Lieferkettensorgfaltsgesetz (LkSG) und die Zukunft der Supply Chain – Compliance in Lieferketten

Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz als Bundesgesetz wurde im Juli 2021 verkündet und tritt in Teilen überwiegend aber zum 01. Januar 2023 in Kraft. Ab 2024 wird eine Schwellenwertanpassung wirksam.

Das Gesetz sieht seinen Ursprung in den Vorgaben für Wirtschaft und Menschenrechte der Vereinten Nationen und den daraus folgenden nationalen Aktionsplan von 2016 in Deutschland.

Es regelt die menschenrechtlichen und umweltrechtlichen Sorgfaltspflichten der Unternehmen in der Lieferkette. Der Begriff Lieferkette ist dabei vollumfänglich in § 2 Abs. 5 als alle Schritte im In- und Ausland zur Herstellung von Produkten oder Erbringung der Dienstleistungen von der Gewinnung von Rohstoffen bis zur Auslieferung an Endkunden erfasst. In Folge die gesamten Leistungsprozesse eines Unternehmens Ende-zu-Ende.

Für wen und ab wann gilt es?

Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (kurz: LkSG) gilt für

  • Unternehmen mit Hauptverwaltung, Hauptniederlassung, Verwaltungssitz oder satzungsmäßigem Sitz in Deutschland;
    und
  • deutsche Zweigniederlassungen ausländischer Unternehmen, welche den Schwellenwert für Arbeitnehmer im Inland erreichen

Kurzgefasst: Tätigkeit in Deutschland und Anzahl der Arbeitnehmer

  • Ab 01. Januar 2023: mindestens 3000 Arbeitnehmer
  • Ab 01. Januar 2024: mindestens 1000 Arbeitnehmer

Ins Ausland entsandte Arbeitnehmer und Leiharbeitnehmer (länger als sechs Monate) werden mitgezählt. Niederlassungen ausländischer Unternehmen in Deutschland jedoch nicht.

In Konzernen sind verbundene Unternehmen im Inland mit den beschäftigen Arbeitnehmern aller konzernangehörigen Gesellschaften bei der Berechnung der Arbeitnehmerzahl der Obergesellschaft zu berücksichtigen (inkl. ins Ausland entsandte Arbeitnehmer).

Die erfassten Verbote lassen sich in zwei Kategorien einteilen:

Menschenrechtliche Verbote Umweltrechtliche Verbote
  • Kinderarbeit
  • Zwangsarbeit
  • alle Formen der Sklaverei
  • Missachtung von Arbeitsschutzpflichten
  • Missachtung der Gewerkschaftsfreiheit
  • Ungleichbehandlung in Beschäftigung
    (z.B. wegen Abstammung, sozialer Herkunft, Alter, Geschlecht, politischer Meinung, Religion usw.)
  • pflichtwidriges Unterlassen, (s. Anlage zum LkSG)
  • Bestimmte Verbote im Zusammenhang mit Quecksilber nach dem Minamata-Übereinkommen
  • Verbot der Produktion und Verwendung von bestimmten Chemikalien (persistenten organischen Schadstoffen)
    nach dem Stockholmer POPs-Übereinkommen
  • Verbot der Ausfuhr von Sonderabfällen unter bestimmten Umständen nach dem Basler Übereinkommen

Die Aufstellung hat keinen Anspruch auf Vollständigkeit liefert aber einen ersten guten Überblick.

Wie können Unternehmen sich auf das LkSG vorbereiten?

Die drei Säulen sind ein Compliance Managementsystem betreiben, Integration des CMS im Unternehmen sicherstellen und die wiederholende Revision im Kreislauf des Geschehens.

Wie sieht ein mögliches Umsetzungskonzept aus?

In Vorbereitung auf das Inkrafttreten des LkSG zum 01. Januar 2023 sollten die betroffenen Unternehmen folgende Schritte einplanen:

  1. Zuständigkeiten für das LkSG festlegen (ggf. Compliance)
  2. Konzept für Risikoanalyse erstellen (ggf. mit Risikomanagement)
  3. Präventionsmaßnahmen entwickeln (ggf. gemeinsam mit Audit)
  4. Konzept für Abhilfemaßnahmen entwickeln (ggf. mit Bereichen)
  5. Beschwerdeverfahren einrichten (ggf. mit Compliance, Qualitätsmanagement)
  6. Grundsatzerklärung verfassen (ggf. durch Unternehmensleitung)
  7. Dokumentation und Berichterstattung (Audit, Revision)

Welche Haftungsrisiken ergeben sich aus dem LkSG?

Für die Unternehmen besteht keine Erfolgspflicht oder Garantiehaftung, sondern wohl eher eine Bemühenspflicht. Es erfolgt keine neue zivilrechtliche Haftung. Der Nachweis, dass Unternehmen die beschriebenen Prozesse eines Risikomanagements eingeführt haben, die für sie individuell machbar und angemessen sind, ist ausreichend.

Die Angemessenheit (§ 2 Abs. 2 LkSG) kennen wir aus anderen Regularien wie MaComp (Mindestanforderungen an die Compliance) oder das Kreditwesengesetz (KWG). Diese wird analog dessen, an der Art und dem Umfang der Geschäftstätigkeit, dem Einflussvermögen des Unternehmens und die typischerweise zu erwartender Schwere der Verletzung, der Umkehrbarkeit der Verletzung, und der Wahrscheinlichkeit der Verletzung gemessen.

Ferner spielt die Art des Verursachungsbeitrages eine Rolle. Sanktionen bei einem Verstoß ergeben sich somit nur aus Vorsatz oder Fahrlässigkeit.

Wie können Sie das Thema in Ihr Unternehmen einbinden?

Grundlagen
Unter „Corporate Social Responsibility“ oder kurz CSR ist die gesellschaftliche Verantwortung von Unternehmen als Teil des nachhaltigen Wirtschaftens zu verstehen.

Glo­ba­le Her­aus­for­de­run­gen
Die industrielle Entwicklung und die Globalisierung der Wirtschaft bieten der Menschheit vielfältige Chancen, die Welt, in der wir leben, zum Positiven zu gestalten. Jedoch gehen diese Prozesse bisweilen mit negativen Begleiterscheinungen einher, die sowohl das soziale Miteinander innerhalb der Weltgemeinschaft, als auch die Erhaltung einer intakten Umwelt betreffen.

Nut­zen für Un­ter­neh­men
Die Motivationen sind vielfältig, aus denen heraus Unternehmen CSR ernst nehmen. Eigennutz zählt dazu – und ist ein wesentlicher und durchaus positiver Treiber für das Thema. Denn CSR ist kein Luxus, sondern etwas, von dem Unternehmen wirtschaftlich profitieren können.

Wenn Sie mehr wissen wollen, kommen Sie gerne auf uns zu.

Ein Beitrag von Dr. Gerd Grimberger

Chief Certified Compliance Officer (DIZR)

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