Dieser Blog ist eine persönliche Stellungnahme. Ich begegne in Projekten häufiger der Situation, daß der Auftraggeber den Wunsch hat, Software für sich entwickeln zu lassen. Die bezahlte Exklusivität an den Ergebnissen soll nun mittels ausschließlicher Nutzungsrechte gesichert werden. Ich finde eine andere Lösung für beiden Seiten besser – ich möchte auch kurz auf praktische Probleme bei der Übertragung von ausschließlichen Nutzungsrechten eingehen.
I. Ausgangslage
Das Interesse des Auftraggebers ist darauf gerichtet, nicht in eine Entwicklung zu investieren, die das IT- Unternehmen (das sich ja meist auf eine bestimmte Branche spezialisiert hat) sofort der Konkurrenz des Auftraggebers zur Verfügung stellen könnte. Dieses Ziel kann mit der Einräumung von ausschließlichen Nutzungsrechten erreicht werden.
Erst einmal: Was sind überhaupt ausschließliche Nutzungsrechte? Nutzungsrechte gewähren dem Inhaber das Recht, ein Werk (also die Software) in der vereinbarten Weise zu nutzen. Hat der Inhaber des Nutzungsrechts zusätzlich noch das Recht, anderen die Nutzung zu verbieten oder anderen einzuräumen, spricht man von ausschließlichen Nutzungsrechten. Fehlt die Kompetenz zur Verbietung spricht man von einfachen Nutzungsrechten. Das alles lässt sich unter den §§ 31 Abs.2 und Abs.3 UrhG nachlesen.
Die ausschließlichen Nutzungsrechte gehen auch im Falle einer bezahlten Entwicklung nicht automatisch auf den Auftraggeber über, vielmehr bedarf es einer vertraglichen Regelung. Fehlt es an einer solchen Regelung im Vertrag, greift § 31 Abs.5 UrhG und es gehen nur die einfachen Nutzungsrechte über, wenn der Vertragszweck nicht auf die Einräumung einer Exklusivität gerichtet ist. Man braucht also eine genaue vertragliche Regelung.
Probleme ergeben sich, weil das Urhebergesetz ein Kunsturhebergesetz ist, das nun auch für die Regelung von weniger künstlerischen als vielmehr technischen Sachverhalten Anwendung findet. Das Urhebergesetz kann aber bestimmte Probleme nicht lösen.
Das beginnt ganz schlicht damit, daß der Kunde ein Interesse an dem Schutz von Funktionen hat. Das Urhebergesetz schützt aber keine Funktionen (siehe EuGH zur Entscheidung SaaS Institute), sondern die konkrete Ausführungsform und das ist der Softwarecode.
II. Trennung
1.) Was in der Theorie einfach aussieht, ist es in der Praxis meistens nicht. Software wird heute häufig nicht so entwickelt, daß ein Programmierer für eine bestimmte fachliche Anforderung große Teile an Code neu erstellt. Er greift sehr häufig auf schon bestehende Programmteile wie z.B. Module, Bibliotheken etc. zurück. Zur Nomenklatur: Software, die neu im Auftrag des Auftraggebers erstellt wird, nenne ich „Individualsoftware“. Software, die unabhängig von einem solchen Auftragsverhältnis erstellt wird, nenne ich Standardsoftware, die Summe aus Standard- und Individualsoftware nenne ich Software. Sofern der Auftraggeber sich die ausschließlichen Nutzungsrechte an „der Software“ übertragen lassen möchte, muss eine Trennung erfolgen, weil das IT-Unternehmen keine individuellen Nutzungsrechte an der Standardsoftware übertragen kann. Man würde sich damit vom Markt ausschließen. Das Urhebergesetz setzt nun eine Trennbarkeit des einen Codes voraus, an dem nur einfache Nutzungsrechte übertragen werden sollen und des weiteren Codes, an dem ausschließliche Nutzungsrechte übertragen werden sollen. Leider kann eine solche Trennung faktisch nicht immer durchgeführt werden. Juristen sagen in solchen Fällen immer: In den Folder 1 bitte nur die Standardsoftware, in den Folder 2 nur die Individualsoftware, damit klar ist, welche Regelungen gelten für welche Software. Soweit die Theorie. Die Praxis sagt, daß eine solche Trennung – wo beginnt das Neue, wo endet das Alte – häufig nicht realisierbar ist. Die Software ist verwoben.
2.) KI
Manchmal bewirkt eine Programmierung, daß Software selbst Software neu kodiert, was auch im Bereich der KI- Algorythmen gilt. Nur entstehen an Software, die durch Software geschrieben wird, keine Nutzungsrechte, weil das Gesetz einen Akt der Schöpfung durch einen Menschen fordert.
3.) FOSS
Software basiert häufig auf Open Source Software und es stellt sich dann die Frage, ob hier überhaupt ausschließliche Nutzungsrechte übertragen werden können. Werden die Regelungen der Lizenzverträge verletzt, entfällt sogar das einfache Nutzungsrecht an der neu erstellten Software. Selbst wenn eine Prüfung erfolgt ist, aus welchen Bestandteilen die Software eigentlich besteht, gibt es manchmal rechtliche Barrieren, die man nicht einfach überschreiten sollte.
III. Weitere Argumente
Weitere Argumente sind der Entfall des „shared- Costs- Modells“ beim Betrieb (Softwarepflege) der Software sowie die Knebelung des IT- Unternehmens.
Und einen Lösungsvorschlag behandele ich im zweiten Teil dieser Serie.