Das dritte neue Geschäftsfeld für die Softwareanbieter bietet sich in der Cloud mit dem Hosting von gekaufter und gepflegter Software. Welche Punkte sind gesondert zu beachten?
I Betriebsverantwortung
Wieder beginnt der Beitrag mit der Klarstellung, dass hinter dem Begriff Cloud völlig unterschiedliche Geschäftsmodelle stehen. Hier geht es um folgende Konstellation: Der Kunde will Software, deren Lizenzen er gekauft hat und für die er einen Softwarepflegevertrag abgeschlossen hat, auf Rechnern betreiben, die das IT- Unternehmen administriert. Die Verwendung des Begriffs Cloud suggeriert, dass es sich bei solchen Rechnern immer um Maschinen handeln muss, die in einem Rechenzentrum stehen. Aber das stimmt nicht. Entscheidend ist die Frage der Aufteilung der Betriebsverantwortung, also der Frage, wer welche Systeme administriert und wer die rechtliche Verantwortung für den Betrieb der Systeme hat.
Das gehostete Projekt hat für den Kunden den Charme, dass ihm Inkompatibilitäten der einzelnen Systeme nicht entgegengehalten werden können. Das IT- Unternehmen alleine ist dafür verantwortlich, dass die Anwendung auf der konkreten Maschine, unter Beachtung der Anforderungen aller Schnittstellen, mit dem konkreten Betriebsystem etc. richtig funktioniert. Dem Kunden kann nicht mehr entgegengehalten werden, dass ein Release, das in Folge eines Autoupdates installiert wurde nun zu Störungen geführt hat. Bei den Installationen, bei denen der Kunde die Maschine administriert und nicht das IT- Unternehmen, das die Anwendung liefert),kauft der Kunde die Anwendung verbunden mit der Bedingung, dass die Anwendung nur dann funktioniert, wenn die Parameter der Systemumgebung eingehalten werden. Bei den „Cloud- Installationen“ (m.E. in dem Kontext falsch verwendeter Begriff, es geht nicht darum, wo die Maschine steht, sondern um die Aufteilung der Betriebsverantwortung) kauft/oder mietet der Kunde die Anwendung und die Systemumgebung gemeinsam. Damit kann die Entschuldigung nicht mehr geltend gemacht werden, dass die Anwendung aufgrund von Umständen, die außerhalb der Verantwortung des IT- Unternehmens lägen, nicht funktioniert. Und Achtung: Nach den BGH- Entscheidungen „Internetsystemvertrag“ sind Verträge, die auf die Aufrechterhaltung der Funktionen eines Systems gerichtet sind, als Werkverträge zu qualifizieren. Bedeutet: Egal ob der Kunde die Anlage „Anwendung/Systemumgebung“ mietet oder kauft und warten/pflegen lässt: Die Gewährleistung läuft konstant während der Dauer des Vertrags und das IT- Unternehmen ist dafür verantwortlich, dass die „Anwendung“ funktioniert. Ausgenommen sind nur die Systeme und Leistungen, die explizit – und das muss nach dem Gesetz explizit geschehen – aus der Betriebsverantwortung ausgenommen sind.
Darum geht es im zweiten Teil dieser Blogserie