Die langersehnte Umsetzung der Vorgaben der ePrivacy-Richtlinie zum Einsatz von Cookies ins deutsche Recht hat stattgefunden. Das Telekommunikation-Telemedien-Datenschutzgesetz (TTDSG) tritt am 01. Dezember 2021 in Kraft (siehe Art. 14 TTDSG). Das TTDSG führt die datenschutzrechtlichen Regelungen des TMG und TKG zusammen in ein Gesetz und soll so für mehr Klarheit bei der Anwendung sorgen.
Was heißt das in Zukunft für Cookies?
Eigentlich nichts Neues. Es gibt nur endlich eine unmittelbare gesetzliche Grundlage für das, was wir bisher schon tun. Bisher wurde hierzu viel in die Ermächtigungsgrundlagen des Art. 6 DSGVO hineininterpretiert, bevor dann das einschlagende Urteil des EuGH alle Webseitenbetreiber „umgehauen“ hat. Nun berufen wir uns also nicht mehr auf das Urteil des EuGH, sondern auf das neue TTDSG. Dieses verweist allerdings auf die DSGVO, so dass sich, wie gesagt, mit Inkrafttreten nicht viel ändern wird.
In § 25 TTDSG wird nun die Einwilligungspflicht in den Einsatz von Cookies und vergleichbaren Technologien geregelt. § 26 TTDSG regelt die Dienste zur technischen Verwaltung von Einwilligungen.
Für Sie heißt das, ohne vorherige Information des Benutzers und Einholung von dessen Einwilligung dürfen Sie gem. § 25 Abs. 1 TTDSG nun auch nach Gesetzeslage keine Cookies einsetzen. Eine Einwilligung ist gem. § 25 Abs. 2 TTDSG lediglich für technisch zwingend notwendige Cookies und für Cookies, die ausschließlich der Übertragung von Nachrichten über ein öffentliches Telekommunikationsnetz dienen, entbehrlich.
§ 26 TTDSG gibt dem deutschen Gesetzgeber die Kompetenz, per Rechtsverordnung Anerkennungsverfahren für Consent-Tools festzusetzen, sodass eine unabhängige Stelle auf Grundlage der Rechtsverordnung technische Einwilligungslösungen als gesetzeskonform zertifizieren kann und somit mehr Rechtssicherheit für die Webseitenbetreiber bei der Auswahl ihrer Consent-Tools schaffen kann. Bis eine solche Rechtsverordnung existiert und das erste zertifizierte Consent-Tool auf dem Markt erscheint gilt allerdings Obacht bei der Einholung der Einwilligung, denn ab 21.12.2021 drohen bei Verstößen gegen die Cookie-Einwilligungspflicht Geldbußen von bis zu 300.000,00 € nach § 28 TTDSG.
Und sonst?
Das TTDSG regelt noch weitere Tatbestände, so dass insbesondere Anbieter von Telekommunikationsdiensten und Telemedien zwingend noch vor dem 01.12.2021 ein Blick in das neue Gesetz werfen sollten, um zu prüfen, ob sie die Anforderungen erfüllen.