Seit der UWG Reform sind Abmahnungen von Wettbewerbern in Bezug auf Informationspflichten im elektronischen Rechtsverkehr rar geworden. Grund hierfür ist, dass die Abmahnkosten für derartige Abmahnungen nicht mehr erstattungsfähig sind, der Abmahner seinen Anwalt also selbst bezahlen muss.
Offenbar ist es nun also nicht mehr so tragisch, wenn ein Wettbewerber sich nicht so penibel an die gesetzlich vorgegebenen Informationspflichten hält. War es doch immer das Argument der Abmahner, dass dieser einen Nachteil habe, weil er sich ja schließlich an Recht und Gesetz hält.
Abmahnung durch qualifizierte Wirtschaftsverbände
Wirtschaftsverbände können aber dennoch Webseitenbetreiber abmahnen. Für sie gilt der Ausschluss der Kostenerstattung für Abmahnungen nicht. Und die Verbraucherzentralen sind noch rege aktiv.
So hat die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen e.V. jüngst einen Beschluss vor dem LG Düsseldorf erwirkt. Und an dieser Stelle kann ich nur sagen: Herzlichen Dank für die Klarstellung für Webseitenbetreiber!
Beschluss des LG Düsseldorf vom 17.08.2022 (Az. 12 O 219/22)
Worum geht es
Es geht um die Pflichtangaben im Impressum nach § 5 TMG. Nach dieser Regelung ist der Dienstanbieter geschäftsmäßiger Telemedien verpflichtet, Angaben zu machen, die eine schnelle, elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post. Diese muss leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar gehalten werden.
Das sagt das LG Düsseldorf
Das LG Düsseldorf hat in seiner sehr kurzen Begründung des Beschlusses klargestellt, dass es nicht ausreiche, ein Kontaktformular bereitzustellen. Es bedarf der Angabe einer E-Mail-Adresse!
Das LG Düsseldorf verweist insofern auf eine Entscheidung des Kammerberichts Berlin (Urteil vom 07.05.2013, Az. 5 U 32/12).
Weitere Entscheidungen zu dem Thema
Das Kammergericht hat bereits mit Urteil vom 28.08.2014 (Az. 52 O 135/13) aufgrund einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. entschieden, dass der Google Inc. Verboten wird, gegenüber Verbrauchern auf der Internetseite google.de nur eine solche E-Mail-Adresse anzubieten, bei der die an diese Adresse gerichteten E-Mails ausschließlich mit E-Mails wie der folgenden beantwortet werden:
„Dies ist eine automatisch generierte E-Mail. Antworten auf diese E-Mail sind aus technischen Gründen nicht möglich.
Sehr geehrte Damen und Herren,
vielen Dank, dass Sie sich an die Google Inc. wenden. Bitte beachten Sie, dass aufgrund der Vielzahl von Anfragen E-Mails, die unter dieser E-Mail-Adresse […] eingehen, nicht gelesen und zur Kenntnis genommen werden können.
Eine Kontaktaufnahme mit der Google Inc. ist über dafür bereit gestellte E-Mail-Formulare in der Google Hilfe (https:// …) möglich. Damit ist gewährleistet, dass Ihre Anfrage themenbezogen und zielgerichtet direkt an die zuständigen Mitarbeiter gelangt.Wir bedanken uns für Ihr Verständnis …“
Fazit
Ob diese Entscheidungen dem Stand der Technik entsprechen, oder berücksichtigen, dass der Gesetzestext vielleicht zum Zeitpunkt seiner Entstehung das inzwischen etablierte Kontaktformular mangels Existenz bzw. Bekanntheit noch nicht berücksichtigen konnte, sei erstmal dahingestellt.
Wichtig ist, dass es nach derzeitiger Rechtsprechung nicht ausreicht, nur ein Kontaktformular im Impressum vorzuhalten.
Es ist zwingend eine Email-Adresse im Impressum aufzuführen!!
Wenn Sie Fragen oder Anregungen haben, nehmen Sie gerne mit uns Kontakt auf.