Die Anmeldung einer dreidimensionalen Marke ist seit Inkrafttreten des Markengesetzes am 1.01.1995 in § 3 Abs. 1 MarkenG verankert. Eingetragen werden kann eine 3D Marke aber nur, wenn sie markenfähig ist. In § 3 Abs, 2 MarkenG wird geregelt, wann eine Marke nicht eintragungsfähig ist. Darin heißt es:
Dem Schutz als Marke nicht zugänglich sind Zeichen, die ausschließlich aus einer Form bestehen,
- 1. die durch die Art der Ware selbst bedingt ist,
- 2. die zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich ist oder
- 3. die der Ware einen wesentlichen Wert verleiht.
Dreidimensionale Marken dürfen nicht anders behandelt werden, als die gängigen Wort- und/oder Bildmarken. Und doch, so die ständige Rechtsprechung, erkennt der Verkehr in einer 3D Marke nicht in gleichem Maße einen Herkunftshinweis, wie bei einer Wort- und/oder Bildmarke.
Zum Fall Kaffeekapsel
Im hier zu entscheidenden Fall geht es um Kaffeekapseln. Diese wurden einmal als 3D Marke international und mit Schutzwirkung in Deutschland eingetragen. Das dazugehörige Patent (eine technische Lösung) ist inzwischen abgelaufen.
Gegen die Markeneintragung wurde nun ein Antrag auf Schutzentziehung gestellt, weil die Marke für die Waren: Kaffee, Kaffeeextrakte und kaffeebasierte Zubereitungen, Kaffeeersatz und künstliche Kaffeeextrakte durch die Form der Marke nur einen technischen Zweck erfülle.
Das deutsche Patent- und Markenamt hat der internationalen Marke den Schutz (im beantragten Umfang) für Deutschland entzogen (BPatG, Beschluss v. 17.11.2017, Az. 25 W (pat) 112/14). Die Form der Marke sei technisch bedingt, was aus der Patentschrift hervorgehe.
Die Markeninhaberin hat hiergegen, wie zu erwarten war, Rechtsbeschwerde eingelegt.
Der Verhandlungstermin vor dem BGH ist für den 14.02.2019 bestimmt.
Wie hat der BGH in früheren Entscheidungen entschieden? Der Dextro Energy Fall
Der BGH hat letztes Jahr mit Urteil vom 18.10.2017, (Az. I ZB 3/17; I ZB 4/17; I ZB 105/16; I ZB 106/16) über die Dextro Energy Traubenzucker-Täfelchen entschieden. Diese wurden als 3D Marke angemeldet. Das BPatG hatte damals geurteilt, dass die Dextro Energy Täfelchen nicht schutzfähig seien, weil sie ausschließlich aus einer Form bestünden, die zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich sei.
Die mittig verlaufende Vertiefung sei lediglich eine Sollbruchstelle zur leichteren Teilung des Täfelchens. Die abgerundeten Ecken und Kanten sollten den Verzehr erleichtern usw.
Der BGH hingegen entsschied, dass eine Waren-Formmarke nur dann nicht markenfähig sein könne, wenn ausnahmslos alle ihre wesentlichen Merkmale technische Funktionen aufweisen. Gerade die abgerundeten Ecken und Kanten machen aus Sicht der BGH-Richter den Verzehr lediglich angenehmer und haben damit keine technische Funktion.
Was ist hier anders?
In diesem Fall geht es um die Tatsache, dass die technische Funktion der Kaffeekapseln tatsächlich einmal in einem Patent beschrieben wurden. Damit wird das Argument gestärkt, dass die geschützte Form nur technischen Zwecken dient und somit nicht hätte eingetragen werden dürfen. Es ist eine schwierige Frage. Es bleibt abzuwarten, wie der BGH sich in diesem Fall entscheiden wird.