OLG München Sachmangel einer Software in Verbindung mit dem Betriebssystem

Das OLG München hat mit Urteil vom 17.11.2021 (Az.: 7 U 5822/20) darüber entschieden, ob ein Sachmangel einer Software vorliegt, wenn diese auf einem bestimmten Betriebssystem nicht verwendet werden kann.

Ich habe schon mehrfach dargelegt, dass man die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen des Kunden vermeiden kann, wenn man in einer Leistungsbeschreibung die Systemumgebung beschreibt, die die Anwendung voraussetzt. Und das Urteil des OLG München bestätigt das. Das Urteil ist eigentlich ebenso richtig wie selbstverständlich. Aber es zeigt die generelle Richtung auf. Man sollte nicht nur die Anwendung / das Gerät selbst beschreiben, sondern auch immer die aus technischer Sicht erforderlichen Parameter. Diese werden nicht vereinbart, sondern vorgegeben.

Sachverhalt

Geklagt hatte ein Immobilienunternehmen. Dieses hatte einen Vertrag über die dauerhafte Überlassung einer wohnungswirtlichen Software mit der Beklagten geschlossen. Zudem wurde ein Schulungs- und Supportpaket gebucht.

Das Angebot enthielt, auf der letzten Seite, einen Hinweis auf das unterstützte Betriebssystem. Dieses ist ausschließlich das Windows-System.

Nach der Lieferung rügte die Klägerin die Software. Auf dem macOS Betriebssystem des Unternehmens ist die Software nicht funktionsfähig. Aus diesem Grund wurde zudem der Rücktritt vom Vertrag erklärt.

Das LG München I hatte die Beklagte, mit Urteil vom 29.06.2020 (Az.: 14 HK O 9461/19), zur Kaufpreisrückerstattung und Rückvergütung in Bezug auf Schulungs- und Supportzahlungen verurteilt. Gegen dieses Urteil erhob die Beklagte Berufung.

Entscheidung des OLG München

Das OLG Münch entsprach den Ansichten der Beklagten. Ein Sachmangel einer Software liegt nicht vor, wenn die Funktionsfähigkeit unter dem Betriebssystem macOS nicht gegeben ist. Zudem stellt das Fehlen eines Zusatzmoduls, welches den Betrieb der Software unter macOS ermöglicht, keinen Sachmangel dar.

Eine dahingehende Beschaffenheitsvereinbarung gab es nicht. Eine solche setzt voraus, dass der Verkäufer in vertragsgemäß bindender Weise die Gewähr für das Vorhandensein einer Eigenschaft übernimmt. Im vorliegenden Fall war deutlich, dass die Software nicht unter macOS funktioniert. Vielmehr wurde ein Microsoft- Betriebssystem vorausgesetzt.

Die Formulierung des § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 BGB „nach dem Vertrag vorausgesetzten Verwendung“ stellt nicht auf die konkrete Eigenschaften der Kaufsache ab, die sich der Käufer vorstellt. Entscheidend ist vielmehr, ob die Sache für die dem Verkäufer erkennbare Verwendung, bzw. die Nutzungsart durch den Käufer geeignet ist.

Dies meint mit anderen Worten: Für die Beurteilung, ob eine Software mangelhaft ist, kommt es nicht darauf an, dass der Käufer denkt, die Software mit bestimmten technischen Parametern verwenden zu können. Vielmehr kommt es darauf an, ob die Software für die erkennbare Verwendung geeignet ist.

Im vorliegenden Fall war die Software für die Immobilienverwaltung ausgestaltet. Für die Verwaltung von Immobilien ist die Software geeignet gewesen. Problematisch war ausschließlich, dass die Software auf dem Betriebssystem macOS nicht lief. Die Funktion auf dem Betriebssystem macOS stellte sich die Klägerin vor und setze sie zur Verwendung voraus. Diese Vorstellung der Klägerin, bzw. eines Käufers lässt sich jedoch nicht unter die Formulierung „nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung“ subsumieren. Die vertraglich vorausgesetzte Verwendung, war die Immobilienverwaltung.

Nach Ansicht des Gerichts ist es nicht üblich, dass eine Software grundsätzlich unter allen gängigen Betriebssystemen läuft.

Vielmehr hat der Verkäufer die technischen Parameter bestimmt.

Fazit

Im Bezug auf Software fällt es vielen Betreibern schwer, abzugrenzen, ob die Software bei der Überlassung mangelhaft war oder nicht. Wichtig für diese Abgrenzung ist, ob die Software die beschriebene, bzw. vorausgesetzte Leistung erbringt.

Ist für das Verwenden der Software ein bestimmtes Betriebssystem oder andere technische Voraussetzungen notwendig, muss hierauf in dem Angebotstext/ Leistungsbeschreibung, etc. hingewiesen werden.

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