Das entschied jüngst das Kammergericht Berlin (KG) mit Urteil vom 19.03.2019 (Az. 21 U 80/18).
Das Besondere an der Entscheidung:
Der Auftragnehmer hatte bis zu einem bestimmten Grad die gestalterische und künstlerische Freiheit. Zwar ist im Werkvertrag der Besteller dazu berechtigt, die Leistungen zu konkretisieren, auch im Laufe der Vertragsdurchführung. In diesem besonderen Fall musste aber zur Fertigstellung des Werkes zunächst Material gesammelt werden (Videomaterial). Hier hat der Besteller es versäumt, hinreichend darauf hinzuwirken, dass Videomaterial gesammelt wird, welches der Besteller gerne in seinem Film verwendet haben wollte. Er überließ stattdessen die Materialsammlung komplett dem Auftragnehmer und erachtete das Material des Auftragnehmers für ausreichend. Somit durfte er nicht mehr die Leistungsbestimmung revidieren. Das anschließend fertig gestellte Video war somit vertragsgemäß.
Leitsätze des Kammergerichts:
1. Gegenstand eines Werkvertrags kann eine gestalterische oder künstlerische Leistung sein. Das Leistungssoll eines solchen Vertrags ist bei Auftragserteilung oftmals noch unbestimmt und im Verlauf der Vertragsdurchführung näher zu konkretisieren.
2. Welche Vertragspartei hierzu im Wege der Leistungsbestimmung berechtigt ist und wie diese Befugnis auszuüben ist, ist durch Vertragsauslegung zu klären. [Anmerkung: wenn es vertraglich nicht konkret geregelt ist]
3. Vorbehaltlich eines etwaigen Gestaltungsspielraums des Unternehmers ist es grundsätzlich der Besteller, der zur näheren Konkretisierung der Leistung berechtigt ist. Die Leistungsbestimmung stellt dann zugleich seine Mitwirkungsobliegenheit dar.
4. Die Konkretisierung des Leistungssolls kann schrittweise und auf mehreren Stufen des Werkprozesses erforderlich sein.
5. Ist das Bestimmungsrecht ausgeübt und leistet der Unternehmer entsprechend, darf der Besteller das Werk nicht aus diesem Grund als nicht abnahmereif ablehnen.
6. Der Besteller darf die Ausübung seines Bestimmungsrechts auf einer Stufe des Werkprozesses nur dann einseitig wieder revidieren, wenn ihm außerdem ein Recht zur Leistungsänderung zusteht. Ein solches Recht zur Leistungsänderung kann auch durch vertragliche Vereinbarung begründet werden.
Zusammenfassung
Wir Sie sehen, wird vieles von der Rechtsprechung geregelt, was die Vertragsparteien nicht untereinander geregelt haben. Dies kann für eine Vertragspartei immer zu einem unerwünschten Ergebnis führen, in diesem Fall für den Besteller, der offenbar versäumt hat, sich das Videomaterial hinreichend anzusehen, bevor es das Material für ausreichend erachtet hat.
Richtig ist, dass auch bei einem Werkvertrag das gewünschte Ergebnis des Werkes nicht immer schon bei Vertragsschluss feststeht. Im Laufe der Zeit kann dann konkretisiert werden. Abzugrenzen ist die Konkretisierung allerdings von einem Change Request. Denn oftmals fällt dem Besteller (zB einer Software) auf, dass er eine Funktion oder ein Modul gerne durch weitere Funktionen oder Module ergänzt haben möchte, da es ansonsten nicht praktikabel für ihn ist. Wenn dies während des Vertragsschlusses bzw. während der Analysephase nicht kommuniziert wurde, handelt es sich um einen Change Request und nicht um eine Konkretisierung des Werkes.
Es ist wichtig, die vertraglichen Pflichten und Rechte so konkret wie möglich zu regeln. Spätestens wenn ein Richter dies für die Vertragsparteien übernimmt, wird eine Vertragspartei das Nachsehen haben.