Das OLG Frankfurt hat mit Urteil vom 25.10.2018 (Az. 6 U 175/17) entschieden, dass Hersteller, die Lebensmittel anbieten, die in einer Umverpackung auch noch einzeln verpackt werden, auf der Umverpackung die Anzahl der enthaltenen Einzelpackungen angeben müssen.
Sachverhalt:
Bei der Herstellerin handelt es sich im vorliegenden Fall um eine international tätige Süßwarenherstellerin aus Italien mit Niederlassung in Deutschland. Ihr Produkt, die Praline „Raffaello“, wird zunächst einzeln verpackt und eine gewisse Menge hiervon in einer größeren Plastikumverpackung zum Verkauf angeboten. Durch ein Sichtfenster sind die Einzelpackungen zu erkennen, nicht jedoch die genaue Stückzahl.Auf der Packungsunterseite wird die Angabe zur Nettofüllmenge gemacht. Die Stückzahl lässt sich nicht finden.
Sowohl das LG Frankfurt als auch das OLG Frankfurt haben entschieden, dass die hier vorliegende Umhüllung der Pralinen als „Einzelpackung“ im Sinne des Art. 23 i.V.m. Anhang IX Nr. 4 LMIV einzustufen sei. Deshalb müsse im Sinne der einschlägigen unionsrechtlichen Vorschriften auf der Umverpackung auch die Anzahl der enthaltenen Einzelpackungen angegeben werden.
Es handele sich bei der genannten Vorschrift um eine wettbewerbsrelevante Norm, die die Kaufentscheidung des Verbrauchers beeinflusse.
Einzelheiten:
Art. 23 Lebensmittelinformations-VO (EU) Nr. 1169/2011 Nettofüllmenge
(1) Die Nettofüllmenge eines Lebensmittels ist in Litern, Zentilitern, Millilitern, Kilogramm oder Gramm auszudrücken, und zwar, je nachdem, was angemessen ist:…
(2) Um ein besseres Verständnis der Verbraucher für die Information über Lebensmittel auf der Kennzeichnung sicherzustellen, kann die Kommission für bestimmte Lebensmittel durch delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 51 eine andere Art der Angabe der Nettofüllmenge als die in Absatz 1 dieses Artikels beschriebene Art festlegen.
(3) Anhang IX enthält technische Vorschriften für die Anwendung von Absatz 1, auch für spezielle Fälle, in denen die Angabe der Nettofüllmenge nicht erforderlich ist.
Anhang IX
1. […]
2. Ist die Angabe einer bestimmten Mengenart (wie Nennfüllmenge, Mindestmenge, mittlere Menge) in den Unionsvorschriften oder – falls solche fehlen – in den einzelstaatlichen Vorschriften vorgesehen, so gilt diese Menge als Nettofüllmenge im Sinne dieser Verordnung.
3. […]
4. Besteht eine Vorverpackung aus zwei oder mehr Einzelpackungen, die nicht als Verkaufseinheiten anzusehen sind, so wird die Nettofüllmenge in der Weise angegeben, dass die Gesamtnettofüllmenge und die Gesamtzahl der Einzelpackungen angegeben werden…