IT- spezifische Rechtssprechungsübersicht des BGH und EuGH zum Urheberrecht 2016

In dieser Übersicht stelle ich die wichtigsten Entscheidungen zum UrhG 2016 zusammen.  Diese Zusammenfassung wird aus der Übersicht der GRUR abgeleitet. Eine solche Zusammenfassung entsteht im Rahmen der Fortbildungsverpflichtung und steht einmal im Jahr für die Bereiche Urheber- und Wettbewerbsrecht an.

Ich beziehe mich nur auf die Entscheidungen, die für den Bereich des IT-Rechts von besonderer Bedeutung sind. Die Entscheidungen werden hier nur kursorisch dargestellt, die meisten Entscheidungen werden von uns ausführlich an anderer Stelle besprochen.

A. Europäische Union

Das deutsche Urheberrecht ist richtlinienkonform auszulegen, d.h. so, dass kein Widerspruch zu der Rechtsprechung des EuGH zu den Richtlinien des Urhebergesetzes entsteht. Das gilt nicht nur für Deutschland, sondern auch für die anderen Staaten der EU. Nationales Recht soll richtlinienkonform ausgelegt werden aber nicht contra legem. Solches Recht darf nicht angewendet werden.

B. Deutsches Urheberrecht

I. Allgemeines

1.) Ob die Schutzvoraussetzungen für die urheberrechtliche Schutzfähigkeit vorliegen, ist eine Rechtsfrage, die dem Tatrichter obliegt.

2.) Ein Werk wird nicht durch Anzeige auf einem Bildschirm vervielfältigt (BGH World of Warcraft, GRUR 2017,266).

3.) § 69d I UrhG, nach dessen Inhalt die Vervielfältigung eines Computerprogrammes nicht der Zustimmung des Berechtigten bedarf, sofern die bestimmungsgemäße Nutzung betroffen ist,  ist nicht auf andere Werke übertragbar (BGH GRUR, 2017,161 – Gesamtvertrag). E-Books und Computerspiele fallen nicht unter die speziellen Regelungen der Erschöpfung, die sich aus der Entscheidung des EuGH Oracle/ Usedsoft ergeben.

4.) Das Verbreitungsrecht umfasst nicht nur das unmittelbare „In-den-Verkehr-bringen“ eines Werkes, sondern das Anbieten eines Originals oder einer Kopie, oder eine darauf gerichtete Werbung oder Umstände, die sich aus dem Kontext der Werbung ergeben (BGH GRGR 2016, 487 Wagenfeldleuchte II). Das ist insbesondere beim Vertrieb urheberrechtlicher geschützter Produkte über das Web zu beachten.

5.) Erschöpfung, Vermiet- und Verleihrecht: Das Vermiet-/ das Verleihrecht sind nicht Gegenstand der Erschöpfung. Das bedeutet auf Deutsch, dass die EULA´s keine Bedeutung haben, wenn Software verkauft wird (sic. Die Nutzungsrechte zeitlich unbefristet übergehen) aber eben zu beachten sind, wenn die Software „nur“ vermietet oder verliehen wird.  E-Books unterfallen ebenfalls dem Verleihrecht, das das deutsche Recht nicht kennt.

6.) Werknutzung und öffentliche Wiedergabe

Dieses Recht ist für die digitale Welt wichtig, weil das Recht, ein Werk „der Öffentlichkeit“ zugänglich zu machen, eine gesonderte Zustimmung des Rechteinhabers erfordert. Dieses Recht braucht man z.B. beim Vertrieb von Software per SaaS. Aber: Der Begriff der Öffentlichkeit ist etwas ganz anderes, als sich der Nichtjurist denkt. Das Gesetz spricht nicht etwa von Mitarbeitern des Kunden, die die Software nutzen dürfen, sondern von „Mitgliedern der Öffentlichkeit“. Der Begriff taucht in der Diktion der Gerichte meistens auf, um zu bestimmen, ob bestimmte Wiedergaben von Musik oder Fernsehstücken eine Vergütungspflicht gegenüber der GEMA oder anderen Verwertungsgesellschaften nach sich zieht. Um diese Frage zu lösen, zieht der EuGH eine Vielzahl von Kriterien heran, die alljährlich wechseln und alljährlich eine neue Interpretationswelle der Rechtsauguren nach sich zieht, die versuchen, Klarheit über die Rechtslage zu gewinnen. Das aber passt alles noch nicht zu dem Bereich, der mich interessiert, nämlich dem des Softwareurheberrechts, das den Begriff der Öffentlichkeit nicht selbst definiert, sondern aus den allgemeinen Bestimmungen ableitet – und damit tiefe Rätsel aufwirft.

Beispiele: Der EuGH hebt die Willentlichkeit des Nutzes hervor, der z.B. bei einem Zahnarzt oder in einem Hotel Musik hört. Währenddessen der Patient keine Entscheidungsgewalt habe (Gema Vergütung „nein“) und der Musik einfach ausgesetzt sei (Anm.: Das ist kein wirkliches Argument, man kann ja darum bitten, dass die Musik ausgeschaltet wird), sei dies in einem Hotel der Fall, wo der Gast selbst entscheiden könne (Gema-Vergütungspflicht „ja“), anders. Öffentlichkeit sei eine unbestimmte Zahl potentieller Leistungsempfänger (was eine Auslegung wäre, die nicht mit dem §69cNr.4 UrhG zusammenpassen würde, denn der Kunde hat nicht eine unbestimmte Anzahl potentieller Mitarbeiter, die mit dem Programm arbeiten sollen, sondern eine bestimmte) und erforderlich sei, dass eine öffentliche Wiedergabe entweder den Einsatz eines neuen technischen Verfahrens bedinge oder ein neues Publikum erschließe. (EUGH GRUR 2016, 1152 GS Media / Sanoma; BGH 2016, 657 Königshof)

Teil II: Hyperlinks, Computerprogramme, Angemessene Vergütung

Teil III: Rechtsverletzungen, Haftung, Schadensersatz

 

 

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