Um ein digitales Produkt während der Vertragslaufzeit ändern zu dürfen, müssen die Voraussetzungen des § 327r BGB erfüllt werden. In Teil I und Teil II haben wir bereits gesehen, was man unter einer Änderung verstehen muss und wie die Änderung von der Aktualisierung abzugrenzen ist. Im diesem Teil III gehe ich nun auf die weiteren Merkmale ein, die der § 327r BGB für eine Änderung voraussetzt.
§ 327r Abs. 1 BGB lautet:
(1) Bei einer dauerhaften Bereitstellung darf der Unternehmer Änderungen des digitalen Produkts, die über das zur Aufrechterhaltung der Vertragsmäßigkeit nach § 327e Absatz 2 und 3 und § 327f erforderliche Maß hinausgehen, nur vornehmen, wenn
1. der Vertrag diese Möglichkeit vorsieht und einen triftigen Grund dafür enthält,
2. dem Verbraucher durch die Änderung keine zusätzlichen Kosten entstehen und
3. der Verbraucher klar und verständlich über die Änderung informiert wird.
Um eine Änderung eines digitalen Produkts während der Vertragslaufzeit vorzunehmen, bedarf es einer vertraglichen Regelung, eines „triftigen Grundes“, das Gleichbleiben der Kosten für den Verbraucher und einer Information an ihn über die Änderung.
1. Vertragliche Vereinbarung im Vertrag
Abs. 1 Ziffer 1 stellt klar, dass es kein gesetzliches Änderungsrecht des Unternehmers geben soll, sondern dieser eine vertragliche Vereinbarung schaffen muss, wenn er Änderungen an seinem digitalen Produkt vornehmen möchte.
Liest man sich die Ziffer 1 des § 327r Abs. 1 BGB genau durch, so verlangt dieser nicht bloß einen Hinweis im Vertrag, dass der Unternehmer Änderungen am digitalen Produkt vornehmen darf. Vielmehr steht dort:
„der Vertrag die Möglichkeit vorsieht UND einen triftigen Grund dafür enthält,“
Somit lässt sich daraus schließen, dass der Vertrag ganz konkret den triftigen Grund benennen muss, der den Unternehmer zu einer Änderung berechtigt. Ohne die konkrete vertragliche Vereinbarung ist der Unternehmer nicht berechtigt, während der Vertragslaufzeit Änderungen am digitalen Produkt vorzunehmen, ohne die Einwilligung des Verbrauchers einzuholen.
2. Triftiger Grund für die Änderung des digitalen Produkts
Eine Änderung des digitalen Produkts muss vertraglich geregelt sein und es muss im Vertrag stehen, welcher triftige Grund den Unternehmer einseitig zur Änderung des digitalen Produkts berechtigt.
In Erwägungsgrund 75 zum § 327r BGB wird als Beispiel für einen triftigen Grund ausgeführt, dass solche Änderungen vorgenommen werden dürfen, welche nötig sind, um das digitale Produkt an
– eine neue technische Umgebung oder
– an erhöhte Nutzerzahlen anzupassen.
Dieses Beispiel kann aber nur dann zur Anwendung im Sinne des § 327r BGB kommen, wenn sich die technische Umgebung aufgrund freiwilliger Investitionen geändert hat, da andernfalls, m.E. von einer Aktualisierung ausgegangen werden müsste.
Damit wird aber auch klar, dass der Vertrag nicht jeden einzelnen triftigen Grund im Voraus benennen kann, sondern die Umschreibung jedenfalls ein wenig allgemeiner gehalten werden können muss.
3. Keine zusätzlichen Kosten für die Änderung am digitalen Produkt
Es gibt die Möglichkeit, digitale Produkte auch ohne ein Entgelt dem Verbraucher zur Verfügung zu stellen, da sich der sog. „Preis“ auch auf personenbezogene Daten beschränken kann, § 327 Abs. 3 BGB. Deshalb ist § 327r Abs. 1 Ziffer 2 BGB nicht nur so zu verstehen, dass der Verbraucher mehr bezahlen muss. Vielmehr soll Ziffer 2 so verstanden werden, dass der Verbraucher in keinem Fall irgendwelche (weiteren) Kosten tragen muss, wenn die Änderung am digitalen Produkt vorgenommen wird.
4. Klare und verständliche Information an den Verbraucher
Die Information an den Verbraucher müssen klar und verständlich ergehen. Dieses Erfordernis ist dem Unternehmer nicht unbekannt. Es gilt zB auch bei den Verbraucherinformationen noch vor dem Vertragsschluss (Pflichtinformationen) als auch bei den Hinweisen zum Datenschutz.
Die Frage, die sich hier nur stellt ist, wann die Informationen über die Änderung des digitalen Produkts erfolgen müssen.
Da es sich hier nicht um Informationen handelt, die den Verbraucher ggf. zu einer Kaufentscheidung ermutigen, oder ihn daran hindern, dürfte es ausreichend sein, diese Informationen zeitgleich mit der Änderung des digitalen Produkts dem Verbraucher zu kommunizieren. Der Verbraucher soll schließlich lediglich in de Lage versetzt werden, die Änderungen nachzuvollziehen und ggf. auch die Anwendung an das digitale Produkt anzupassen.
5. Fazit
Die Unternehmen müssen sich mit den neuen Gesetzen zu digitalen Produkten und Produkten mit digitalen Inhalten auseinandersetzen. Die üblichen Routinen könnten unter Umständen hinfällig sein.
Wenn Sie Fragen haben, kommen Sie gerne auf uns zu.
Ihre Kramer & Partner Rechtsanwälte