Weitere Beteiligung des Miturhebers an dem Filmwerk „Das Boot“ (BGH, 20.02.2020)

Mit Urteil vom 20.02.2020 (Az. I ZR 176/18) hat der BGH sich zur weiteren Beteiligung des Urhebers nach § 32a UrhG geäußert.

Bei § 32a UrhG geht es um eine angemessene Nachvergütung des Urhebers (sog. „Fairnessausgleich“), wenn die ursprüngliche, vertragliche Vergütung des Urhebers im auffälligen Missverhältnis zu den Erträgnissen aus dem verwerteten Werk und den Vorteilen des Dritten steht.

In dem hier entschiedenen Fall ging es um die Produktion und Verwertung des Filmwerks „Das Boot“ aus dem Jahr 1980/1981. Der Chefkameramann erhielt damals eine Pauschalvergütung in Höhe von 204.000 € (104.303,54 €). Die beklagte öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt sollte für die Ausstrahlung des Films in den Jahren 2002 bis 2016 weitere 521.446,96 € an den Kameramann und Miturheber des Filmwerks zahlen.

Das Berufungsgericht sprach dem Kameramann eine angemessene Beteiligung in Höhe von rund 315.000 € zu und stellte zudem fest, dass dem Kameramann auch nach dem März 2016 eine weitere angemessene Beteiligung zustehe.

Der BGH hat hierzu jedoch entschieden, dass zur Feststellung der Vergütung im Nachhinein die erzielten Erträge und Vorteile als Gegenleistung für die Einräumung des Nutzungsrechts berücksichtigt werden müssen, ebenso wie die gewinnschmälernden Aufwendungen des Dritten.

Wann liegt ein auffälliges Missverhältnis im Sinne des § 32a Abs. 2 UrhG vor?

  1. Folgende Voraussetzungen sind zunächst festzustellen:

  • Die mit dem Urheber vereinbarte Vergütung und
  • die vom Dritten erzielten Erträgnisse und Vorteile

müssen festgestellt werden.

  1. Im weiteren Schritt ist die angemessene Vergütung festzustellen

Hierbei handelt es sich um eine Vergütung, die – im Nachhinein betrachtet – insbesondere unter Berücksichtigung der erzielten Erträgnisse und Vorteile angemessen im Sinne des § 32 Abs. 2 S. 2 UrhG ist.

  1. Abschließend muss das auffällige Missverhältnis geprüft werden

Ein auffälliges Missverhältnis liegt jedenfalls vor, wenn die vereinbarte Vergütung nur die Hälfte der angemessenen Vergütung beträgt. Da die gesamten Beziehungen des Urhebers zum Verwerter zu berücksichtigen sind, können nach Maßgabe der Umstände aber auch bereits geringere Abweichungen ein auffälliges Missverhältnis begründen.

Der BGH hat in diesem Fall differenziert zwischen der ursprünglichen Vergütung des Kameramanns, die unter anderem auch die zeitlichen Aufwendungen und die Werkschöpfung beinhaltete und der Vergütung für die wiederholende Wiedergabe des Films, die dem Kameramann keine Aufwendungen mehr abfordert. Das Berufungsgericht hat somit die Sache neu zu bewerten.

Fazit:

Ein (Mit)-Urheber kann sich nur unter bestimmten Voraussetzungen auf eine Nachvergütung berufen. Hier besteht die Schwierigkeit vor allem darin, zu entscheiden, wann von einem auffälligen Missverhältnis ausgegangen werden kann. Denn zu berücksichtigen sind auch die Vertragsverhandlungen, in denen ggf. bereits vom Erfolg der Verwertung des Werkes ausgegangen wird.

Das Urteil beinhaltet noch umfassende Ausführungen zum Auskunftsanspruch des Urhebers im Falle der Nachvergütung. Diese Ausführungen sind jedoch sehr einzelfallbezogen und sollen daher nicht Gegenstand dieses Blogs sein.

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