Finanzierungsleasing: Ein Investitionsvorhaben des Leasingnehmers wir durch einen Dritten (Leasinggeber) finanziert. In der Regel sucht sich der Leasingnehmer ein die Software bei einem Händler oder Hersteller aus und lässt sie dann über eine Leasinggesellschaft finanzieren. Bei der besonderen Unterform des Herstellerleasings sind dabei der Hersteller und der Leasinggeber personenidentisch. Zu den Einzelheiten:
Die Bilanzierung des Leasinggegenstandes erfolgt beidem wirtschaftlichen Eigentümer. Der wirtschaftliche Eigentümer ist nicht zwangsläufig der rechtliche Eigentümer, also der Leasinggeber. Die genaue Zuordnung hängt von den Einzelheiten des Leasingvertrages ab.
Das für einen Leasingvertrag typische Dreiecksverhältnis zwischen Lieferant, Leasinggeber und Leasingnehmer weißt beim Softwareleasing einige Besonderheiten auf. Der Leasingnehmer führt im Vorfeld zum Vertragsschluss häufig alleine mit dem Lieferanten die Gespräche. Den Lieferanten treffen aufgrund seiner besonderen Fachkenntnisse Hinweis- und Aufklärungspflichten. Inwieweit muss es sich der Leasinggeber nach § 278 BGB zurechnen lassen, wenn der Lieferant diese Hinweis- und Aufklärungspflichten verletzt.
Der BGH sieht den Leasinggeber jedenfalls immer dann in der Pflicht, wenn der Lieferant im Rahmen der ihm vom Leasinggeber übertragenen Aufgaben mit des Wissen und Willen tätig ist. Eine besonders enge oder dauerhafte wirtschaftliche Verbindung zwischen Lieferant und Leasinggeber fordert der BGH nicht, vgl. BGH VIII ZR 313,86 und BGH VIII ZR 160/87.