Plattform-to-Business Verordnung (P2B VO)

Seit Juli 2020 gilt die neue Plattform-to-Business-Verordnung.
Wir stellen fest, dass noch viele Plattform-Betreiber Nachholbedarf haben.
Wir erklären, was es mit der neuen Verordnung auf sich hat, und worauf Plattform-Betreiber achten müssen.

Zweck der Plattform-to-Business- Verordnung

Die neue P2B-VO soll mehr Transparenz und Fairness auf Online-Plattformen herstellen, die den Wettbewerb fördert und zu mehr Rechtssicherheit für Unternehmen führen soll. Hintergrund ist, dass Online-Plattformen das Bindeglied zwischen Händlern und Kunden ist und somit die Regeln der Plattform aufstellen kann. Bestes Beispiel ist Amazon, welches selbst auf seiner eigenen Plattform Produkte anbietet und undurchsichtige Rankings ermöglicht, die die Unternehmen selbst nicht durchschauen. Die Tatsache, dass Amazon selbst Produkte verkauft, hat in Bezug auf die sog. Buyer-Box und das Bewerben der Angebote ein kleines Geschmäckle.

Die Abhängigkeit der Unternehmen soll durch die P2B-VO geregelt und den Plattformbetreibern Grenzen gesetzt werden.

Welche Plattformen sind betroffen?

Die P2B-VO gilt für alle Marktplätze, Online- Suchmaschinen, App-Stores, Vermittlungsdienste, Vergleichsportale, Bewertungsportale und Social-Media-Präsenzen, die ihre Dienstleistungen für Unternehmen mit Sitz in der EU erbringen und Waren oder Dienstleistungen (Produkte) für Verbraucher mit Sitz in der EU anbieten.

Was ist neu? Die wichtigsten Punkte aus der P2B-VO

Wenn Sie als Plattformbetreiber einen Vertrag mit dem Händler eingehen, um ihm die Nutzung der Plattform zu ermöglichen, müssen Sie folgende Punkte in Ihren AGB aufnehmen (wobei diese Liste nicht vollständig ist, sondern lediglich die wichtigsten Punkte wiedergibt):

  • Wie auch sonst müssen die AGB klar und verständlich formuliert und für den Vertragspartner auch während der Phase vor Vertragsschluss leicht zugänglich sein
  • die Gründe benennen, bei deren Vorliegen entschieden werden kann, die Bereitstellung ihrer Online-Vermittlungs­dienste für gewerbliche Nutzer vollständig oder teilweise auszusetzen oder zu beenden oder sie in irgendeiner anderen
    Art einzuschränken;
  • allgemeine Informationen zu den Auswirkungen der allgemeinen Geschäftsbedingungen auf die Inhaberschaft und die Kontrolle von Rechten des geistigen Eigentums gewerblicher Nutzer enthalten.
  • Ranking-Parameter und die Gründe für die relative Gewichtung dieser Hauptparameter gegenüber anderen Parametern;
  • Erläuterung jeglicher etwaigen differenzierten Behandlung von Waren und Dienstleistungen;
  • Erläuterung des technischen und vertraglichen Zugangs oder das Fehlen eines solchen Zugangs zu personenbezogenen oder sonstigen Daten oder beidem;
  • Angabe von zwei oder mehr Mediatoren (dies gilt nicht für kleine Unternehmen)

Außerdem muss der Plattformbetreiber ein internes Beschwerdemanagementsystem einrichten, um die Beschwerden der gewerblichen Nutzer zu bearbeiten.

Wie Sie sehen, gibt es einiges zu berücksichtigen.

Was passiert, wenn Sie gegen die P2B-VO verstoßen?

Wettbewerber und Vereine können Abmahnungen aussprechen und ggf. kann Klage erhoben werden. Weitere Maßnahmen seitens Behörden sind nicht vorgesehen.

 

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