Sponsoring: Werbe-Einwilligung für Emails (Teil II)

Bei Gewinnspielen, insbesondere im Internet, werden die Daten der Teilnehmer gerne (auch) dazu erhoben, diese Daten an Dritt-Unternehmen (Sponsoren oder Kooperationspartner) weiterzugeben. Diese Daten der einwilligenden Person werden dann von den Sponsoren oder Kooperationspartnern „gekauft“, um Werbe-Emails an diese Personen zu senden.

Jetzt stellt sich die Frage: Kann denn ein Drittunternehmen überhaupt an eine gekaufte Adresse eine Werbe-Email senden?

Antwort: Ja, aber…! Unter anderem nur, wenn der Teilnehmer hierüber aufgeklärt wurde und seine Einwilligung nach den oben genannten Voraussetzungen erteilt hat. Dann können auch Dritt-Unternehmen (Sponsoren oder Kooperationspartner) an diese Person eine Werbe-Email senden.

Wie kann das rechtswirksam umgesetzt werden?

Das ist gar nicht so einfach. Die Rechtsprechung hierzu ist rar, oft sind es Einzelfälle, über die entschieden wurde. Dennoch kann man ein paar Voraussetzungen herauslesen, auf die man achten sollte.

Zum Fall vor dem BGH

[Dieser Fall enthält zwei Themenkomplexe (Einwilligungsklausel zu Werbe-Emails und Verwendung von Cookies). Wir befassen uns hier nur mit dem ersten Themenkomplex.]

In diesem Fall des BGH vom 28.05.2020, (Az. I ZR 7/16)  musste der Gewinnspielteilnehmer aktiv eine Checkbox anklicken, um seine Einwilligung zum Empfang von Werbe-Emails abzugeben. So weit so gut. Der Hinweistext zur Einwilligung lautete:

Ich bin einverstanden, dass einige Sponsoren und Kooperationspartner mich postalisch oder telefonisch oder per E-Mail/SMS über Angebote aus ihrem jeweiligen Geschäftsbereich informieren. Diese kann ich hier selbst bestimmen, ansonsten erfolgt die Auswahl durch den Veranstalter. Das Einverständnis kann ich jederzeit widerrufen. Weitere Infos dazu hier.“

Nun fragt man sich, warum dieser Inhalt der Klausel problematisch sein kann, denn schließlich entscheidet der Teilnehmer ja freiwillig, ob er diese Einwilligung erteilt (Aktives Anklicken der Checkbox).

Ganz so freiwillig ist die Einwilligung aber dann doch nicht, denn die Teilnahme am Gewinnspiel war nur möglich, wenn das Häkchen zu diesem Hinweistext gesetzt wurde.

Außerdem: Folgte man dem Link zu den Sponsoren und Kooperationspartnern, gelang man zu einer Liste mit 57 Unternehmen mit Adresse und dem zu werbenden Geschäftsbereich sowie die für die Werbung genutzte Kommunikationsart. Bei jedem Unternehmen konnte man den Button „Abmelden“ klicken. Das bedeutet, wenn man von dem jeweiligen Unternehmen keine Werbung erhalten wollte, musste man das Unternehmen aus der Liste „abmelden“. Insgesamt konnte man 30 Sponsoren/Partner abwählen.

Urteil des BGH zu diesem Fall

Der BGH entschied, dass die beanstandete Einwilligungserklärung als AGB zu werten sei und diese eine unangemessene Benachteiligung des Verbrauchers darstelle. Die Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG seien nicht erfüllt.

Hierzu schreibt der BGH:

„Eine Einwilligung wird „in Kenntnis der Sachlage“ erteilt, wenn der Verbraucher weiß, dass seine Erklärung ein Einverständnis darstellt und worauf sie sich bezieht. Die Einwilligung erfolgt „für den konkreten Fall“, wenn klar wird, die Produkte oder Dienstleistungen welcher Unternehmen sie konkret erfasst.

Daran fehlt es im Streitfall, weil (…) die vom Kläger angegriffene Gestaltung der Einwilligungserklärung darauf angelegt ist, den Verbraucher mit einem aufwendigen Verfahren der Abwahl von in der Liste aufgeführten Partnerunternehmen zu konfrontieren, um ihn zu veranlassen, von der Ausübung dieser Wahl Abstand zu nehmen und stattdessen der Beklagten die Wahl der Werbepartner zu überlassen. Weiß der Verbraucher mangels Kenntnisnahme vom Inhalt der Liste und ohne Ausübung des Wahlrechts nicht, die Produkte oder Dienstleistungen welcher Unternehmer die Einwilligung erfasst, liegt keine Einwilligung für den konkreten Fall vor.“

Damit wird klar: Nur der Verbraucher hätte die Auswahl treffen dürfen, welche Werbepartner ihn anschreiben dürfen. Aber selbst wenn der Verbraucher diese Auswahl selbst getroffen hätte, ist die Einwilligung aus anderen Gründen unwirksam erteilt worden:

Das Verfahren ist zu aufwendig und steht in keinem Verhältnis zur gewünschten Teilnahme am Gewinnspiel. Dieser Aufwand führe nämlich – so bestätigte der BGH das Berufungsgericht – dazu, dass der Verbraucher die Auswahl selbst nicht treffen wird und die Auswahl dem Veranstalter des Gewinnspiels überlasse. Somit scheitert die Einwilligung nicht erst daran, dass der Verbraucher die Auswahl nicht getätigt hat, sondern dass er durch den Aufwand bereits dazu getrieben wird, die Auswahl gar nicht erst selbst tätigen zu wollen.

Fazit:

Eine interessante Entscheidung, die einmal mehr bestätigt, dass die Anforderungen an eine wirksame Einwilligungserklärung sehr hoch sind. Es muss einiges beachtet werden und die Rechtsprechung hierzu sollte stets im Auge behalten werden.

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