Immer wieder werde ich gefragt, wie die Unternehmen rechtssicher Werbe-Emails bzw. Newsletter verschicken können.
Grundsätzliches
Bekannt sein dürfte, dass Werbe-Emails und Newsletter nur dann an eine Person verschickt werden dürfen, wenn die Person explizit eine Einwilligung erklärt hat. Hierbei müssen sowohl die Regelungen nach § 7 UWG, als auch nach Art. 6 Abs. 1 lit. a) DSGVO berücksichtigt werden.
Bekannt sein dürfte auch, dass diese Einwilligung dem Einwilligenden nicht untergeschoben werden darf, sondern sie muss freiwillig erklärt werden und das nur, wenn der Einwilligende transparent über Art und Umfang der Einwilligung aufgeklärt wurde. Das bedeutet, die Einwilligungsklausel sollte genau beschreiben, worin die Person einwilligt. Ich habe mich kürzlich mit einer unwirksamen Klausel befasst, in der versucht wurde, den Umfang der Werbemails sehr weit zu fassen. Außerdem muss der Einwilligende aktiv werden, um die Einwilligung zu erklären.
Die Einwilligung kann im Internet auch über eine Checkbox eingeholt werden. Der Kunde muss diese Checkbox aktiv anklicken und die Gelegenheit haben, zu diesem Zeitpunkt alle Informationen im Zusammenhang mit seiner Einwilligung zu erhalten.
So weit so gut.
Jetzt geht es zur praktischen Umsetzung
Warum ist das Thema so wichtig für die Unternehmen? Weil sie die Beweislast dafür tragen, dass eine wirksame Einwilligung vorliegt. Hierzu bedarf es somit der Einhaltung einiger wesentlicher Punkte, um nicht Gefahr zu laufen, von einem unzufriedenen Kunden oder Interessenten abgemahnt zu werden. Ja, richtig gelesen. Wer unwirksame Werbeemails versendet, kann abgemahnt werden.
Double-Opt-In: Wozu?
Der Email-Versender muss nachweisen, dass er die Einwilligung von der Person erhalten hat, die ihre Email-Adresse hinterlassen hat, zB in einem Online-Formular. Das kann er aber nicht nachweisen, solange die Möglichkeit besteht, dass die Email von jedem x-Beliebigen dort eingetragen worden sein könnte. Bestätigt der Email-Adressen-Inhaber aber seine Einwilligung durch Bestätigung des Erhalts einer Email, die an seine Email-Adresse versendet wurde (Double-Opt-In), darf der Versender davon ausgehen, dass er die Einwilligung der richtigen Person hat.
Das bedeutet im Übrigen auch, dass das sog. confirmed-Opt-In Verfahren nicht ausreicht. Hierbei wird eine Bestätigungs-Email an die eingetragene Email-Adresse gesendet. Sollte es sich nicht um dein Einwilligenden handeln, so muss der Email-Empfänger aktiv den Empfang von zukünftigen Newslettern abbestellen. Das Argument, man habe hier keine aktive Abbestellung erhalten, reicht nicht aus, um nachzuweisen, dass der Empfänger seine Einwilligung erteilt habe.
Bestandskunden: Einwilligung entbehrlich Unter gewissen Voraussetzungen ist die Einwilligung entbehrlich, wenn Sie Werbemails an Bestandskunden senden. Die Ausnahmen ergeben sich aus § 7 Abs. 3 UWG. Details hierzu finden Sie in einem älteren Blog von mir (unter Ziffer 3).
In einem Teil II befasse ich mich mit dem Sponsoring oder auch Kooperationspartner bei Gewinnspielen.
Wenn Sie Fragen zur Gestaltung von Einwilligungsklauseln haben, sprechen Sie uns gerne an. Wir unterstützen Sie.