Kann man SaaS- Verträge als Dienstverträge abschließen?

Die Rechtsprechung qualifiziert die SaaS- Verträge seit dem Jahr 2005 (ASP) als Mietverträge.

Wie erreicht man die Anwendbarkeit des Dienstvertragsrecht für SaaS- oder DaaS- Verträge?

I. Die Sorgen unserer Mandaten in Beispielsfällen:

1.) SaaS: Die Leistungen, die wir erbringen, hängen in vielen Bereichen von ausländischen Anbietern (Microsoft, Adobe, etc.) ab, die ihre Leistungen nach dem Dienstvertragsrecht erbringen. Anders als im deutschen Mietrecht ist es damit möglich, Leistungen während der Laufzeit des Vertrags zu verändern, Funktionen entfallen zu lassen, etc. Die vertraglichen Regelungen zur Beschränkung von Haftung und Gewährleistung in den Partnerverträgen mit den Unternehmen in Irland oder den USA sehen praktisch keine Gewährleistung und eine nur sehr eingeschränkte Haftung vor, während das Deutsche Mietrecht nicht nur die Verpflichtung vorsieht, alle zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vorhandenen Funktionen aufrecht zu erhalten und zu pflegen und dafür noch eine Gewährleistung zu übernehmen, die inhaltlich besagt, dass die überlassene Software immer aktuell den technischen, gesetzlichen und fachlichen Anforderungen entspricht. Anforderungen, die der Deutsche Distributor einem Kunden nicht gewähren kann, weil sein Lieferant solche Verpflichtungen nicht übernimmt.

Deshalb der Wunsch der deutschen Distributoren US- Amerikanischer Partner, das Dienstvertragsrecht zur Anwendung zu bringen.

2.) DaaS: Auch hier kann der Distributor eben nicht die Richtigkeit, Vollständigkeit oder auch nur die Verfügbarkeit aller Daten gewährleisten, weil die Contentgeber keine entsprechenden Verpflichtungen zur Belieferung übernehmen. Der Distributor wird die Leistungen zur Überprüfung und Qualität der Daten nicht selbst übernehmen können.

II. Auch deshalb der Wunsch, das Dienstvertragsrecht zur Anwendung gelangen zu lassen.  Wie schafft man das praktisch?

Indem man die Leistungen entsprechend beschreibt. Man muss klarstellen, keine Gewährleistung für die Verfügbarkeit, Aktualität und Richtigkeit der Daten zu übernehmen.  Wie schon mehrfach betont, kann das Dienstvertragsrecht nicht zur Anwendung gebracht werden, in dem man dem Kunden z.B. AGB mit der Überschrift Dienstvertrag übersendet oder indem man das Wort Dienstvertrag verwendet. Die Rechtsprechung qualifiziert den anzuwendenden Vertragstyp nach dem typischen Inhalt der Leistungen des Leistungserbringers. Verwenden Sie demnach AGB, die bestens für das Dienstvertragsrecht geeignet sind, gelangt aber der Jurist zu der Ansicht, die von Ihnen versprochenen Leistungen seien nach dem Mietrecht zu qualifizieren, dann gilt nach der Rechtsprechung des BGH: Die von Ihnen verwendeten AGB verstoßen gegen das „Leitbild“ des Gesetzes und sind deshalb nichtig. An Ihre Stelle treten dann die gesetzlichen Bestimmungen. Und das sind die gesetzlichen Bestimmungen des Mietrechts, dass wie schon gezeigt, den Verbraucher schützen soll und nur sehr eingeschränkt tauglich ist, wenn es um die Überlassung von IT- Services ist.

Das Dienstvertragsrecht wird zum Beispiel anwendbar, wenn Sie dem Kunden anbieten, es zu versuchen (!), dem Kunden die richtigen Daten zu überlassen, aber dafür keine Gewährleistung zu übernehmen, etc. Sie müssten klarstellen, dass Sie keine Gewährleistung übernehmen wollen und zwar mehr oder minder explizit.

Kurz: Das Dienstvertragsrecht kommt zur Anwendung, in dem Sie dem Kunden versprechen, es zu versuchen, ihm Software zu überlassen, die alle Funktionen und Eigenschaften aufweist, die gestern noch vorhanden waren (sorry für die Ironie, ich benutze Microsoft).

Solch eine Reduktion an Haftungsrisiken wird dann aber mit einer Minderung der Attraktivität des Angebots erkauft. Damit will ich sagen: Das Marketing und der Wunsch nach einer Begrenzung der Haftung stehen hier beinahe in einem antagonistischen Verhältnis.

III. Juristisch kann man das Thema an zwei Stellen entschärfen:

Man kann Dienstverträge mit kurzen Laufzeiten eingehen. Das Problem des Dienstvertragsrecht besteht darin, dass Investitionen des Kunden in die falsche Entscheidung grundsätzlich verloren sind (Ausnahme: Schadensersatz wegen Nichterfüllung, Kündigung aus wichtigem Grund), währenddessen das Mietrecht mit dem Rechtsbehelf der Gewährleistung weitreichende Haftungs- und Kompensationsmöglichkeiten kennt.

Das Dienstvertragsrecht wird für den Kunden zum Problem, wenn er viel Geld nutzlos aufwändet. Also sollte man ihm einseitig kurzfristige Kündigungsmöglichkeiten einräumen oder einen Probezeitraum, etc. Man muss dem Kunden die Möglichkeit geben, Vertrauen zu gewinnen. Der Nachteil dieser Methodik besteht natürlich darin, dass dem Kunden die Kündigungsmöglichkeit jederzeit offensteht und man deshalb die Zahlungsströme schlechter planen kann.

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