Herstellerkennzeichnung und Mülleimer nach dem ElektroG, LG Düsseldorf, Urteil v. 8.10.2019

Das LG Düsseldorf hat sich mit der ordnungsgemäßen Kennzeichnung von Nachfüllkartuschen für elektronische Zigaretten befasst.

In dem zugrundeliegenden Fall geht es um eine deutsche Tochtergesellschaft eines US-amerikanischen E-Zigaretten-Herstellers, die elektrische Zigaretten und die dazugehörigen Nachfüllkartuschen vertreibt.

Diese Nachfüllkartuschen sind wie folgt aufgebaut:

Die Nachfüllkartuschen bestehen aus einem schwarzen Mundstück sowie einem transparenten Behälter, an dem der Füllstand der Kartusche abgelesen werden kann. Der transparente Teil der Kartusche ist bis zur Heizspirale 12 mm, insgesamt 17 mm lang.

Der Vorwurf

Auf den Kartuschen befindet sich weder eine Herstellerangabe noch das Symbol der durchgestrichenen Mülltonne der Anlage 3 zum ElektroG. Die Kartuschen werden in Päckchen zu vier Kartuschen verkauft. Diese Verpackungen sind sowohl mit der durchgestrichenen Mülltonne nach ElektroG als auch mit der Herstellerangabe gekennzeichnet.

Das Argument der Antragsgegnerin

Diese Verpackungen sind sowohl mit der durchgestrichenen Mülltonne nach ElektroG als auch mit der Herstellerangabe gekennzeichnet. Es sei ausreichend, die Herstellerangaben und das Symbol nach Anlage 3 ElektroG auf der Verpackung anzubringen. Größe und Funktionalität der Kartusche ermöglichten die Angaben nicht.

Allgemeines zur Kennzeichnung von Produkten nach dem ElektroG

Das ElektroG dient der Umsetzung der EU Richtlinie zur Reduktion der zunehmenden Menge an Elektroschrott aus nicht mehr benutzten Elektro- und Elektronikgeräten. Damit wird sichergestellt, dass Elektro- und Elektronikgeräte nicht in den Hausmüll „wandern“, sondern fachgerecht entsorgt werden.

Das ElektroG verpflichtet deutsche Produzenten, OEM-Hersteller und Importeure dazu, ihre Elektro- und Elektronikgeräte ordnungsgemäß zu kennzeichnen. Übrigens verpflichtet nicht nur das ElektroG dazu, sondern unter anderem auch das ProduktSG (Produktsicherheitsgesetz).

In § 3 Nr. 1 ElektroG findet man eine Definition zu „Elektro- und Elektronikgeräte“. Wem die dortige Erklärung noch nicht klar genug ist, kann in der Anlage 1 (zu § 2 Abs.1) des ElektroG Beispiele für Elektro- und Elektronikgeräte finden, die dem Anwendungsbereich des ElektroG unterfallen.

Jeder, der ein Elektrogerät in den Verkehr bringt, (in der Regel sind das Hersteller und Importeure), muss das Gerät ausreichend kennzeichnen. Hierzu gehört neben der beantragten WEEE Registernummer (zu beantragen bei der Stiftung EAR) auch die dauerhafte Kennzeichnung mit der Herstellerangabe (§ 9 Abs. 1 ElektroG) und einem durchgestrichenen Mülleimer (§ 9 Abs. 2 ElektroG).

Entscheidung des LG Düsseldorf

Das LG Düsseldorf hat sich nun damit befasst, ob es ausreichen kann, dass die Herstellerangaben und der Mülleimer in dem vorliegenden Fall auf der Verpackung angebracht werden, oder ob sie notwendigerweise auf der Kartusche auszubringen sind, die ja insgesamt nur 17mm groß ist.

Kennzeichnung mit Herstellerangaben: Art und Weise, Firma oder Marke

Die Art der Hersteller-Kennzeichnung ist im ElektroG nicht ausdrücklich geregelt. Auf einigen Produkten findet man lediglich eine Marke, die allerdings ist dem Verbraucher bereits bekannt, so dass er nicht recherchieren muss, wer nun Hersteller dieses Produkts sein kann.

Auf diese Möglichkeit der Herstellerkennzeichnung hat sich auch die Antragsgegnerin im Fall vor dem LG Düsseldorf berufen. Auf der Kartusche befindet sich die Unions-Bildmarke, UM 017883607, der Antragsgegnerin. Das LG Düsseldorf hat dies jedoch in diesem Fall nicht für ausreichend erachtet:

[…] Denn es kann von einem durchschnittlichen Verbraucher und den Entsorgungsunternehmern nicht erwartet werden, die Unmengen an eingetragenen Bildmarken zweifelsfrei einem Hersteller zuordnen zu können. Im übrigen wird der Entsorger im EAR-Register nicht nach „B“ suchen können, wenn er die Form der [Kartusche] überhaupt nicht als Bildmarke erkennt und dem Markennamen zuordnet.

Wie das Produkt nun ordnungsgemäß gekennzeichnet werden muss, teilt das LG Düsseldorf erfreulicherweise gleich mit:

Erforderlich ist die Kennzeichnung mit der Firma des Herstellers oder der Handelsmarke, also der Unionsmarke B.

Die vier Buchstaben „B“ können angesichts der Größe der Kartusche, 12 bzw. 17 mm, auf diese aufgebracht werden. Die Antragstellerin hat hierzu überzeugende Beispiel-Beklebungen vorgenommen, die in der mündlichen Verhandlung am 25.09.2019 in Augenschein genommen worden sind und sich bei der Gerichtsakte befinden, Bl. 59. und vorgelegt.

Zwischenfazit

Es muss nicht immer der Name des Herstellers auf das Produkt angebracht werden. Es kann auch das Markenzeichen dauerhaft angebracht werden, wenn es dem angesprochenen Verkehr möglich ist, den Hersteller sofort zu identifizieren. Bei Bildmarken scheint das LG Düsseldorf seine Schwierigkeiten mit der Verwendung zu haben. Grundsätzlich kann dies, bzw. sollte dies, je nach Bekanntheit des Markeninhabers möglich sein.

Zur Kennzeichnung geeignet sind laut dem LG Düsseldorf der Name der Handelsmarke, das Warenzeichen, die registrierte Firmennummer oder andere geeignete Mittel. Maßgeblich ist, dass dem Zweck der zweifelsfreien Identifizierbarkeit des Herstellers genügt wird.

Kennzeichnung mit Herstellerangaben und Mülleimer: Verpackung oder Kartusche

Das LG Düsseldorf hat in diesem Fall entschieden, dass die Kartusche groß genug ist, um einen durchgestrichenen Mülleimer und die Herstellerangaben anzubringen.

a) Die Kartusche ist ohne das Mundstück, auf dem das Symbol ohne Zweifel nicht angemessen aufgebracht wäre, 12 mm lang. Über den Bereich der Heizspirale hinaus ist der durchsichtige Teil der Kartusche sogar 17 mm groß. Gem. DIN EN 50419 muss das Symbol mindestens 5mm, mit Balken als generischer Datumsangabe nach § 9 Abs. 1 ElektroG 7mm hoch Der transparente Teil der Kartusche mit 12 mm ist also groß genug, um das Symbol zu platzieren. Die von der Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung vorgelegten, provisorisch gekennzeichneten C, die allgemein in Augenschein und zur Gerichtsakte (Bl. 59) genommen wurden, bestätigen die rechnerische Machbarkeit.

b) Durch die Kennzeichnung wird auch nicht die Funktionalität der Kartusche eingeschränkt. Das Symbol lässt ausreichend transparente Stellen, um den Füllstand der Kartusche abzulesen. Ein Ablesen ist zudem auch an den Seitenflächen der Kartusche möglich.

[…]

Auch ist unproblematisch eine Anbringung sowohl der Herstellerangabe als auch des Symbols nach Anlage 3 [durchgestrichener Mülleimer] zum ElektroG möglich. Die Pods bieten hierzu auf der Vorder- und Rückseite genügend Fläche.

Tatsächlich stellt sich die Frage gar nicht, ob die Herstellerkennzeichnung auf der Verpackung ausreichend ist. Das LG Düsseldorf stellt richtigerweise fest:

Die Ausnahme des § 9 Abs. 2 S. 2 ElektroG gilt dem Wortlaut nach nur für die Datumsangabe („Kennzeichnung mit Blick auf den Zeitpunkt des Inverkehrbringens nach Absatz 1“), sofern diese mit dem Symbol nach Anlage 3 zum ElektroG gemeinsam angebracht wird. Sie gilt daher nicht für die Herstellerangabe selbst. Im Übrigen ist oben bereits erläutert, dass eine Anbringung des Symbols nach Anlage 3 zum ElektroG auch mit Balken als generischer Datumsangabe nach Abs. 1 auf der Kartusche selbst hinsichtlich der Größe und Funktionalität möglich und damit erforderlich ist.

Was ist, wenn auf dem Produkt kein Platz für die Herstellerangabe ist?

Wie bereits eingangs erwähnt, gibt es mehrere Vorschriften, die verlangen, dass Herstellerangaben auf dem Produkt zu erfolgen haben. Neben dem ElektroG ist das das ProduktSG.

Das ElektroG verlangt die Identifizierbarkeit des Herstellers (§ 9 Abs. 1 ElektroG). Wie das LG Düsseldorf bereits herausgestellt hat, gibt es hier keine Vorgaben zum Umfang und der Art der Herstellerangaben. Es kann somit z.B. auch ausreichend sein, eine registrierte Firmennummer zu verwenden (siehe oben Zwischenfazit).

Das ProduktSG verlangt hingegen, dass der Hersteller (oder der Importeur) Namen und Kontaktdaten des Herstellers oder Importeurs auf dem Produkt anbringt (§ 6 Abs. 1 Ziff. 2 ProduktSG). Das kann unter Umständen etwas umfangreicher sein, so dass § 6 Abs. 1 S. 2 ProduktSG erlaubt, dass die Angaben ausnahmsweise auf der Verpackung angebracht werden können, wenn die Kennzeichnung auf dem Produkt nicht möglich ist.

Fazit

Sie sind als Hersteller, Importeur oder Händler dazu verpflichtet, die Produkte auf Gesetzeskonformität zu prüfen. Wenn das Produkt nicht ausreichend gekennzeichnet ist, kommen Sie in Teufelsküche. Nicht nur, dass die Wettbewerber Sie kostenpflichtig abmahnen können. Sie können durch die Aufsichtsämter neben der Zahlung eines empfindlichen Bußgeldes dazu gezwungen werden, den Vertrieb sofort einzustellen. Wenn ein Mitbewerber Sie vor Weihnachten bei einer Aufsichtsbehörde meldet, kann das Weihnachtsgeschäft ganz schnell vorbei sein. Sie bleiben auf den dadurch entstehenden Kosten sitzen.

Lassen Sie sich beraten.

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