Data as a service Teil III

In den ersten beiden Teilen ging es um die Frage, ob man DaaS Verträge auch als Dienstverträge ausgestalten kann (Teil I) und wie die lizenzrechtlichen Bestimmungen zu regeln sind (Teil II). Dieser Teil III knüpft an den Teil II an.

2.) Auf der Grundlage vertraglicher Bestimmungen.

a.) Exkurs

Ich muss einen Schritt noch erklären, der vielleicht nicht jedem klar ist, nämlich die Unterscheidung zwischen den gesetzlichen Verbotsrechten und den vertraglichen Verbotsrechten. Der Unterschied ist einfach zu verstehen: Gesetze wirken für und wider Jedermann. Vertragliche Bestimmungen entfalten ihre Wirkung erstmal nur zwischen den Parteien des Vertrags.

Knüpft man bei der Gestaltung eines Vertrags an den gesetzlichen Bestimmungen an, kann auch der Erwerber der Daten/Datenbank mit den Daten nicht mehr machen als es das Gesetz zulässt. Vertragliche (auch schuldrechtliche) Bestimmungen binden zunächst einmal nur die Vertragsparteien, es sei denn die Parteien hätten vereinbart, dass auch mit dem Erwerber der Daten/Datenbank entsprechende vertragliche Regelungen vereinbart würden.

Der Unterschied sei anhand eines Beispiels kurz dargelegt:

aa.) A und B vereinbaren in einem Vertrag DaaS. Der A ist der Datenprovider und der B der Kunde. A und B vereinbaren in dem Vertrag, dass B auch keine Daten an Dritte weitergegeben darf. Diese Daten sind nicht durch gewerbliche Schutzrechte und auch nicht als Geschäftsgeheimnis geschützt. B gibt eine geringe Menge von Daten aus einem einmaligen Zugriff auf die Datenbank an C weiter, der die Daten nun kommerziell auswertet.

A kann B auf Unterlassung und Schadensersatz in Anspruch nehmen. Gegen C gibt es keine Ansprüche.

bb.) Das Beispiel leicht verändert: Die Daten sind nach dem Urheberrecht geschützt.  A stehen die absoluten Nutzungsrechte zu und er hat die Daten nach dem Geschäftsgeheimnisgesetz geschützt.

In diesem Fall kann A auch gegen C vorgehen.

b.) Schuldrechtliche Vereinbarungen

aa.) Was ist geschützt?

Natürlich kann man zwischen den Parteien vereinbaren, dass auch die nicht systematisch und nicht wiederholende Nutzung von Daten eine Verletzung des Vertrags darstellt und Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche nach sich zieht. Und man kann in den Verträgen auch vereinbaren, dass ein urheberrechtlicher Schutz auch für solche Leistungsergebnisse besteht, für eigentlich kein Schutz nach dem Urheberrecht vorhanden ist, weil es z.B. an der erforderlichen Schöpfungshöhe fehlt (sic. die Sache ist z.B. nicht das Produkt eines kreativen Aktes, sondern das Werk einer Maschine).

bb.) Wem stehen die Schutzrechte an welchen Daten zu?

Natürlich kann man zwischen den Parteien auch die Zugehörigkeit der Rechte an den Daten anders regeln als es das Gesetz vorsieht. So kann geregelt werden, dass dem Kunden allein die Daten zustehen, die er dem Provider zur Verarbeitung überlässt, auch wenn der Provider selbst eigene Daten oder Bearbeitungen (Aggregationen) mit seiner Engine vornimmt. Natürlich kann auch das genaue Gegenteil vereinbart werden, nämlich dass auch der Provider die aggregierten Daten selbst für andere Kunden verwenden kann, ohne dass eine weitere Lizenzgebühr anfällt.

cc.) Übertragbarkeit

Und natürlich können hier auch Regelungen vereinbart werden, die Regeln dass die Daten nur durch den Kunden selbst verwendet werden dürfen, nicht aber an andere weitergegeben werden dürfen, etc. Nur denken Sie hier daran: Nur derjenige, der sich vertraglich verpflichtet, kann hinterher auch in Anspruch genommen werden.

Weitere Beiträge

Programmieren und KI und Urheberrecht Teil II

Im Teil I hatte ich die generellen Probleme dargelegt, die sich daraus ergeben dass der Output eines KI Systems grundsätzlich nicht als urheberrechtsähiges Werk qualifiziert werden kann. Ganz konkret gehen wir in diesem Teil mal der Frage nach, was das

Mehr lesen »
Nach oben scrollen