AGB Änderung während Vertragslaufzeit im B2B

Oft fragen uns unsere Mandanten, wie sie mit ihren neuen AGB bei ihren Bestandskunden umgehen sollen. Die Frage ist berechtigt, denn bereits beim Einbeziehen der AGB bei Neukunden überschlagen sich die Fragen hierzu.

Die Einbeziehung Ihrer AGB bei Neuverträgen im B2B ist recht simpel. Sie teilen in Ihrem Angebot, bestenfalls auf der ersten Seite oder direkt vor dem Unterschriftenfeld mit, dass Ihre AGB (ggf. noch den Stand der AGB mitteilen) gelten bzw. mit einbezogen werden. Bitte nicht erst in der Bestätigungsmail oder in der Auftragsannahme, sondern noch vor Vertragsschluss.

Nun aber ist einige Zeit vergangen, die Rechtsprechung hat sich weiterentwickelt und Sie möchten die ein oder andere Klausel in Ihren AGB ändern.

Ihre Ausgangssituation

Schauen Sie einmal in Ihre AGB und prüfen Sie, ob darin bereits eine Änderungsklausel enthalten ist.

Folgende Szenarien sind möglich:

  1. Nein, es besteht keine Änderungsklausel
  2. Ja, es gibt eine Klausel, wonach ich wir einseitig unsere AGB ändern können
  3. Ja, es gibt eine Klausel, wonach die Änderung wirksam wird, wenn kein Widerspruch des Kunden erfolgt

Exkurs

Allgemeine Geschäftsbedingungen gehören zu Ihrem Vertrag. Sie stellen selbst Vertragsregelungen dar. Wenn Sie keine AGB haben, dann gilt das Gesetz. Wenn Sie AGB haben, haben sie also vertragliche Regelungen, die vom Gesetz abweichen (andernfalls brauchen Sie keine AGB).

Ein Vertrag schließen Sie durch Angebot und Annahme. Wenn Sie also neue AGB mit dem Kunden vereinbaren möchten, machen Sie ein Angebot und benötigen eine Annahme des Kunden.

  1. Wie kann ich neue AGB in laufende Verträge einführen?

Zu Szenario 1

Wenn Sie also keine Änderungsklausel in Ihren AGB haben, und den bestehenden Vertrag mit Ihrem Kunden ändern wollen, benötigen Sie eine Annahme ihres neuen Angebots. Sie können also die neuen AGB nur in den Vertrag einführen, wenn der Kunde zustimmt.

Zu Szenario 2

Sie haben sich vorbehalten, die AGB einseitig zu ändern. Der Kunde hat keine Möglichkeit, zu intervenieren oder sonst zu reagieren. Das klingt nach einer unwirksamen Klausel. Sie können aber unter gewissen Umständen den Vertrag einseitig ändern, wenn folgende Voraussetzungen gegeben sind:

  • Nach Vertragsschluss sind unvorhersehbare und nicht beeinflussbare Umstände eingetreten (zB hat sich die Gesetzeslage zu einem Sachverhalt geändert) und
  • Dadurch wurde das Verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung gestört oder die Leistung kann ohne die Änderung nicht mehr oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erbracht werden (Achtung: die Kriterien hierzu sind sehr hoch),
  • Der Vertragspartner darf durch die Änderung nicht schlechter gestellt werden als zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses,
  • Die Änderungen der AGB dürfen nicht die Hauptleistungspflichten des Vertrags zwischen den Parteien betreffen.

Wie Sie sehen, sind Ihre Möglichkeiten erheblich eingeschränkt. Aber immerhin. Sofern eines der Kriterien nicht erfüllt ist, sollten Sie bei Änderungen der AGB dem Kunden ein außerordentliches Kündigungsrecht einräumen.

Zu Szenario 3

Dieses Szenario ist inzwischen vom BGH für Verträge zwischen Banken und Verbrauchern als unwirksam erklärt worden. Es gibt viele Stimmen, die meinen, dass nun auch für das B2B ein erhebliches Risiko besteht, dass diese Klausel für unwirksam erklärt wird.

Um dieses Risiko zu minimieren, sollten Sie dem Kunden die Änderungen der AGB mindestens explizit aufzeigen und ihm die Entscheidung dadurch erheblich erleichtern, der Einbeziehung zu widersprechen oder nicht. Gerade für den Fall, dass hier die Kriterien des Szenarios 2 vorliegen könnten, besteht immerhin die Möglichkeit, dass ein Schweigen zur Änderung wirksam sein könnte, da für den Kunden kein Nachteil entstanden und das Verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung durch die Änderung ins Gleichgewicht gerät.

Fazit

Je nachdem, welches Szenario bei Ihnen vorliegt, sollten Sie stets eine Risikoabwägung machen und einmal prüfen, was wäre, wenn die Änderung der AGB nicht wirksam sein sollte. Handelt es sich nur um wenige Kunden, oder besteht eine gute Beziehung zu den Kunden? Oder sind viele Kunden betroffen und ist nicht absehbar, wie die Kunden reagieren? Wie lauten die Kündigungsfristen, um mit den Kunden ggf. einen neuen Vertrag abzuschließen?

Machen Sie sich Ihre Situation bewusst und entscheiden Sie dann.

Wenn Sie Fragen hierzu haben, nehmen Sie gerne Kontakt mit uns auf.

Weitere Beiträge

Nach oben scrollen