Immer wieder Gegenstand von wettbewerbsrechtlichen Streitigkeiten sind Angaben zu Lieferterminen.
Wird z.B. erklärt, dass die Lieferung „unverzüglich“ erfolgt, so hat diese auch unverzüglich zu erfolgen. Eine Regelung in den AGB, dass die angegebenen Lieferfristen „unverbindlich“ seien, soweit nicht ausnahmsweise der Liefertermin verbindlich und schriftlich zugesagt wurde, ist unwirksam. Das gleiche gilt für die Angabe: „voraussichtliche Lieferung am xx.xx.2018“ und „in der Regel …“.
Aktueller Fall:
Das OLG München (Urteil vom 17.05.2018, Az. 6 U 3815/17) hat sich nun mit der Angabe: „Bald verfügbar“ beschäftigt und entschieden, dass diese Angabe nicht ausreichend sei, wenn weitere (konkretere) Angaben fehlen.
Der Unternehmer ist gesetzlich verpflichtet, dem Verbraucher Informationen u.a. den Termin betreffend, bis zu dem der Unternehmer die Waren liefern oder die Dienstleistung erbringen muss, zur Verfügung zu stellen. Hierzu gehöre auch der (späteste) Liefertermin.
Nur so kann der Verbraucher eine informierte Kaufentscheidung treffen. Abweichend vom Wortlaut des Gesetzes könne der Unternehmer auch einen Lieferzeitraum angeben, wenn er sich nicht auf einen bestimmten Zeitpunkt festlegen möchte. Der Begriff „bald“ lässt jedoch einen bestimmbaren Lieferzeitraum nicht erkennen.
Die Angabe: „Bald verfügbar“ entziehe dem Verbraucher die Möglichkeit, den Unternehmer in Verzug zu setzen und ihn wegen nicht rechtzeitiger Erfüllung der eingegangenen Leistungspflichten juristisch belangen zu können. Die Angabe ist weder hinreichend klar verständlich, noch ausreichend transparent.
Die Entscheidung überrascht nicht. Die Grundsätze für Liefertermin-Angaben in Online-Shops sind allgemein bekannt.
Quelle: http://www.damm-uwg.de/olg-muenchen-bald-verfuegbar-ist-keine-ausreichende-lieferzeitangabe/