In dem Maße, in dem Daten und Informationen für Unternehmen wertvoll sind, gewinnen Verträge an Relevanz, die die Überlassung von Daten beziehungsweise Content über die Cloud regeln. Diese Vertragstyen werden DaaS abgekürzt.
In diesem Blog werden die Verträge kurz dargestellt.
Verträge über „Software as a Service“ beinhalten die Überlassung der Nutzungsmöglichkeit von Software über das Internet. Verträge über „Data as a Service“ beinhalten die Überlassung der Nutzungsmöglichkeit von Daten beziehungsweise Content über das Internet. Wo ist der Unterschied? Schließlich arbeiten auch SaaS- Lösungen mit Daten.
Unterscheidung SaaS – DaaS
Die wesentliche Unterscheidung besteht darin, dass die Anbieter dieser Dienste nicht nur die Software zur Verfügung stellen und administrieren, sondern dem Kunden auch selbst die Daten/ den Content zur Verfügung stellen. Im Rahmen von „SaaS- Verträgen“ kommt der Content vom Kunden, im Rahmen von „Data as a Service- Verträgen“ stammt der Content vom Anbieter selbst, beziehungsweise Dritten, die dem Anbieter die Daten zur Verfügung stellen.
Wetteronline oder Kicker wären kostenpflichtige Verträge DaaS- Verträge, wenn die Daten hinter einer Paywall wären. Der Kunde kann an die Daten gelangen, die der Anbieter zur Verfügung stellt.
Anwendbarer Vertragstyp – Data as a Service
Mietrecht oder Dienstvertragsrecht?
Ich muss an dieser Stelle mit einer Mär aufräumen, die da besagt, dass alle Verträge, mittels derer man Dienste oder Sachen in der Cloud nutzt, dem Mietrecht zuzuordnen seien. Das mag aus der Sichtweise des Kunden der Fall sein, juristisch zwingend ist das nicht.
Wie schon mehrfach dargelegt, hängt die rechtliche Qualifikation des Vertragstyps, den der Anbieter wählt, nicht von der Überschrift ab, sondern davon wie die vertragstypischen Leistungen zu qualifizieren sind. Und nun wird es spannend. Ich habe im Rahmen dieser Blog- Serie schon mehrfach dargelegt, dass die typischen „Software as a Service- Verträge“ vom BGH als Mietverträge qualifiziert werden. die Unterscheidung lautet:
Im Rahmen des Mietrechts muss eine permanente Gewährleistung gegeben werden. Während der Vertragslaufzeit darf sich der Mietgegenstand nicht wesentlich ändern.
Im Dienstvertragsrecht besteht keine Gewährleistung für die zu erbringenden Leistungen.
Im Mietvertragsrecht übernimmt der Vermieter die Verpflichtung, die Mietsache ständig instand zu setzen und instand zu halten. Diese Aktualisierungspflicht stellt die Software- Industrie angesichts der Schnelllebigkeit der Produktzyklen vor große Schwierigkeiten.
Solche Aktualisierungspflichten bestehen im Dienstvertragsrecht nicht. Im Dienstvertragsrecht wird die Erbringung einer Leistung geschuldet, aber eben nicht, dass dem Kunden permanent ein Produkt zur Verfügung gestellt wird, dass bestimmte qualitativ messbare Kriterien aufweist.
Unterstellte man die „Data as a Service- Verträge“ ebenfalls dem Mietvertragsrecht, würde man für die Qualität und Aktualität der jeweils dem Kunden zur Verfügung gestellten Daten haften. Das muss schlicht nicht sein.
Hierzu muss man wissen, dass die Juristen sagen, die Bestimmung des Vertragstyps, wie oben schon gesagt, hängt nicht von der Überschrift ab oder davon, welchen Vertragstyp man nun zur Anwendung gelangen lassen möchte, sondern von der durch einen Juristen vorzunehmenden Qualifikation der typischen Leistungen, die den Inhalt des Vertrages ausmachen. Die Erfüllung einer Vergütungspflicht macht niemals den typischen Inhalt des Vertrages aus, sondern nur die Leistungen, die der Lieferant zu erfüllen hat.
Und an dieser Stelle hat der Lieferant die Wahl, ob er das Dienstvertragsrecht oder das Werkvertragsrecht zur Anwendung kommen lassen möchte.
Ins Dienstvertragsrecht gelangt der Lieferant, wenn er im Rahmen der Leistungsbeschreibung (Nicht im Rahmen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (Da hilft es nichts) angibt, keine Gewähr für die Qualität oder die Aktualität der Daten geben zu wollen.
Ins Mietvertragsrecht/ Werkvertrag gelangt der Lieferant, wenn er im Rahmen der Leistungsbeschreibung eine Gewährleistung für die Aktualität oder Qualität der Daten übernimmt, oder man seine Ausführungen so interpretieren kann, als übernehme er eine Gewährleistung für die Qualität; oder er lässt die Frage nach der Übernahme einer Gewährleistung für die Aktualität oder Qualität der Daten offen. Im letzteren Fall werden die Juristen auf die Rechtsprechung des BGH zurückgreifen.
Da die Lieferanten von Daten in sehr vielen Fällen für die Qualität oder Aktualität von Daten nur nach bestem Wissen und Gewissen haften können (die Gewährleistung kann nur geben, wer die Qualität der Daten dauerhaft überprüfen kann), ist es also wichtig, im Rahmen der Leistungsbeschreibung ehrlich zu sein.
Hier ergibt sich nichts anderes als bei der Abgrenzung von Werk –zu Dienstvertragsrecht.
Sofern man das Dienstvertragsrecht zur Anwendung kommen lassen möchte, weil man keine Gewährleistung für einen bestimmten Erfolg übernehmen möchte, muss man deutlich im Rahmen der Leistungsbeschreibung und nicht durch Verwendung einer Überschrift (!) oder durch Verwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen dem Kunden gegenüber kommunizieren, dass man keine Gewährleistung übernehmen will.
Und hier ergibt sich genau die Schwierigkeit zwischen mir als Juristen und dem Marketing. Im Rahmen der „Data as a Service- Verträge ist es sehr wohl möglich, das Dienstvertragsrecht zur Anwendung kommen zu lassen. Man muss das nur ehrlich kommunizieren.