BGH Urt, 8.1.2008
Die Nachbesserung ist im Zweifel an dem Ort zu erbringen, an dem sich das nachzubessernde Werk nach dem Vertrag befindet, wenn die Parteien keine anderen Absprachen getroffen haben.
Nach dem alten wie dem neuen Gewährleistungsrecht ist der Erfüllungsort (§ 269 BGB) der Ort, an dem sich das Werk bestimmungsgemäß befindet. Es soll verhindert werden, daß der Käufer das Werk auf seine Kosten zu dem Sitz des Verkäufers bringen muß. Im fraglichen Fall ging es um den Liegeplatz einer Yacht. Will der Verkäufer oder Ersteller des Werkes eine andere Regelung treffen, muß er dies ausdrücklich tun. Zeit und Gelegenheit dazu hat er in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
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Stefan G. Kramer
Rechtsanwalt