Viele Begrifflichkeiten im Bereich des Softwarerechts sind nicht klar definiert. Der Einfluß des US-Rechts ist groß, und die Wissenschaft an sich ist vermutlich noch zu jung, als daß sich ein allgemein anerkannter Standard herausgebildet haben könnte. Das Problem für den Juristen besteht darin, daß sich eine Vielzahl von Begriffen in den Verträgen befinden, die von den Parteien unterschiedlich besetzt werden. Missverständnisse sind beinahe vorprogrammiert. In amerikanischen Verträgen versucht man den babylonischen Sprachgebrauch dadurch einzudämmen, daß man zu Beginn der Verträge die Fachtermini definiert. Diese Technik ist den deutschen Verträgen zumeist fremd, weil nach der deutschen Rechtssystematik Lücken eines Vertrags durch das entsprechende Gesetz kompensiert werden. Ich muß in einem Vertrag über die Übertragung von Nutzungsrechten nicht definieren, was ein Computerprogramm ist, weil die Definition im Gesetz vorhanden ist. Der Richter, der Verständnisschwierigkeiten in einem Vertrag feststellt, wird diese im Wege der Interpretation unter Zuhilfenahme des Gesetzes zu beheben versuchen.
Eigentlich ist Nutzen kein rechtlich relevanter Vorgang
In deutschen Verträgen ist im Bereich des Lizenzvertrags häufig der Satz zu lesen: Dem Kunden werden die zur Nutzung der Software erforderlichen Rechte übertragen. Oder: Der Kunde darf die Software in dem vertraglich vereinbarten Umfang nutzen. Diese Formulierungen sind eigentlich Unsinn. „Nutzen“ ist keine Handlung, die das Urheberrecht kennt. Ein Buch ist sicher ein vom Urheberrecht geschütztes Werk. Dennoch wird man in einem Buch keinen Lizenzvertrag finden. Warum? Weil die Nutzung eines Buches, im Sinne der reinen Verwendung, kein Vorgang ist, den das Urheberrecht an eine Rechtsfolge knüpft.
In den US-Verträgen gibt es viele Begriffe
Concurrent, Concurrent enterprise, Single user oder named user.
Concurrent heißt gleichzeitig, Enterprise ist das Unternehmen, single user sind Einzelplatznutzer und Named User sind namentlich benannte Nutzer. Wie passen diese Modelle mit dem deutschen Urheberrecht zusammen? Und dies vor allem, wenn die Verträge eigentlich immer nur unter dem Begriff „licence“ verstehen „means the right to use the software under the provision of this contract“?
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