I. Die P 2 B Verordnung – Einführung
Die P2B (plattform2Consumer) VO der EU vom 20.6.2019 zur Förderung von Fairness und Transparenz regelt zusätzliche Anforderungen für Plattformen, die ihre Dienste gewerblichen Kunden anbieten, damit diese Verträge mit Verbrauchern abschließen oder bewerben.
Die Verordnung gilt für Online Vermittlungsdienste und Suchmaschinen, und zwar nicht nur innerhalb der EU, sondern unabhängig vom Niederlassungsort und Sitz der Anbieter der Plattformdienste. Erklärtes Ziel war, auch amerikanische Anbieter zu reglementieren. Online- Vermittlungsdienste sind Dienste, die es gewerblichen Nutzern ermöglichen, den Verbrauchern Waren oder Dienstleistungen so anzubieten, dass die Verträge direkt zwischen dem gewerblichen Kunden (z.B. Shop Betreiber) und dem Verbraucher zustande kommen. Gemeint sind also Portale wie Amazon , Otto, Reiseportale, Vergleichsportale, App Stores, etc. Ausgenommen sind Portale für den Vertrieb per BTB, Instrumente zur Platzierung von Werbung, Werbebörsen oder Vermittlungsdienste ohne Beteiligung gewerblicher Nutzer.
I. Einbeziehung und Informationspflichten
Die AGB der Plattform- Anbieter müssen verständlich formuliert und schon vor dem Vertragsabschluss leicht verfügbar sein.
A. Besonderheiten in den AGB
- Kündigung des Plattformnutzers
Die Gründe für die Einschränkung oder Kündigung von Verträgen zwischen dem Plattformbetreiber und dem gewerblichen Nutzer müssen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen angegeben werden. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen haben darüber hinaus Informationen über zusätzliche Vertriebskanäle oder Partnerprogramme zu enthalten, über die der Plattformanbieter die Leistungen anderweitig vermarkten kann oder könnte.
Sofern der Account des gewerblichen Kunden gesperrt werden soll, müssen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen transparent und klar die Bedingungen der Sperrung beinhalten. Soll ein Account gesperrt werden, so muss der Händler die Möglichkeit haben, die Gründe der Sperrung zu hinterfragen. Die Verordnung sieht auch ein allgemeines Beschwerdeverfahren vor.
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen müssen auch Informationen über die Bedingungen enthalten, unter denen die gewerblichen Nutzer die Vertragsbeziehung beenden können;
- Änderung der AGB
Wenn der Plattformbetreiber seine AGB anpasst, hat er die Pflicht, die gewerblichen Nutzer hierüber auf einem dauerhaften Datenträger über die Änderungen zu informieren und dies muss noch einmal per Email wiederholt werden. Die geplanten Änderungen dürfen erst nach einer angemessenen und verhältnismäßigen Frist umgesetzt werden, die regelmäßig 15 Kalendertage beträgt. Im Falle von Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen steht den gewerblichen Nutzern ein Kündigungsrecht zu.
- Identität / Impressum
Die Plattformbetreiber müssen sicherstellen, dass die Identität der gewerblichen Nutzer (Shop-Betreiber) für den jeweiligen Verbraucher klar erkennbar ist. Dieser Punkt soll sicherstellen, dass der Verbraucher richtig darüber informiert ist, mit wem er tatsächlich einen Vertrag abschließt.
- Weitere Pflichten
Es gibt ein ausdrückliches Verbot rückwirkender Änderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen;
B. Informationspflichten
- Daten
In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen muss eine Beschreibung zur Nutzung von Daten nach Beendigung des Plattform- Vertrags darüber enthalten sein, welche Daten der Plattformbetreiber auch nach der Beendigung der Vertragsbeziehung zwischen ihm und dem gewerblichen Kunden noch hat und behält. Die Kunden gehören dem gewerblichen Kunden (Shop- Betreiber) und man will verhindern, dass die Informationen über die Verbraucher nur dem Plattformbetreiber zur Verfügung stehen.
Diese Regelung wirft eine Reihe von datenschutzrechtlichen Fragen auf, nämlich die, ob und inwieweit die Plattform ihrerseits personenbezogene Daten der Endnutzer erlangen und verwenden kann.
- Ranking
Die AGB der Plattformbetreiber müssen in transparenter Weise darlegen, durch welche Parameter das Ranking der einzelnen Angebote beeinflusst wird. Wenn der Verbraucher eine Suchanfrage schaltet, welche Kriterien bestimmten die Art und Weise, in welcher Reihenfolge die einzelnen Angebote der gewerblichen Kunden angezeigt werden. Sofern beim Ranking Zahlungen, wie Provisionen, eine Ursächlichkeit auf die Reihenfolge ausüben, muss dies bei der Beschreibung ausgeführt werden. Auch muss klar angegeben werden, in welchem Umfang die Merkmale der Waren und Dienstleistungen, die Relevanz dieser Merkmale für den Verbraucher beim Ranking berücksichtigen. Auch Faktoren, die für eine Änderung der Kriterien des Rankings eine Rolle spielen, sind klar zu benennen.
- Konkurrenz
Sofern der Plattformbetreiber selbst in Konkurrenz zu den gewerblichen Nutzern tritt, hat er dies transparent anzugeben. Es muss eine unterschiedliche Behandlung zwischen dem eigenen Angebot und dem der anderen Unternehmer genau erläutert/ aufgezeigt werden. Diese Erläuterung bezieht sich auf die wirtschaftlichen, geschäftlichen oder rechtlichen Erwägungen.
- Bestpreisklauseln
Bestpreisklauseln sind Regelungen, die jemandem verbieten, außerhalb der Plattform günstigere Preise zu verlangen (der beste Preis soll immer auf unserer Plattform angegeben werden und nicht durch andere Angebote unterlaufen werden). Sofern die Plattformbetreiber solche Klauseln verwenden, müssen sie in den AGB die Gründe hierfür angeben und leicht verfügbar machen. Bestpreis Klauseln sind in Europa nicht generell verboten.
- Sidecontracts
Wenn den Verbrauchern neben den eigentlichen Angeboten zugleich also Verträge angeboten werden, die in einem sachlichen Zusammenhang zu den beworbenen Produkten stehen, sollen in den AGB Angaben und Möglichkeiten der Anbieter aufgenommen werden, selbst solche Verträge anzubieten. Dazu gehören zum Beispiel Reparaturleistungen, wenn man Rasenmäher anbietet, Reinigungsleistungen, wenn man Waschmittel anbietet, Finanzierungsdienstleistungen etc.
- Daten der Verbraucher
In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist anzugeben, welche Beteiligten Zugang zu den personenbezogenen- oder anderen Daten haben, die die gewerblichen Nutzer oder Verbraucher für die Nutzung der Online- Dienste zur Verfügung stellen oder die anlässlich der Bereitstellung der Dienste generiert werden.
- Mediation und Beschwerdemanagement
Die Verordnung legt Wert auf die Möglichkeit einer außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten. Plattformbetreiber müssen deshalb in ihren ABG ein internes Beschwerdemanagement benennen und über den Zugang zu diesem informieren. Außerdem müssen die Plattformbetreiber in den AGB die Namen spezialisierter Mediatoren angeben.