ABC des Kaufrechts, Teil 5 – Nacherfüllungsanspruch, Rücktritt, Minderung, Schadensersatz und Aufwendungsersatz

Das ABC des Kaufrechts, Teil 5

 

Da die Vorschriften der §§ 305ff BGB eine unzulässige Abweichung von dem gesetzlichen Leitbild sanktionieren und ich bei den Lesern dieses Skripts nicht voraussetzen kann, daß das gesetzliche Leitbild bekannt ist, habe ich hier begonnen, eine Art Übersicht über die wesentlichen gesetzlichen Regelungen zu schreiben, die für die Erstellung von AGB für den Ein – und Verkauf von Bedeutung sind. §§- Angaben ohne Kennzeichnung sind solche des BGB.

 

(1) Übersicht über die gesetzlichen Regelungen

(2) Der Mangel

(3) Abgrenzung zur Garantie

(4) Gefahrenübergang

(5) Der Nacherfüllungsanspruch

(6) Rücktrittsrecht

(7) Minderungsrecht

(8) Aufwendungsersatz und Schadensersatz

 

 

Der Nacherfüllungsanspruch

 

Der Nacherfüllungsanspruch besteht gem. §§ 437 Nr.1, 439 nach der Lieferung einer Sache, wenn diese einen Mangel aufweist. Die Lieferung einer mangelhaften Sache ist eine Pflichtverletzung des Verkäufers. Der Anspruch ist gerichtet auf die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache. Die Kosten der Nacherfüllung trägt der Verkäufer, § 439 Abs.2.

 

Grundsätzlich steht dem Käufer das freie Recht darüber zu bestimmen, ob er den Mangel beseitigen oder eine neue Sache liefern lassen will. Der Anspruch auf Lieferung einer neuen Sache besteht nur dann, wenn es sich um eine „Gattungsschuld“ handelt (vgl. § 480 BGB a.F.), also nicht bei Unikaten. Grundsätzlich macht der Käufer sein Wahlrecht nach § 263 Abs.1 geltend. In der Praxis spielt das Wahlrecht keine große Rolle; im Regelfall haben die Verkäufer das Wahlrecht des Käufers durch AGB abgedungen. In der Praxis kommt es ebenfalls nicht häufig vor, daß der Käufer tatsächlich auf Erfüllung des Nachbesserungsanspruchs besteht und diese im Wege der Klage durchsetzt, meist erklärt der Käufer den Rücktritt vom Vertrag. Aber vom Gesetz ist ein solcher Weg durchaus vorgesehen. Der Käufer kann auf die Beseitigung eines bestimmten Mangels klagen. Wie der Verkäufer den Mangel beseitigen muß, sagt das Gesetz nicht, es bleibt ihm überlassen. Klagt der Käufer auf die Lieferung einer neuen Sache aus der Gattung, sollte er Zug um Zug um Übergabe und Übereignung der neuen Sache gegen Rückgabe und Rückübereignung der alten Sache klagen (§§ 439. Abs.3, 348).

 

Der Nacherfüllungsanspruch setzt das Bestehen eines Mangels bei Gefahrenübergang voraus. Die Gefahr geht nach § 446 entweder durch die Übergabe der Sache oder durch den Annahmeverzug auf den Käufer über; im Falle der Versendung mit der Übergabe der Sache an den Transporteur. Die Beweislast für das Vorliegen eines Mangels bei Gefahrübergang trägt grundsätzlich der Käufer, § 476  regelt für den Verkauf an Verbraucher eine Ausnahme. Der Nacherfüllungsanspruch ist grundsätzlich an dem Ort zu erfüllen, an dem sich die Sache laut Vertrag befindet. Anderes ist vertraglich zu vereinbaren.

 

 

(6) Das Rücktrittsrecht

 

Die Rechtsgrundlage lautet: §§ 437 Nr.2 iVM §§ 440,323,326 Abs.5. Das Rücktrittsrecht ist inhaltlich ein Gestaltungsrecht, es kann deshalb von mehreren nur einheitlich ausgeübt werden. Der Käufer hat die Wahl zwischen der Erklärung des Rücktritts und der Erklärung der Minderung. Da das Recht durch Erklärung ausgeübt wird, muß die Erklärung dem Verkäufer auch zugehen. Da die Gestaltungsrechte die auf Erfüllung gerichteten Ansprüche in Ansprüche auf Rückgewähr der bereits erbrachten Leistungen wandeln, können auch die Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung nicht mehr geltend gemacht werden – wohl aber die Schadensersatzansprüche, die aus der Schlechtleistung stammen. Nach den §§ 346, 347 sind die empfangenen Leistungen Zug um Zug zurückzugewähren.

 

Nach dem Gesetz hat der Verkäufer einen Anspruch auf Herausgabe der Nutzungen und Gebrauchsvorteile. Jüngst hat aber der EuGH auf die Vorlageanfrage des BGH geantwortet, daß diese Regelungen im Verhältnis BTC nicht mehr zur Anwendung gelangen dürfen. Welche Folgen für den Bereich BTB zu ziehen sind, ist offen. Wenn der Käufer die Sache nicht mehr unbeschädigt herausgeben kann, hat er den Wert zu ersetzen. Erfüllt der Käufer die Rückgewährschuld nicht, schuldet er Schadensersatz, falls er schuldhaft gehandelt hat (§§ 346, 280ff.).

 

Der Rücktritt setzt voraus, daß im Moment des Gefahrenübergangs ein Mangel vorliegt und es dem Verkäufer auch nach Gewähr einer angemessenen Frist nicht gelungen ist, den Mangel zu beheben.  Das Erfordernis, eine angemessene Frist zu setzen, folgt aus den §§ 439, 323 Abs.1. Setzt der Käufer keine oder eine zu knappe Frist, verliert er sein Recht auf Geltendmachung des Rücktritts, wenn keiner der nachfolgenden Ausnahmefälle vorliegt. Diese Ausnahmefälle findet man im §§ 326 Abs.5, § 323 Abs.1,440 und 275 BGB. 

– Bei endgültiger und ernsthafter Verweigerung der Erfüllung

– Bei der Nichterfüllung binnen eines Fixtermins

– wenn der Verkäufer alle Arten der Nacherfüllung zu Recht verweigert

– die Nachbesserung fehlgeschlagen ist

– wenn die Nacherfüllung unmöglich ist, einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert oder aus anderen Gründen nicht zumutbar ist.

 

Das Rücktrittsrecht darf ausnahmsweise – und dieser Ausnahmefall ist sehr gründlich zu belegen – bereits vor dem Gefahrenübergang zurücktreten, wenn die Sache bereits mangelhaft ist und die Mängel nicht bis zur Fälligkeit beseitigt werden können.

 

(7) Das Minderungsrecht

 

Das Minderungsrecht ist wie das Rücktrittsrecht ein Gestaltungsrecht. Der Käufer muß einen bestimmten Betrag mindern (das kann er natürlich); sondern die Angemessenheit der Minderung wird durch das Gericht überprüft und – wenn der Käufer nicht schon einen bestimmten Betrag geltend gemacht hat – auch der Höhe nach durch das Gericht festgelegt.

 

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