Die Parteien des Rechtsstreits hatten eine Vereinbarung abgeschlossen, nach deren Inhalt die Werbeagentur Ads im Internet platzieren sollte. Der Kunde wendete ein, daß dieser Vertrag unwirksam sein, da die Vereinbarung keine Aussagen über die Werbewirksamkeit der Anzeigen enthalte.
Der BGH entschied: Der Vertrag ist als Werkvertrag zu qualifizieren. Das ist für Menschen, die die Entscheidungen des BGH nicht kennen, vielleicht überraschend. Denn danach besteht ein Werkvertrag auch dann, wenn man einen Vertrag abschließt, nach dessen Inhalt dauerhaft der Erfolg einer Leistung versprochen wird. Solche Verträge sind Dauerschuldverhältnisse. Der BGH setzt in dieser Entscheidung seiner Rechtsprechung (Internetsystemvertrag, Winterräumdienst) fort, nach dessen Inhalt auch Werkverträge als Dauerschuldverhältnisse ausgestaltet sein können. Der Werkerfolg liegt in der wiederholten Platzierung einer Werbeanzeige auf bestimmten Internetpräsensen. Der BGH entschied, daß die Werbewirksamkeit nicht automatisch zum Inhalt eines solchen Vertrags gehöre und orientiert sich an Entscheidungen zu Printmedien.
Anzeigenverträge sind auf Veröffentlichung einer Anzeige in einem bestimmten Medium gerichtet. Der BGH hat solche Verträge schon im Jahr 1984 als Werkverträge qualifiziert. Der Erfolg (nämlich die Werbewirksamkeit) sei nicht geschuldet, aber eben das dauerhafte und zuverlässige Schalten von Anzeigen. Die Bestimmtheit des Inhalts des Vertrags richte sich nach dem Inhalt: Bei einem Vertrag über das Schalten von Anzeigen sei es wichtig, daß diese geschaltet werden. Da man beim Schalten von Anzeigen niemals für den Erfolg der Kampagne versprechen könne, sei der Erfolg kein wesentlicher Bestandteil des Werkvertrags.