuhören. Zugleich wird mit steigendem Alter des Kindes eine Entscheidungen gegen dessen erklärten (und nicht vollständig abwegigen) Willen immer unwahrscheinlicher. Berücksichtigt man dies, hat es das Familiengericht im vorgenannten Fall nicht geschafft, in rund ¼ der überhaupt faktisch zur Disposition stehenden Zeit eine Entscheidung zum Sorgerecht zu treffen. Das dies extrem nachteilige Auswirkungen auf die Kindesentwicklung hat, liegt auf der Hand. Und wie schlimm ist es für einen Elternteil, meist die Väter, das Größerwerden, die rasante Etwicklung ihres Kindes in angemessenem Umfang selbst zu erleben?
Der Einigungsgrundsatz im gerichtlichen Verfahren macht Sinn und ist in allen Verfahrensstadien zu beachten. Denn eine Einigung der Parteien trägt meist besser, als eine Entscheidung „von oben“, bei der es regelmäßig Gewinner und Verlierer gibt. Aber hier gebührt meines Erachtens den Interessen von Kind und Umgangsberechtigten der Vorrang. Ist in absehbarer Zeit eine Einigung nicht möglich, muss das Familiengerecht entscheiden. Denn es „droht“ ja immer noch eine weitere Verzögerung durch die mögliche die Berufungsinstanz.
Was aber ist nun angemessen? Auch wenn jetzt viele aufstöhnen werden: Ich meine beim Umgang sind 6 -12 Monate in erster Instanz die Grenze des vertretbaren. Besteht überhaupt kein Umgang oder ein völlig unzureichender und kann dies auch nicht durch eine einstweilige Anordnung geregelt werden, eher weniger. Findet Umgang statt, der mehr als ein Notkontakt ist und einer Entfremdung im Eltern-Kind-Verhältnis sicher vorbeugt, ist die Eilbedürftigkeit abgemildert.
Alle, vor allem Verwaltung und Gesetzgebung, sind aufgerufen, die nötigen Rahmenbedingungen zu schaffen. Dazu gehören neben der passenden Verfahrensordnung auch ausreichenden Kapazitäten bei Jugendämtern und Sachverständigen. Denn das gerade letztere, je nach Region, ein Verfahren aus Gründen der Arbeitsüberlastung zeitlich bisweilen in die Knie zwingen können, ist bekannt.
Gut daran tut deshalb, wer eine außergerichtliche Einigung schafft. Diese hilft vor allem den Kindern. Und die Eltern seien dringend aufgerufen, ihre persönlichen Streitpunkte auf der Elternebene nicht auf dem Rücken der gemeinsamen Kinder auszutragen. Auch dies gebietet ein richtig verstandenes Elternrecht. das ist auch keine Schwäche. Denn eine permanent fehlende Fähigkeit zu Kommunikation und Einigung in Belangen der gemeinsamen Sorge ist in der Rechtsprechung ein wichtiger Gradmesser für die Übertragung der (Allein-) Sorge. Wer hier also ständig blockiert, könnte so letztendlich an dem Ast sägen, auf dem er sitzt.