Preisanpassungsklauseln im geschäftlichen Verkehr

Ich bekomme viele Anfragen zu dem Thema „wie darf man innerhalb von laufenden Verträgen die Preise erhöhen?“, was in der Sprache der Juristen als „Möglichkeit der Preiserhöhung innerhalb von Dauerschuldverhältnissen“ übersetzt wird. Wie kann man einen Preis erhöhen, ohne dass der Kunde aus der Preiserhöhung die Möglichkeit der Kündigung ableiten kann. Darum soll es jetzt kurz gehen.

Eines zur Warnung: Die Judikatur zu dem Thema ist entweder alt oder stammt aus dem Bereich des BtC.

Eine Leitentscheidung des BGH aus dem Jahr 1985 (BGH NJW 85,853) besagt für den Bereich des BtB, es käme für die Wirksamkeit der Preiserhöhungsklausel auf a.) die typische Interessenlage der Parteien und b.) auf die konkrete Regelung an. Jetzt sind wir einen großen Schritt weiter – Ein einseitiges Anpassungsrecht sei nicht immer unwirksam – Sie müssen schwerwiegende Änderungsgründe aufführen und die Interessen des Kunden müssten angemessen berücksichtigt werden. Das entspricht der ständigen Rechtsprechung, besagt aber nicht viel Konkretes.

Aus dem Bereich des Verbraucherverkehrs weiß man, dass eine Preiserhöhung nicht durch eine Regelung vorgenommen werden darf, die es dem Anbieter ermöglicht, höhere Gewinne zu erwirtschaften (Buche jetzt für 36 Monate und ich darf die Preise alle 6 Monate erhöhen, ohne dass sich die Kosten erhöht hätten). Kostenelements-Klauseln (also die Regelungen, die Preiserhöhungen ermöglichen) sind möglich, wenn sie a.) angemessen sind und b.) sie sich auf Kostensteigerungen beziehen, die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses noch nicht absehbar waren und c.) außerhalb der eigenen Einflusssphäre bewegen. Also etwa: Wir müssen die Kosten um XX Prozent erhöhen, wenn Microsoft die Kosten um XX Prozent erhöht.

In der Praxis hat sich eingebürgert, dass eine Kostensteigerung von bis zu 2.5% pro 12 Monate als angemessen gilt. Das gilt aber vor allem dann, wenn der Kunde von dieser Regelung zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses weiß.

Wesentlich für die Wirksamkeit der Kostenelements-Klauseln ist das Äquivalenzprinzip: sofern sich die eigenen Kosten in Folge der Preissteigerung bei den Personalkosten um den Satz von 2.5% pro Jahr erhöhen, kann man diese Kosten auch weitergeben. Die Juristen sähen es aber am liebsten, wenn solche Regelungen nicht tief in den AGB verborgen wären, sondern dem Kunden gleich bei Vertragsabschluss transparent mitgeteilt werden. Es gilt immer der Vorrang der Individualabrede und wenn ich Überraschungen bei der späteren Erhöhung von Preisen vermeiden will, dann muss ich dem Kunden gleich bei Abschluss des Vertrags mitteilen, dass ich die Preise erhöhen werde. Deshalb lautet mein Ratschlag immer, dass man mit einer Anlage P (Preisliste) arbeiten soll, aus der sich nicht nur die aktuellen Preise ergeben, sondern eben auch die Preiserhöhungen. Was Juristen eben nicht mögen, ist: In dem Angebot steht ein Preis von z.B. 100 Euro/Monat verbunden mit einer Laufzeit von 36 Monaten und aus den AGB muss sich jetzt der Kunde erarbeiten, dass die Preise alle 12 Monate um jeweils 2.5% erhöht werden können. Wieder erweise ich mich als Feind des Marketings und der schnellen Unterschrift.

Juristen gehen davon aus, dass kein Mensch AGB liest. Deshalb sind auch Regelungen unwirksam, nach deren Inhalt eine Preiserhöhung wirksam ist, wenn der Kunde der Änderung nicht binnen 30 Tagen widerspricht. Solche Preiserhöhungen lösen das Recht der Änderungskündigung aus.

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