Die Entscheidung ist aus unterschiedlichen Gründen spannend. Der Begriff der Bearbeitung von Software ist ebenso wenig abschließend geklärt wie der Begriff der Software im rechtlichen Sinne.
Worum ging es? Um Cheatsoftware an einem Konsolenspiel. Die Beklagte gab den Käufern ihrer Produkte die Möglichkeit, die Ergebnisse, die mit der ursprünglichen Software erzielt werden, so zu verändern, dass das ursprüngliche Verhalten des Originalprogramms verändert wurde. Und zwar nicht, in dem das installierte oder in den Arbeitsspeicher geladene Programm geändert wurde. Sondern dergestalt, dass die Variablen verändert werden, die das ursprüngliche Programm in dem Arbeitsspeicher für die Verarbeitung abruft. Das Hans. OLG befand im Gegensatz zu seiner vorheriger Entscheidung im Eilverfahren und der Entscheidung des LG Hamburg aus dem Jahr 2012, dass ein solcher Eingriff keine urheberrechtswidrige Handlung sei und verneinte das Bestehen von Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen.
Das deutsche Urheberrecht für Computersoftware basiert auf der EU- Software- Richtlinie 91/250/EG. Nach Art 1 II der RL schützt das Gesetz als Programm die technischen Umsetzung. Erforderlich ist, dass es sich um logische Befehle zur Steuerung einer Maschine oder Computers handelt, die nach Aufnahme durch die Maschine dazu führen, dass die Maschine bestimmte Funktionen oder Aufgaben erfüllt, ein bestimmtes Ergebnis anzeigt, ausführt oder erzielt. Das Wesentliche ist: Die Idee, wie das Programm funktionieren soll oder welche Idee man mit der Durchführung des Programms verfolgt, ist genau nicht vom Urheberrecht geschützt, weil das den technischen Fortschritt behindern würde. Monopole an Funktionen oder Ideen soll es nicht geben; geschützt wird also die konkrete technische Umsetzung einer Idee und Funktion, aber nicht die dahinter stehende Idee selbst.
Das ist einfach zu erklären: Falls jemand eine Software mit Buchhaltungssoftware veröffentlichen würde, könnte er die Trennung von Soll und Haben nicht monopolisieren, weil dann kein Fortschritt mehr möglich wäre. So edle Gedanken hatte die Beklagte aber in diesem Falle nicht. Sie vetrieb einen Cheat und korrumpierte damit die eigentliche Spielidee des Spiels der Klägerin. Sie veränderte nicht etwa das installierte oder in den Arbeitsspeicher geladene Programm, sondern vertrieb ein Programm, dass auf die Daten im RAM zugriff, die durch das Spiel der Klägerin im RAM abgelegt wurden. Das Programm der Klägerin verwendete damit manipulierte Daten und die Nutzer des Spiels konnten auf einmal mit Fähigkeiten glänzen, die sie nicht hatten.
Wieder muss man sich die Systematik des Urheberrechts anschauen. Das Urheberrecht gewährt dem Inhaber der ausschließlichen Nutzungsrechte Verbietungsrechte.
Der Inhaber kann nicht jedem verbieten, was er will. Die Nutzung als solche (also das Lesen eines Buches oder das Anhören von Musik) ist vom Gesetz her jedem erlaubt, weil der Gesetzgeber dem Urheber kein entsprechendes Verbietungsrecht eingeräumt hat. Entscheidend ist also nicht, was der Urheber will, sondern ob er es nach dem Gesetz anderen verbieten kann.
Die Reichweite der Verbietungsrechte bestimmt sich nach dem Gesetz – natürlich in seiner Auslegung durch die Gerichte. Im § 69c Nr. 2 UrhG ist das Verbietungsrecht normiert, so dass es dem Rechteinhaber ermöglicht, anderen eine Bearbeitung des Computerprogramms zu verbieten. Das Gericht sagte aber trocken: Das, was wir als Computerprogramm definieren ist der Objekt – und der Quellcode. Und der wurde unstreitig nicht bearbeitet oder verändert. Wäre das der Fall, läge eine Bearbeitung vor und es bestünde ein Verbietungsrecht.
Was die Klägerin verbieten will, ist eine Funktionsweise des Programms, die nicht der ursprünglichen Spielidee entspricht. Für diesen Anspruch besteht aber kein Verbietungsrecht im § 69c Nr.2 UrhG. Die Beeinflussung des Programmablaufs ist kein Tatbestand, den man verbieten kann, wenn dem Programm ein Zustand vorgegaukelt werde, der zu dem speziellen Zeitpunkt mit der speziellen Bedienung durch den Nutzer nicht eingetreten wäre. Diese Täuschung ändere letztlich die Spielidee, aber diese sei ebenso wenig wie eine Funktion schutzfähig.
Die Revision beim BGH ist eingelegt.