Immer wieder werden Marken angemeldet, die gegen absolute Schutzhindernisse verstoßen, so dass der Schutz versagt wird. Auch in den letzten beiden Jahren gab es wieder viele Markenanmeldungen, die zurückgewiesen wurden.
Hier gebe ich eine kleine Anzahl der Markenanmeldungen an, die aufgrund absoluter Schutzhindernisse zurückgewiesen wurden:
- LIGHTYOGA (EuG, Urteil vom 10.02.2021 (T-153/20))
Für: Datenträger; Druckerzeugnisse; Bekleidung; Ausbildung
Begründung:
- Wird die Eintragung eines Zeichens als Unionsmarke unterschiedslos für eine Warenkategorie in ihrer Gesamtheit beantragt und ist dieses Zeichen nur für einen Teil der zu dieser Kategorie gehörenden Waren beschreibend, so ist das Eintragungshindernis des Art. 7 Abs. 1 c) UMV trotzdem auf dieses Zeichen für die gesamte betreffende Kategorie anwendbar.
- Nach ständiger Rechtsprechung ist ein Wortzeichen nach Art. 7 Abs. 1 c) UMV von der Eintragung ausgeschlossen, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet.
- MobileHeat (EuG, Urteil vom 17.03.2021 (T-226/20))
Für: Maschinen; Heißlufterzeuger
Begründung:
- Ein Zeichen fällt unter das in Art. 7 Abs. 1 c) UMV aufgestellte Verbot, wenn es – zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen – einen hinreichend direkten und konkreten Zusammenhang mit den fraglichen Waren oder Dienstleistungen aufweist, der es dem betreffenden Publikum ermöglicht, unmittelbar und ohne weitere Überlegung eine Beschreibung der in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen oder eines ihrer Merkmale zu erkennen.
- Die Aneinanderreihung der Wörter „mobile“ und „heat“ in einem Zeichen schafft keine neue Bedeutung, die Vorrang vor der bloßen Aneinanderreihung der Bedeutungen der verschiedenen Wörter hat.
- GluePro (EuG, Urteil vom 19.05.2021 (T-256/20))
Für: Klebstoffe; motorbetriebene Maschinen
Begründung:
- Ein Zeichen fällt nur dann unter das Eintragungshindernis des Art. 7 Abs. 1 c) UMV, wenn es einen hinreichend direkten und konkreten Zusammenhang mit den fraglichen Waren oder Dienstleistungen aufweist, der es den betroffenen Verkehrskreisen ermöglicht, sofort und ohne weiteres Nachdenken eine Beschreibung der in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen oder eines ihrer Merkmale wahrzunehmen.
- Für die Beurteilung des beschreibenden Charakters eines Zeichens spielt es keine Rolle, ob dies lexikalisch nachweisbar ist.
- INTELLIGENCE, ACCELERATED (EuG, Urteil vom 07.07.2021 (T-386/20))
Für: Medizinisch-technische Geräte; Metallwaren
Begründung:
- Die Kombination dieser beiden durch ein Komma getrennten Wörter erinnert an die Fähigkeit, bestimmte Dinge schneller oder beschleunigt zu tun. Da es sich bei den fraglichen Waren um Hardware handelt, die für den Betrieb eines Computers erforderlich ist, nämlich um Halbleiter, Speicherbausteine und Leiterplatten, werden die maßgeblichen Verkehrskreise, wenn sie die angemeldete Marke mit den fraglichen Waren in Verbindung bringen, verstehen, dass diese Waren es den Geräten, die sie enthalten, ermöglichen, eine schnellere Datenverarbeitungsleistung zu erzielen.
- GEWÜRZSOMMELIER (EuG, Urteil vom 28.04.2021 (T-348/20))
Für: Gewürze; Kulturelle Aktivitäten; Kochberatung
Begründung:
- Da die maßgeblichen Verkehrskreise das Wort „Sommelier“ in Bezug auf Gewürze als Hinweis auf einen Spezialisten oder Experten in dem betreffenden Lebensmittelbereich verstehen, ist das Zeichen Gewürzsommelier für die beanspruchten Waren beschreibend.
- Eine Marke, die aus einer sprachlichen Neuschöpfung oder einem Wort mit mehreren Bestandteilen besteht, von denen jeder Merkmale der Waren oder Dienstleistungen beschreibt, für die die Eintragung beantragt wird, hat selbst einen beschreibenden Charakter, es sei denn, dass ein merklicher Unterschied zwischen der Neuschöpfung bzw. dem Wort und der bloßen Summe ihrer Bestandteile besteht.
- Made of wood (EuG, Urteil vom 15.09.2021 (T-702/20)
Für: Sportbekleidung; Freizeitbekleidung
Begründung:
- Beziehen sich die vom EUIPO angeführten absoluten Eintragungshindernisse auf die Bedeutung des angemeldeten Zeichens in einer Sprache der Union, so sind die für ihre Beurteilung heranzuziehenden maßgeblichen Verkehrskreise der Teil der Verkehrskreise der Union ist, der diese Bedeutung versteht. Denn es genügt bereits ein nicht vernachlässigbarer Teil der maßgeblichen Verkehrskreise.
- Für die Zurückweisung nach Art. 7 Abs. 1 c) UMV genügt, dass das Zeichen beschreibend verwendet werden kann.
- Medical beauty research (EuG, Urteil vom 10.02.2021 (T-98/20))
Für Parfümeriewaren; Pharmazeutische Erzeugnisse; Ärztliche Versorgung; Gesundheits-, Schönheitspflege
Begründung:
- Eine Unionsmarke ist bereits dann von der Eintragung ausgeschlossen, wenn sie nur in einer der Amtssprachen der Union beschreibend ist.
- Ist jeder Bestandteil einer zusammengesetzten Marke beschreibend, so ist es auch die gesamte Marke, es sei denn, dass ein merklicher Unterschied zwischen der Marke und der bloßen Summe ihrer Bestandteile besteht. Dies setzt voraus, dass die Marke infolge der Ungewöhnlichkeit der Kombination in Bezug auf die genannten Waren oder Dienstleistungen einen Eindruck bewirkt, der hinreichend stark von dem abweicht, der bei bloßer Zusammenfügung der ihren Bestandteilen zu entnehmenden Angaben entsteht.
- Die Wortfolge „medical beauty research“ ist für Waren und Dienstleistungen, die der Optimierung der Schönheit dienen und sich auf die Forschung im Bereich der medizinischen Schönheit beziehen können, beschreibend.
Fazit
Inzwischen sind die Markenämter bei der Eintragung von Marken sehr streng. Insofern ist der sichere Weg die Verwendung von Markennamen, die sich in die Köpfe der angesprochenen Verkehrskreise einprägen und dabei helfen, sich an die Herkunft des Namens zu erinnern. Die Herkunft ist nicht das Produkt selbst, sondern das Unternehmen dahinter.
Zum Beispiel denkt der angesprochene Verkehr bei der Marke adidas nicht an den jeweiligen Schuh oder Pullover, sondern an ein Unternehmen, welches sich mit der Produktion von qualitativen Sportwaren auf dem Markt etabliert hat.