Ein Netzbetreiber haftet für Schäden an Haushaltsgeräten, wenn er „fehlerhaften Strom“ liefert. Er ist als „ Hersteller“ des Produktes „Elektrizität“ anzusehen und haftet daher als Produzent nach dem Produkthaftungsgesetz bei Überspannungs-Schäden, die in diesem Fall an Haushaltsgeräten entstanden waren.
Auch Elektrizität ist – so der Bundesgerichtshof – nach § 2 ProdHaftG vom Schutzbereich des Gesetzes als Produkt umfasst. Neben anderen beweglichen Sachen ist auch Strom ein Produkt im Sinne von § 2 Produkthaftungsgesetz. Ein Fehler im Sinne des § 3 ProdHaftG liege vor, wenn berechtigte Sicherheitserwartungen hinsichtlich des gelieferten Stroms enttäuscht würden, also wenn er unzulässige Spannungs- oder Frequenzschwankungen aufweise. Der Stromanbieter sei jedenfalls deshalb im Sinne des § 4 ProdHaftG als Hersteller der „fehlerhaften Elektrizität“ anzusehen, weil er das Produkt – durch Transformation auf eine andere Spannungsebene – verändert habe.
Ein Produkt hat nach § 3 Abs. 1 ProdHaftG jedenfalls dann einen Fehler, wenn es nicht die Sicherheit bietet, die unter Berücksichtigung aller Umstände erwartet werden kann. Abzustellen ist dabei nicht auf die subjektive Sicherheitserwartung des jeweiligen Benutzers, sondern objektiv darauf, ob das Produkt diejenige Sicherheit bietet, die die in dem entsprechenden Bereich herrschende Verkehrsauffassung für notwendig hält.
Rechtsanwältin Jenny Wieske
Zugrunde liegende Entscheidung:
Bundesgerichtshof, Urteil vom 25.02.2014
- VI ZR 144/13 –