IT-Recht: Produktive Nutzung von Software ohne oder vor der Abnahmeprüfung Teil I

Ich bin der festen Ansicht, dass Verträge ausgewogen sein müssen, um Bestand zu haben. Deshalb schreibe ich diesen Blog aus zwei Perspektiven. Die typische Situation, die ich beschreibe, ist die produktive Nutzung einer neuen Software, ohne dass eine Abnahme stattgefunden hat.

Die Quintessenz meiner Ausführungen kann ich vorwegnehmen: Ich empfehle beiden Parteien, auf eine produktive Nutzung einer Software ohne Abnahme zu verzichten.

  1. Sachverhalt:

Die Software wurde auf dem Testsystem entwickelt, die Echtdaten wurden migriert. Der Kunde, dem meist die erforderlichen Kapazitäten für die Durchführung einer Abnahme fehlen, möchte die Software „on the fly“ abnehmen. Während man produktiv mit der Software arbeite, werde man noch bestehende „Fehler“ schon feststellen. Das IT- Unternehmen stimmt diesem Vorgehen zu, erstens, weil es ganz viele Kunden so wünschen, zweitens, weil eine gemeinsame Abnahmeprüfung mit dem Kunden zu erhöhten Kosten führt.

Ich möchte empfehlen, dieses Vorgehen nicht anzuwenden, wenn die Risiken, die sich aus der produktiven Nutzung einer Software ergeben, hoch sind.

  1. Aus der Sichtweise des IT- Unternehmens:

Das IT- Unternehmen braucht den Beleg einer Abnahmeerklärung. Ohne die Abnahme beginnt die Gewährleistungsfrist nicht zu laufen, die Beweislast für das Bestehen von Mängeln verlagert sich nicht auf den Kunden und am wichtigsten: Den vollen Schutz der Versicherung genießt man erst ab dem Moment der Abnahme. Plus: Die meisten Kunden fordern bis zu dem Moment noch die Erstellung von Funktionen, die vielleicht nicht eindeutig im Pflichtenheft etc. zu finden sind. Kostenlose Nachprogrammierungen gelten hier als die Regel.

Zwei Dinge: Die Abnahme (also die Erklärung, dass ein Werk vertragsgemäß erstellt wurde) kann ausdrücklich oder konkludent durch den Kunden erklärt werden. Konkludenz liegt dann vor, wenn man dem Verhalten eines Menschen einen bestimmten Erklärungswert zurechnen kann. Sofern ein Kunde eine Software produktiv nutzt, ohne Mängel geltend zu machen, kann man diesem Verhalten den Erklärungswert einer Abnahme zurechnen. Das BGB besagt das auch, fordert aber, dass der Kunde sich über diesen Umstand im Klaren ist.  Das IT Unternehmen muß darauf hinweisen. Wenn also der Kunde die Software eine Zeit lang produktiv nutzt, keine Mängel reklamiert und der Kunde weiß daß sein Schweigen als Abnahme bewertet wird, gilt die Abnahme als erteilt. Soweit die Theorie, denn jetzt kommt das Gesetz mit einer entscheidenden Einschränkung: Wenn der Kunde auch nur einen Mangel geltend macht, kann er das Abnahmeverfahren unterbrechen, der IT-ler muss nachbessern und das Abnahmeverfahren mit seinen Fristen von bis zu maximal 30 Tagen beginnt wieder von vorn. Mit dieser Masche der kleckerhaften Geltendmachung von Mängeln kann der Kunde im Extremfall die Abnahme weit hinausschieben. Man muss sich immer überlegen: Das BGB ist ein Verbraucherschutzrecht und die Kunden werden – wenn man nichts anderes in den AGB regelt – geschützt wie Verbraucher.

Weit besser ist es also, mit dem Kunde ein Abnahmeverfahren zu vereinbaren, nach dessen Inhalt alle Funktionen so weit als möglich geprüft werden. Gibt es zu viele Mängel und kann nicht produktiv gearbeitet werden, verweigere man die Abnahme. Möchte man produktiv arbeiten, erkläre man die Abnahme unter Vorbehalt. Auf diese Weite kommt man in den Schutz der Versicherung und das Projekt wird beschleunigt.

Teil II

Aus der Sicht des Kunden

Schlussfolgerung

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