Neue Standardvertragsklauseln Teil II – Auftragsverarbeitungs-Standardvertragsklauseln

Aufgaben von DatenschutzbeauftragtenIm Zuge der Verabschiedung der neuen Standardvertragsklauseln für Datentransfer an Drittstaaten (über diese haben wir im letzten Blogbeitrag informiert), hat die EU-Kommission auch Standardvertragsklauseln zwischen dem Verantwortlichen und Auftragsverarbeitern gem. Art 28 Abs. 3 DSGVO veröffentlicht (im Folgenden: AV-Standardvertragsklauseln).

Die AV-Standardvertragsklauseln sind Mustervertragsklauseln für die Auftragsdatenverarbeitung personenbezogener Daten zwischen dem Verantwortlichem und einem oder mehreren Auftragsverarbeitern.

Die AV-Standardvertragsklauseln sind in drei Abschnitte gegliedert

Nachfolgend teile ich Ihnen die wesentlichen Inhalte aus den jeweiligen Abschnitten mit:

In Abschnitt I gibt es in Klausel 5 die Kopplungsklausel. Diese eröffnet die Möglichkeit des Beitritts weiterer Parteien als Auftragsverarbeiter oder Verantwortlicher oder die Integration der AV-Standardvertragsklauseln in ein anderes Vertragswerk.

In Abschnitt II finden sich die Pflichtinhalte eines Auftragsverarbeitungsvertrags gem. Art. 28 Abs. 3 a) – h) DSGVO.
In Klausel 7.7 gibt zwei Optionen zur Regelung der Unterauftragsverarbeitung gibt. Hier kann entweder eine Beauftragung von Unterauftragsverarbeitern nur mit vorheriger gesonderter Genehmigung durch den Verantwortlichen erfolgen (Option 1) oder eine allgemeine Genehmigung zum Einsatz von Unterauftragsverarbeitern erteilt werden (Option 2). Dies ist auch gesetzlich so vorgesehen, wird nur in vielen AV-Verträgen, die wir schon gesehen haben, ausgeblendet oder muss explizit angesprochen und verhandelt werden.

Abschnitt III enthält Regelungen zur Möglichkeit der Kündigung des Vertrags durch den Verantwortlichen bei Pflichtverletzungen durch den Auftragsverarbeiter.

Die AV-Standardvertragsklauseln können seit dem 27. Juni 2021 eingesetzt werden. Eine Pflicht zum Einsatz der AV-Standardvertragsklauseln der EU-Kommission gibt es nicht, aber ihr Einsatz hat den Vorteil, dass man sich auf die Rechtskonformität und Vollständigkeit des AV-Vertrags verlassen kann.

Weitere Beiträge

Programmieren und KI und Urheberrecht Teil II

Im Teil I hatte ich die generellen Probleme dargelegt, die sich daraus ergeben dass der Output eines KI Systems grundsätzlich nicht als urheberrechtsähiges Werk qualifiziert werden kann. Ganz konkret gehen wir in diesem Teil mal der Frage nach, was das

Mehr lesen »
Nach oben scrollen