Entscheidung des OLG Karlsruhe vom 24.3.2017
Die Entscheidung des OLG erging in einem Rechtsstreit, in dem offensichtlich die Länge der Kündigungsfristen eines Monitoringvertrags im Streit waren. Der Vertrag hatte eine Mindestlaufzeit von 72 Monaten. Gegenstand des Vertrags war eine Überwachung per Remote durch eine Alarmzentrale.
Zwei Aspekte der Entscheidung sind bemerkenswert.
Qualifikation des Vertragstyps
Ein Monitoringvertrag beinhaltet mehrere Elemente. Zuerst muss die erforderliche Soft- wie auch Hardware installiert und konfiguriert werden, was für einen Mietvertrag sprechen würde. Die überlassene Hard- wie Software wird dem Kunden im Rahmen des Vertrags für eine bestimmte, beschränkte Laufzeit überlassen. Das Gericht kam aber zu der Überzeugung, dass die dienstvertraglichen Elemente des Vertrags von entscheidendem Gewicht seien. Der juristische Hintergrund sei kurz erwähnt: Beinhalten Verträge mehrere „Vertragstypen“, spricht der Jurist von „typengemischten“ Verträgen. Welchem Vertragstyp typengemischte Verträge insgesamt zuzuordnen sind, entscheidet sich nach der Gewichtung, dem „Schwerpunkt“, der nach der Wertung des Gerichts den qualitativen Ausschlag gibt. In dem Fall des Monitorings entschied das Gericht – aus meiner Sicht richtig -, dass die Arbeitsleistung, namentlich der Dienst der Überwachung den Schwerpunkt ausmache. Am anderen Ende saßen Menschen in einer Alarmzentrale, die die mit Hard- und Software übermittelten Informationen überwachten und auswerteten.
Das muss beim Monitoring nicht so sein, wenn es sich um eine automatisierte Überwachung handelt. Wenn die überlassene Technik dem Kunden selbst die Informationen übermittelt, wird es sich um einen Mietvertrag handeln. Es hängt also immer von den Umständen des Einzelfalles ab, aber das ist bei juristischen Fragestellungen wirklich keine Ausnahme.
Kündigungsfristen im BtB per AGB
Wirklich interessant ist die Entscheidung des Gerichts bezüglich der Laufzeit (72 Monate) und der Kündigungsfristen. Man kann nicht genug davor warnen, in AGB lange Laufzeiten zu vereinbaren, die die Dispositionsfreiheit des Kunden ohne sachlichen Grund stark einschränken. Das Gericht stellt – völlig richtig – darauf ab, dass ein Unternehmen, welches seine Kalkulationsgrundlage nicht aufdecke, aus der Laufzeitbindung von Verträgen keine Goldgrube machen dürfe. Ein sachlicher Grund für derart lange Laufzeiten bestünde natürlich in dem Interesse des Auftragnehmers, dass seine Investition amortisiert wird. Nur ist das von dem Auftragnehmer im Zweifel auch unter Beweis zu stellen. Für das Gericht war entscheidend, dass der Kunde wegen der langen Laufzeit nicht auf einen möglicherweise geänderten Bedarf reagieren kann oder aber zu einem Konkurrenzunternehmen wechseln könnte. Insbesondere rieb sich das Gericht daran, dass der Vertrag keine Regelung aufweise, die einen Ausgleich für eine entsprechend lange Laufzeit darstelle.
Für mich ist entscheidend, dass Regelungen über Laufzeiten und Ankündigung einer Kündigung nicht übermäßig lang sein dürfen. Im Regelfall sind ein bis maximal zwei Kalenderjahre ausreichend, wenn das IT- Unternehmen keine großen Investitionen tätigen muss. Auch die Fristen zu denen gekündigt werden darf, sollten nicht mehr als drei Monate betragen.