BGH zur Öffentlichen Wiedergabe eines urheberrechtlich geschützten Computerprogramm – Testversion

Leitsatz des BGH, Urteil vom 28.03.2019 (Az. I ZR 132/17)

Das Bereithalten eines Computerprogramms zum Abruf auf einem Downloadportal stellt eine öffentliche Wiedergabe in Form des öffentlichen Zugänglichmachens dar, wenn der Betreiber des Downloadportals das Computerprogramm auf einem eigenen Rechner vorhält und auf diese Weise die Kontrolle über seine Bereithaltung ausübt. Das gilt auch dann, wenn das Computerprogramm zuvor vom Urheberrechtsinhaber auf einer anderen Internetseite frei zugänglich im Internet zur Verfügung gestellt worden ist.

Der Sachverhalt

Es ging in diesem Fall um das Computerprogrammpaket „Microsoft Office Professional Plus 2013 Vollversion Deutsch“. Dieses wurde von dem Beklagten auf eBay und auf seiner eigenen Webseite zum Kauf angeboten.

Die Microsoft Corporation hat drei Testkäufe veranlasst. Nach dem Kauf erhielten die Testkäufer eine Email mit dem Product-Key („Lizenzschlüssel“) und einen Download-Link auf der Webseite des Beklagten. Dieser Link führte auf ein Portal des Beklagten, auf dem das Programm „Microsoft Office Professional Plus 2013“ zum Download bereitgehalten wurde.

Das selbe Programm konnte von sämtlichen Webseiten-Besuchern auch ohne den jeweiligen Product-Key als 30-Tage-Testversion genutzt werden.

 Urteilsgründe des BGH

Der BGH hat sich mit der Frage auseinandergesetzt, ob das Bereitstellen einer Testversion auf der eigenen Webseite eine „öffentliche Zugänglichmachung“ bzw. „eine öffentliche Wiedergabe“ im Sinne der § 19a, 69c Nr. 4 UrhG darstellt.

Zunächst hat sich der BGH mit der richtlinienkonformen Auslegung der Normen auseinandergesetzt, was hier nicht weiter thematisiert werden soll.

 Bereithalten eines Downloads ist „Wiedergabe“ im Sinne des § 69c Abs. 4 UrhG

Im Ergebnis ist das Bereithalten des Computerprogramms von Microsoft auf der Webseite mittels des Download-Links eine Handlung der Wiedergabe nach § 69c Abs. 4 UrhG.

 Es handelte sich um eine Wiedergabe für ein neues Publikum

Der BGH hat entschieden, dass es sich um eine Wiedergabe für ein neues Publikum handelt, wenn ein urheberrechtlich geschütztes Werk auf eine andere Website eingestellt wird als die, auf der die ursprüngliche Wiedergabe mit der Zustimmung des Urheberrechtsinhabers erfolgt ist.

Grund hierfür ist, dass der Urheberrechtsinhaber bei der Erteilung seiner Erlaubnis daran gedacht hat, das sein Werk den Besuchern der autorisierten Website zur Verfügung gestellt wird, nicht aber den Besuchern einer anderen Website (so auch schon EuGH, GRUR 2018, 911 Rn. 35 – Land Nordrhein-Westfalen/Renckhoff).

Das bedeutet, dass es nicht darauf ankommt, ob Microsoft eine Testversion des Computerprogrammpakets ebenfalls auf Ihrer Internetseite frei zum Download zur Verfügung stellt. Denn dieses „öffentliche Zugänglichmachen“ ist von der Urheberrechtsinhaberin (Microsoft) autorisiert.

Das „öffentliche Zugänglichmachen“ bzw. die „öffentliche Wiedergabe“ des Microsoft Office Professional Plus – Programms auf der Website des Beklagten geschah ohne die Einwilligung von Microsoft.

Da der Beklagte das Computerprogramm auf seinen eigenen Rechnern und damit unabhängig von der ursprünglichen Quelle vorgehalten hat, und somit Kontrolle über seine Bereithaltung ausgeübt hat, hat er die Urheberrechte von Microsoft verletzt.

 

 

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