Schutz von Entwurfsmaterialien für Software – Urheberrecht und NDA

Schutz von Entwurfsmaterialien für Software und der Schutz von Know How durch NDA´s : Beschreibung eines Interessenkonflikts.

Einleitung

Worum geht es? Ich habe in verschiedenen Blogs dargelegt, dass die Schutzerzeugnisse von IT- Unternehmen im Normalfall schlecht geschützt sind. Während die Produkte anderer Industriezweige durch Patente oder Gebrauchsmuster geschützt sein können, kommt für Software bis auf wenige Ausnahmen nur der Schutz durch das Urheberrecht in Betracht. In der Auslegung der Gerichte bedeutet das, dass nur die spezifische Sequenz des Sources geschützt ist. Nicht – so unisono der EuGH und der BGH – geschützt werden sollen: Ideen oder allgemeine Grundsätze, die „hinter“ der Software stehen. Nur die konkrete Ausführung einer Idee (wie ist das Motiv Berg und Sonnenuntergang hier umgesetzt) soll durch das Urheberrecht geschützt werden und nicht die Idee, einen Berg im Sonnenuntergang monopolisiert werden.

Fallgestaltungen

Folgende Fälle sollen einmal zur Konkretisierung dienen:

  • Kunde hat eine gute Idee und eine konkrete Aufgabenbeschreibung mit der er zum IT- Unternehmen geht, um diese Idee umsetzen zu lassen. Die Parteien schließen keinen NDA vor dem Projektvertrag ab. Frage: Sind die Ideen des Kunden geschützt?
  • Wie vor: Aber die Parteien schließen einen NDA vor dem Projektvertrag ab, nach dessen Inhalt schlicht alle Informationen und Unterlagen, die das IT- Unternehmen von dem Kunden erhält, geheimzuhalten sind und zwar für eine Laufzeit von 3 Jahren berechnet ab dem Abschluss des Projektvertrags oder bis zu dem Abschluss eines Projektvertrags.

Juristischer Hintergrund

Entwurfsmaterialien, die die Software betreffen sind eigentlich nur als unmittelbare Vorstufe der Software geschützt. Es ist die Anweisung, aus der der Codierende seine Schlussfolgerungen entnimmt, aber eben keine Anweisung, anhand derer der Codierende selbst noch die Auswahl hat, wie er eine Aufgabe umsetzt. Nach dem Erwägungsgrund 7 der Software-RL (also der Richtlinie der Europäischen Union, die Inhalt und Auslegung der nationalen Urheberrechte bestimmt), ist nicht nur Software, sondern sind auch die Entwurfsmaterialien geschützt, aber nur, wenn diese die spätere Entstehung der Software zulässt. Die juristische Literatur schreibt hierzu, dass aus dem Entwurfsmaterial direkt kodiert werden können müsse. Art. 1 Abs.2 der Software-RL besagt klar, dass ein Schutz für Ideen und Grundsätze nicht aus dem Urheberrecht für Software abgeleitet werden kann; im Gegenteil, diese können nicht geschützt werden.

Im § 69a Abs.2 steht: Der gewährte Schutz gilt für alle Ausdrucksformen eines Computerprogramms. Ideen und Grundsätze, die einem Element eines Computerprogramms zugrunde liegen, einschließlich der den Schnittstellen zugrundeliegenden Ideen und Grundsätze, sind nicht geschützt.

Die Dokumentationen, aus denen sich die Aufgaben ableiten (Lastenheft, Pflichtenheft) seien nicht vom Urheberrecht erfasst. Technische Spezifikationen, die die Umsetzung der Aufgabe beschreiben, sind vom Urheberrecht geschützt. Das ist auch nur konsequent. Wenn der Programmierer selbst darüber entscheiden kann, wie er eine Aufgabe erfüllt, welche Bibliotheken er einbindet, welche Verbindungen zu bestehenden Tools er einsetzt, welche Codierungen zusätzlich realisiert werden können, kann nicht ernsthaft vertreten werden, dass auch die abstrakte Beschreibung einer Aufgabe urheberrechtlichen Schutz genießen würde. Man denke nur an eine analoge Anwendung auf das Patentrecht: Nicht der technische Schritt zur Umsetzung einer Aufgabe sondern die Beschreibung der Aufgabe würde dem Inhaber der Beschreibung Monopolrechte zukommen lassen.

Wenn man in den klassischen Projektmethodiken arbeitet, können also Lastenheft und Pflichtenheft nicht Gegenstand des urheberrechtlichen Schutzes sein, und bei den „Agilen Projekten“ gibt es ebenfalls keine Dokumentationen, die gemeinsam mit dem Auftraggeber erstellt werden, die urheberrechtlich geschützt sind.

  1. Lösung Fall 1: Wenn der Kunde keinen NDA abschließt, sind seine Ideen auch dann nicht geschützt, wenn die Aufgabenstellung schon detailliert in der Dokumentation ausgearbeitet ist. Das Urheberrecht schützt den Kunden nicht.

 

Das Verhältnis zwischen dem Urheberrecht zur Freiheit der Idee und dem durch einen NDA begründeten Know How Schutz

Die meisten der in Deutschland verwendeten NDAs stammen ihrer Struktur nach aus den USA und besagen, dass zunächst einmal alle Informationen, die man von einem Kunden erfährt oder Unterlagen, die man erhält, geheimzuhalten sind, es sei denn, die Informationen werden von dem Auftraggeber selbst veröffentlicht, oder ein Dritter veröffentlicht die Informationen etc. Das Problem entsteht hier, wenn der NDA nicht in dem Moment beendet wird, in dem der Projektvertrag abgeschlossen wird. Denn durch den NDA erfährt der Kunde nun einen weitergehenden Schutz als es durch das Urheberrecht der Fall wäre. Wenn der Kunde den Auftragnehmer durch den NDA bindet und eine gute Idee hat, wird durch den NDA – solange dieser besteht – verhindert, dass die Idee für andere Kunden verwirklicht werden kann. Das ist aus der Sicht des Kunden der Sinn des NDA, führt aber zu einer eigentümlichen Konsequenz (Jedenfalls in der Theorie – und ich weiß, Sie werden jetzt sagen, dass Juristen geborene Dramatiker sind): Wenn kein NDA besteht und Sie für einen Kunden Software erstellen und die ausschließlichen Nutzungsrechte an dem Code übertragen werden, können Sie diese Idee(n) für andere Kunden mit anderen Codes realisieren. Besteht kein Vertrag, bekommen Sie kein Geld und können die Ideen auch nicht realisieren, wenn Ihre Konkurrenz ähnliche Ideen auf den Markt bringt. Denn Sie sind nach den Inhalten der allermeisten NDA´s dafür beweisbelastet, dass diese Ideen nicht durch Ihr Unternehmen veröffentlicht wurden.

Lösung Fall 2: Wenn der Kunde einen NDA abschließt, ist er weitergehend als durch das Urheberrecht geschützt.

Praktische Konsequenz:

Mit sehr gutem Grund schützt das das europäische Urheberrecht keine Ideen. Wenn der Ideenschutz, den der Kunde mit dem NDA einfordert zu weitgehend ist, wäre das für mich immer ein sehr kritischer Punkt. Denn das IT Unternehmen blockiert sich selbst in der weiteren Entwicklung von Produkten. Daß Kunden Geschäftsgeheimnisse schützen wollen, ist legitim. Und zwischen beiden Punkten wird man einen Verhältnismäßigen Ausgleich finden müssen, z.B. durch die zeitliche oder sachliche Begrenzung der Reichweite eines NDA´s. Die aus dem US Recht stammenden Vorbilder taugen hierfür nicht.

Stefan Kramer, Rechtsanwalt

 

 

 

 

Weitere Beiträge

Programmieren und KI und Urheberrecht Teil II

Im Teil I hatte ich die generellen Probleme dargelegt, die sich daraus ergeben dass der Output eines KI Systems grundsätzlich nicht als urheberrechtsähiges Werk qualifiziert werden kann. Ganz konkret gehen wir in diesem Teil mal der Frage nach, was das

Mehr lesen »
Nach oben scrollen