Honoraranspruch eines GmbH-Geschäftsführers und faktisches Anstellungsverhältnis

Ist die Gesellschaft (GmbH) zur Zahlung des Geschäftsführerhonorars verpflichtet, wenn die laut Satzung unzuständige Alleingesellschafterin den Anstellungsvertrag geschlossen und der Geschäftsführer seine Tätigkeit mit Wissen des (tatsächlich) zuständigen Gesellschaftsorgans aufgenommen hat?

Ja, meint das OLG Brandenburg (Urteil vom 30.06.2009, 6 U 56/08) mit einer zumindest nachvollziehbaren und durchaus vertretbaren Argumentation. So führt das OLG aus, dieses Recht folge einem faktischen Anstellungsverhältnis, zumindest wenn wie im entschiedenen Fall die Tätigkeit mit Wissen des eigentlich zuständigen Organs aufgenommen wurde.

Eine in der Rechtsprechung nicht unbekannte Argumentation, auch wenn im Gesellschaftsrecht eine stärkere Formstrenge gilt. Formale Mängel oder Zuständigkeitsmängel treten zurück, wenn alles mit Kenntnis (gemeint ist wohl eher Billigung oder Stillhalten) der eigentlich zuständigen Organe handeln. Das allgemeine Zivilrecht kennt mit der Duldungsvollmacht eine ähnliche Rechtsfigur. Wer das Handeln eines nicht Bevollmächtigten für sich duldet obwohl er dies erkennt und dennoch nicht einschreitet, muss dieses Handeln gegen sich gelten lassen, zumindest wenn es kein Einzelfall ist.

Also bitte nicht zugucken, sondern im Zweifel einschreiten!

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