Allgemeines
Grundsätzlich ist der IT-Dienstleister (bzw. Software-Hersteller) verpflichtet, die Software zunächst mangelfrei herzustellen. Die Vergütung wird erst fällig, wenn der Kunde/Auftraggeber (nachfolgend: Besteller) die Abnahme erklärt (§ 640 BGB).
Bei größeren Projekten würde das jedoch bedeuten, dass der IT-Dienstleister zu einer erheblichen Vorfinanzierung gezwungen wird, die er in der Regel nicht leisten kann. Aus diesem Grund gibt es die Möglichkeit der Abschlagszahlungen, die seit dem 01.01.2018 in § 632a BGB explizit geregelt ist.
Diese Vorschrift soll den Unternehmer, hier also den IT-Dienstleister, der ja zur Vorleistung verpflichtet ist, wirtschaftlich entlasten.
Was bedeutet die gesetzliche Abschlagszahlung nach § 632a BGB
Wichtig: Die Vorschrift regelt keine Vorauszahlungen!!
Hier wird vielmehr geregelt, dass der Unternehmer eine Teilzahlung für bereits erbrachte Teilleistungen verlangen kann.
Der IT-Dienstleister kann also nicht erst eine Zahlung verlangen, und dann erst Leistungen erbringen, jedenfalls nicht nach § 632a BGB.
Wichtig: Die Leistung einer Abschlagszahlung bedeutet nicht, dass der Besteller eine „Teilabnahme“ für einen fertigen Teil der Software erklärt hätte, jedenfalls nicht nach § 632a BGB.
Eine derartige „Teilabnahme“ kann aber vertraglich geregelt werden, wenn entsprechende Voraussetzungen gegeben sind.
Anspruch auf Abschlagszahlung, wann kann der IT-Dienstleister diesen geltend machen?
Wichtig: Es handelt sich hier um einen gesetzlichen Anspruch. Haben die Vertragsparteien im Vertrag eine Regelung zu Abschlagszahlungen getroffen, gilt der Vertrag vorrangig. Dann hilft ein Blick in den Vertrag mehr, als der Blick ins Gesetz.
Ist aber im Vertrag nichts Näheres geregelt, so gilt folgendes:
Anspruch auf die Abschlagszahlung hat der IT-Dienstleister, wenn er seinerseits seine vertraglichen (Teil-)-Leistungen erfüllt hat. Dem Besteller muss also der Wert der Leistung auch zugeflossen sein. Eine werthaltige Teilleistung ist bei der Erstellung der Software schwierig zu definieren. Denn selten kann der Besteller mit einem Teil der Software isoliert etwas anfangen.
Beispiel zur Werthaltigkeit einer Teilleistung:
Geschuldet ist die Migration von einem System zu einem anderen System. Der Export der Daten aus dem Alt-System in einem vereinbarten (oder üblichen) Format hat für den Besteller einen isoliert feststellbaren Wert. Dies kann also als werthaltige Teilleistung angesehen werden.
Fazit
Der IT-Dienstleister kann auch auf gesetzlicher Ebene eine Abschlagszahlung verlangen, wenn die Voraussetzungen hierfür gegeben sind. Eine vertragliche Regelung kann hier noch einiges mehr erreichen, aber auch hier darf es keine unangemessene Bevorteilung einer Vertragspartei geben, die zur Unzulässigkeit der Klausel führen kann.
Wenn Sie Fragen haben, sprechen Sie uns gerne an.